LKW - Führerschein ab dem 50.Lebensjahr

Lkw-Fahrer müssen die Fahrerlaubnis rechtzeitig vor dem 50. Geburtstag verlängern lassen

 

Inhaber von Führerscheinen der Klasse 2 müssen ihre Fahrerlaubnis noch vor dem 50. Geburtstag verlängern lassen und diese in den neuen EU-Führerschein umtauschen, wenn sie die bisherige Berechtigung nicht verlieren wollen.

Mit dem Fahrerlaubnisantrag, der auch direkt bei der Führerscheinstelle ausgefüllt werden kann, sind der bisherige Führerschein, ein Lichtbild entsprechend der Passverordnung, eine Bescheinigung über die Gesundheitsuntersuchung, ein Zeugnis über ausreichendes Sehvermögen (ein Sehtest genügt nicht) sowie der Personalausweis bzw. der Reisepaß mit Meldebestätigung vorzulegen. Die Geltungsdauer wird dann um bis zu fünf Jahre verlängert.

Die Anträge sollten etwa zwei bis drei Monate vor dem 50. Geburtstag bei der Führerscheinstelle gestellt werden, damit ein ununterbrochener Fortbestand der Fahrerlaubnis gewährleistet ist. Wer die Fahrerlaubnis nicht rechtzeitig verlängern läßt, darf nach Vollendung des 50. Lebensjahres keine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der Klassen C oder CE mehr führen. Diese Regelung gilt auch für Fahrer von Bussen, selbst wenn die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ein längeres Gültigkeitsdatum aufweist.

Die gleiche Regelung gilt übrigens auch für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3, wenn sie weiterhin Fahrzeugkombinationen führen wollen, die nach neuem Recht in die Klasse CE fallen. Das sind vor allem dreiachsige Züge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 t oder dreiachsige Züge aus einem Zugfahrzeug von mehr als 3,5 t aber nicht mehr als 7,5 t zulässiger Gesamtmasse und einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse die Leermasse des Zugfahrzeuges überschreitet.



Erstellt am 11.04.2009 13:45, geändert am 12.01.2011 07:28

Kontakt
Landratsamt Kitzingen
Führerscheinstelle 
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen
Tel: +49 (9321) 928-0
Fax: 09321 / 928-4399