Personenstandsrecht

 Personenstand - Standesamtsaufsicht - Beglaubigung -  Apostille - Legalisation- was ist das eigentlich?

Personenstand, Standesamtsaufsicht

Der Personenstand eines Menschen ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens.

Er umfasst in Deutschland Daten über Geburt, Eheschließung, Gründung einer Lebenspartnerschaft und Tod sowie damit in Verbindung stehende familien- und namensrechtliche Tatsachen.

Der Personenstand  und die Eheschließung sowie die Begründung einer Lebenspartnerschaft wird von den Standesämtern beurkundet. Diese führen die Personestandsregister (Geburten-, Ehe-, Sterbe- und Lebenspartnerschaftsregister). Außerdem können dort Erklärungen zur Namensführung abgegeben werden. Falls die gewünschte Namensführung nicht durch Namenserklärung vor dem Standesamt erreicht werden kann und ein wichtiger Grund für die Änderung des Namens vorliegt, verweisen die Standesämter an die Namensänderungsbehörde.

Rechtliche Grundlage für Personenstandsfragen sind das Personenstandsgesetz (PStG), das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sowie Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz (EGBGB), das Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AGPStG , )die Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung- PStV), das Gesetz über eingetragene Lebenspartnerschaften (Lebernspartnerschaftsgesetz - LPartG) sowie die Allgemeine Verwaktungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV).

Das Landratsamt Kitzingen führt nach Art. 4 AGPStG die Aufsicht über die Standesämter im Landkreis Kitzingen.

Weiterführende Informationenzum Personenstand  (externer LinkAnmeldung der Eheschließung und Eheschließung im In- und Ausland, Begründung einer Lebensparterschaft im In- und Ausland sowie Anmeldung der Lebenspartnerschaft, Ausstellung von Personenstandsurkunden, Vormundschaft für Minderjährige) können Sie dem Bayerischen Behördenwegweiser entnehmen.


 (Vor)Beglaubigung, Apostille, Legalisation

Amtliche (öffentliche) Urkunden eines fremden Staates werden in Deutschland ebenso wie deutsche öffentliche Urkunden im Ausland nicht ohne weiteres anerkannt. Oft muss ihre Echtheit oder ihr Beweiswert in einem besonderen Verfahren anerkannt werden. Die häufigsten Verfahren hierzu sind die Legalisation oder ein vereinfachtes Verfahren, die Erteilung der Apostille.

Ob Sie eine Legalisation oder eine Apostille für Ihre Urkunde brauchen, hängt vom Herkunftsland der Urkunde ab und von dem Land, in dem Sie die Urkunde vorlegen wollen.

Für Legalisationen ausländischer Urkunden sind die deutschen Auslandsvertretungen zuständig, die Apostille erteilen die Behörden des Landes, aus dem die Urkunde stammt.

Hier erhalten Sie weiterführende Informationen zu Apostille und Legalisation externer Linksowie zum Internationalen Urkundenvekehr.externer Link

Weitere Informationen können sie auch den nachfolgenden Merkblättern entnehmen:

 

Deutsche öffentliche Urkunden zur Verwendung im Ausland, 85 KB

 

Ausländische Öffentliche Urkunden zur Verwendung in Deutschland, 105 KB

 

 

Für die Legalisation und Erteilung der Apostille auf deutschen öffentlichen Urkunden ist die Vorbeglaubigung der Urkunden erforderlich.

Zuständig für die Vorbeglaubigung der von den Standesämtern des Landkreises Kitzingen ausgestellten Urkunden sowie der von den Meldebehörden des Landkreises Kitzingen erteilten Aufenthaltsbescheinigungen ist das Landratsamt Kitzingen. Dort sind Unterschriftsproben und Siegelabdrücke aller Standesbeamten und Meldebehörden des Landkreises hinterlegt. Das Landratsamt Kitzingen bestätigt mit der Vorbeglaubigung, dass die Unterschriften und Siegelabdrücke auf den Urkunden echt sind und die ausstellende Person zur Ausstellung der Urkunde berechtigt war.

Anschließend müssen die Urkunden von einer übergeordneten Behörde, der Regierung von Unterfranken externer Linkendbeglaubigt (überbeglaubigt) werden. Dort wiederum sind der Siegelabdruck des Landkreises Kitzingen und die Unterschriftproben der Mitarbeiter im Landratsamt Kitzingen, die die Vorgeblaubigung vornehmen dürfen, hinterlegt.


Für weitere Fragen steht die zuständige Mitarbeiterin für den Vollzug des Personenstandsrechts, die Standesamtsaufsicht und Vorbeglaubigungen jederzeit zur Verfügung.

Kontakt:

Frau Sabine Taub

Landratsamt Kitzingen, Kaiserstr. 4, 97318 Kitzingen

Gebäude 4/Ebene 3 Zi. 43.15

Tel. 09321/928-3210

Fax: 09321/928-3299

E-Mail: sabine.taub@kitzingen.de

 

 

 

 

 



Erstellt am 20.04.2010 09:14, geändert am 04.04.2012 07:35

Kontakt
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Kaiserstraße 4
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Tel: +49 (9321) 928-0
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