Was müssen Inhaber einer Fahrerlaubnis der bisherigen Klasse 3 beachten? Das sind vor allem dreiachsige Züge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 t oder Züge aus einem Zugfahrzeug zwischen 3,5 t und 7,5 t zulässiger Gesamtmasse und einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse die Leermasse des Zugfahrzeugs überschreitet. In diesen Fällen muß auch unabhängig vom Lebensalter kein Antrag auf Umtausch des alten Führerscheins gestellt werden. Wer jedoch einen neuen Kartenführerschein haben möchte, erhält beim Umtausch neben den Klassen B und BE auch die Klassen C1 und C1E ohne Befristung. Die Berechtigung, mit Klasse 3 auch Fahrzeugkombinationen zu führen, die nach neuem Recht zur Klasse CE gehören, erlischt mit Vollendung des 50. Lebensjahres (Tag vor dem Geburtstag). Bei einem Umtausch vor Vollendung des 50. Lebensjahres wird auf Antrag zusätzlich zu den Klassen B, BE, C1 und C1E die Klasse CE zugeteilt, beschränkt auf Züge, die bisher in die Klasse 3 fielen und befristet bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. Wer die Berechtigung, in die Klasse CE fallende Fahrzeugkombinationen zu führen, weiter behalten will, muß - wenn er noch einen alten Führerschein hat -, seinen Führerschein umtauschen und hierbei auch die Klasse CE mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende Züge beantragen oder - wenn er seinen Führerschein schon umgetauscht hat - einen Antrag auf Verlängerung seiner eingeschränkten Klasse CE stellen. Voraussetzung für den Erhalt bzw. für die Verlängerung der Fahrerlaubnis der beschränkten Klasse CE nach Vollendung des 50. Lebensjahres ist die Vorlage eines Zeugnisses oder Gutachtens über ausreichendes Sehvermögen und eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß keine für das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs bedeutsamen Beeinträchtigungen vorliegen. Die Fahrerlaubnis wird jeweils für fünf Jahre verlängert. Wir empfehlen, den Umtausch- bzw. Verlängerungsantrag spätestens drei Monate vor Ablauf der Berechtigung zu stellen. Termin versäumt? Wenden Sie sich bitte an die Führerscheinstelle. Erstellt am 11.04.2009 13:26, geändert am 11.04.2009 13:26 |
