Grundsätzlich ist das deutsche Namensrecht durch das Bürgerliche Gesetzbuch abschließend geregelt.
Voraussetzung der behördlichen Namensänderung
Das deutsche Namensrecht ist grundsätzlich im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Eine Namensänderung ist daher vorrangig nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu beurteilen und ist in der Regel beim örtlich zuständigen Standesamt zu beantragen. Vorstellbar sind z. B. Namensänderungen bei und nach der Eheschließung, bei Adoption, Einbenennungen u. a.
Nur wenn eine Namensänderung nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht möglich ist, kann die öffentlich-rechtliche (= behördliche) Namensänderung beim Landratsamt beantragt werden.
Rechtsgrundlage für die behördliche Namensänderung ist das Gesetz über die Änderung von Vornamen und Familiennamen (Namensänderungsgesetz-NamÄndG) und die dazu ergangenen Ausführungsverordnungen, die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Vornamen und Familiennamen (NamÄndVwV) sowie die Rechtsprechung.
Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat Ausnahmecharakter, d. h. sie kann nur im Einzelfall zur Beseitigung von Unzuträglichkeiten, die sich bei der rechtmäßigen Führung eines Namens ergeben, genehmigt werden. Ein Antrag auf öffentlich-rechtliche Namensänderung verspricht deshalb nur dann Erfolg, wenn ein wichtiger Grund für die Namensänderung vorliegt (§ 3 NamÄndG). |
Ein wichtiger Grund ist nach der Rechtsprechung nur dann gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers auf Änderung seines Namens so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die grundsätzlich die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen.
Der Wunsch des Namensträgers auf Namensänderung stellt danach für sich allein keinen wichtigen Grund dar!
Wenn Sie einen wichtigen Grund für die Änderung Ihres Vor- und/oder Familiennamens vortragen und belegen können, können Sie eine behördliche Namensänderung beantragen.
Zuständigkeit:
Anträge auf Namensänderung (Familiennamen und/oder Vornamen) können Sie bei uns stellen, wenn Sie im Gebiet des Landratsamtes Kitzingen wohnhaft sind (Hauptwohnsitz!) und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Zuständig ist für Sie ist im Landratsamt Kitzingen
Frau Sabine Taub, Zi,-Nr. 43.15
Tel. 09321/928-3210
Fax: 09321/928-3299
e-mail: sabine.taub@kitzingen.de
Notwendige Unterlagen:
Die erforderlichen Antragsunterlagen können von Fall zu Fall sehr unterschiedlich sein. Daher empfehlen wir, vor Antragstellung mit uns zu sprechen, damit wir Ihnen eine vollständige Auflistung der für Ihre Namensänderung notwendigen Unterlagen geben können.
Grundsätzlich immer erforderlich sind
- gültiger deutscher Personalausweis oder Reispass
- aktuelle Personenstandsurkunden zum Nachweis der bisherigen Namensführung
- Führungszeugnis (für Personen ab dem 14. Lebensjahr; muss vom Antragsteller beim Einwohnermeldeamt beantragt werden)
- Nachweise über die geltend gemachten Gründe für die beantragte Namensänderung
- Einkommensnachweise.
Nachfolgend können Sie ein Antragsformular sowie ein Merkblatt mit weiteren Informationen herunterladen:
Kosten:
Die Änderung eines Familiennamens oder Vornamens ist gebührenpflichtig.
Die Gebühr beträgt derzeit für die Änderung
- des Familiennamens 2,50 € bis 1.022,00 €,
- des Vornamens 2,50 € bis 255,00 € .
Bei der Gebührenfestsetzung sind zu berücksichtigen
- der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand (ggf. auch der anderer beteiligter Behörden)
- die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Betroffenen (Gebührenschuldner) sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse
Für weitere Informationen steht Ihnen die zuständige Sachbearbeiterin jederzeit zur Verfügung. Weitere Informationen gibt es außerdem im Bayerischen Behördenwegweiser.