Der neue Kartenführerschein
Bisher wurde die Klasse 2 unbefristet erteilt. Nach neuem Recht werden die der Klasse 2 entsprechenden Klassen C und CE für fünf Jahre erteilt. Voraussetzung für die Verlängerung ist die Vorlage eines Zeugnisses oder Gutachtens über ausreichendes Sehvermögen und einer ärztlichen Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß keine für das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs bedeutsamen Beeinträchtigungen vorliegen.

Inhaber einer bis zum 31.12.1998 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 2 sind bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres (Tag vor dem Geburtstag) berechtigt, in die neuen Klassen C und CE fallende Fahrzeuge zu führen. Bei einer vorherigen Umstellung (Ausstellung eines Kartenführerscheins) wird die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE entsprechend befristet.

Wer die Berechtigung, Fahrzeuge der Klassen C und CE zu führen, auch nach Vollendung des 50. Lebensjahres behalten will, muß rechtzeitig einen Antrag auf Umtausch seines alten Führerscheins bzw. einen Antrag auf Verlängerung seiner Fahrerlaubnis der Klassen C und CE stellen. Dabei müssen die oben genannten Nachweise über das Sehvermögen und die gesundheitlichen Voraussetzungen vorgelegt werden. Wir empfehlen, den Umtausch- bzw. Verlängerungsantrag spätestens drei Monate vor Ablauf der Berechtigung zu stellen.

Termin versäumt? Wenden Sie sich bitte an die Führerscheinstelle.

 

Inhaber einer Fahrerlaubnis der bisherigen Klasse 3 brauchen sich dann keinen ärztlichen Untersuchungen (Sehvermögen, Gesundheitszustand) zu unterziehen, wenn sie keine Fahrzeugkombinationen führen wollen, die nach neuem Recht in die Klasse CE fallen.
Das sind vor allem dreiachsige Züge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 t oder Züge aus einem Zugfahrzeug zwischen 3,5 t und 7,5 t zulässiger Gesamtmasse und einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse die Leermasse des Zugfahrzeugs überschreitet. In diesen Fällen muß auch unabhängig vom Lebensalter kein Antrag auf Umtausch des alten Führerscheins gestellt werden. Wer jedoch einen neuen Kartenführerschein haben möchte, erhält beim Umtausch neben den Klassen B und BE auch die Klassen C1 und C1E ohne Befristung.

Die Berechtigung, mit Klasse 3 auch Fahrzeugkombinationen zu führen, die nach neuem Recht zur Klasse CE gehören, erlischt mit Vollendung des 50. Lebensjahres (Tag vor dem Geburtstag). Bei einem Umtausch vor Vollendung des 50. Lebensjahres wird auf Antrag zusätzlich zu den Klassen B, BE, C1 und C1E die Klasse CE zugeteilt, beschränkt auf Züge, die bisher in die Klasse 3 fielen und befristet bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres.

Wer die Berechtigung, in die Klasse CE fallende Fahrzeugkombinationen zu führen, weiter behalten will, muß - wenn er noch einen alten Führerschein hat -, seinen Führerschein umtauschen und hierbei auch die Klasse CE mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende Züge beantragen oder - wenn er seinen Führerschein schon umgetauscht hat - einen Antrag auf Verlängerung seiner eingeschränkten Klasse CE stellen.

Voraussetzung für den Erhalt bzw. für die Verlängerung der Fahrerlaubnis der beschränkten Klasse CE nach Vollendung des 50. Lebensjahres ist die Vorlage eines Zeugnisses oder Gutachtens über ausreichendes Sehvermögen und eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß keine für das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs bedeutsamen Beeinträchtigungen vorliegen. Die Fahrerlaubnis wird jeweils für fünf Jahre verlängert.

Wir empfehlen, den Umtausch- bzw. Verlängerungsantrag spätestens drei Monate vor Ablauf der Berechtigung zu stellen.

Termin versäumt? Wenden Sie sich bitte an die Führerscheinstelle.

Bisher gab es neben dem Führerschein der Klassen 1 bis 5 zusätzlich den Führerschein zur Fahrgastbeförderung mit Kraftomnibussen.

Nach neuem Recht gibt es für Busfahrer keinen zusätzlichen Führerschein mehr. Die Klassen D, DE, D1 und D1E werden jetzt zusammen mit den anderen Klassen auf dem Kartenführerschein mit der jeweiligen Gültigkeitsdauer eingetragen.

Einer zusätzlichen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist. 

Bei Erteilung bzw. Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung muß, falls noch kein Kartenführerschein ausgestellt ist, auch die Ausstellung eines Kartenführerscheins beantragt werden.

Bei der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gibt es keine Einschlußregelungen, d.h., die Erlaubnis wird ausdrücklich für die jeweilige Art der Beförderung erteilt und entsprechend im Führerschein zur Fahrgastbeförderung eingetragen.

Wird die Fahrerlaubnis für mehrere Arten der Fahrgastbeförderung gewünscht, so muß dies für die betreffenden Arten im Antrag angegeben werden. Je nach Art der Personenbeförderung müssen teils auch unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt sein.
 

Die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 berechtigt jedoch auch zum Führen von entsprechenden Kraftfahrzeugen, mit Ausnahme von Taxen und Mietwagen.
 

Wer in der Land- oder Forstwirtschaft tätig ist und die Fahrerlaubnis der Klasse 3 besitzt, kann auf Antrag die Fahrerlaubnis der Klasse T bekommen.

Hierzu muß er einen Antrag auf Umstellung in die neuen Klassen stellen und gleichzeitig die Klasse T mit beantragen. Dabei muß er im Antrag angeben, wo (Betriebsinhaber und Betriebssitz) er diese Tätigkeit ausübt. Im neuen Kartenführerschein wird dann die Klasse T mit eingetragen.

Die Fahrerlaubnis der Klasse T berechtigt zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).

Zu beachten ist hier, daß trotz der erteilten Klasse T wie schon bisher mit zulassungsfreien Anhängern nicht schneller als 25 km/h gefahren werden darf.
 

 

Wer noch seinen alten Führerschein hat und den neuen Kartenführerschein haben möchte oder braucht, muß bei der Führerscheinstelle einen Antrag auf Umstellung in die neuen Klassen stellen.

Der Antrag ist persönlich zu stellen, weil auf einem Unterschriftenaufkleber, der mit dem Auftrag zur Herstellung des Kartenführerscheins an die Bundesdruckerei gesandt wird, in einem genau umgrenzten Feld mit einem speziellen Stift unterschrieben werden muß. Der Antrag kann direkt bei der Führerscheinstelle ausgefüllt werden.
 

Vorzulegen sind dabei

  • Personalausweis oder der Reisepaß mit Meldebescheinigung
  • ein Lichtbild entsprechend der Passverordnung
  • Führerschein/Ersatzführerschein/Fahrgastführerschein
  • bei Beantragung der Klasse CE (auch beschränkt) nach Vollendung des 50. Lebensjahres ein Nachweis über die Gesundheitsprüfung und ein Zeugnis oder Gutachten eines Augenarztes über ausreichendes Sehvermögen.

Wer verhindert ist, zur Führerscheinstelle zu kommen, kann den Antrag auch bei seiner Gemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft stellen.
 

Allgemeine Informationen

Lkw-Fahrer müssen die Fahrerlaubnis rechtzeitig vor dem 50. Geburtstag verlängern lassen

 

Inhaber von Führerscheinen der Klasse 2 müssen ihre Fahrerlaubnis noch vor dem 50. Geburtstag verlängern lassen und diese in den neuen EU-Führerschein umtauschen, wenn sie die bisherige Berechtigung nicht verlieren wollen.

Mit dem Fahrerlaubnisantrag, der auch direkt bei der Führerscheinstelle ausgefüllt werden kann, sind der bisherige Führerschein, ein Lichtbild entsprechend der Passverordnung, eine Bescheinigung über die Gesundheitsuntersuchung, ein Zeugnis über ausreichendes Sehvermögen (ein Sehtest genügt nicht) sowie der Personalausweis bzw. der Reisepaß mit Meldebestätigung vorzulegen. Die Geltungsdauer wird dann um bis zu fünf Jahre verlängert.

Die Anträge sollten etwa zwei bis drei Monate vor dem 50. Geburtstag bei der Führerscheinstelle gestellt werden, damit ein ununterbrochener Fortbestand der Fahrerlaubnis gewährleistet ist. Wer die Fahrerlaubnis nicht rechtzeitig verlängern läßt, darf nach Vollendung des 50. Lebensjahres keine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der Klassen C oder CE mehr führen. Diese Regelung gilt auch für Fahrer von Bussen, selbst wenn die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ein längeres Gültigkeitsdatum aufweist.

Die gleiche Regelung gilt übrigens auch für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3, wenn sie weiterhin Fahrzeugkombinationen führen wollen, die nach neuem Recht in die Klasse CE fallen. Das sind vor allem dreiachsige Züge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 t oder dreiachsige Züge aus einem Zugfahrzeug von mehr als 3,5 t aber nicht mehr als 7,5 t zulässiger Gesamtmasse und einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse die Leermasse des Zugfahrzeuges überschreitet.


  • Klassen A1, L, M, S und T: 16 Jahre
  • Klassen A bei stufenweisem Zugang, B, C, C1, BE, CE, und C1E: 18 Jahre
  • Klassen D, D1, DE und D1E: 21 Jahre
  • Klasse A bei direktem Zugang oder bei Erwerb vor Ablauf der zweijährigen Beschränkungszeit: 25 Jahre
  •  Kartenführerschein
  • Personalausweis oder Reisepaß
  • 1 Lichtbild entsprechend der Passverordnung

Wer noch keinen Kartenführerschein hat, muss gleichzeitig einen Antrag auf Umstellung in die neuen Klassen stellen. Gebühr:

  • 16,30 €
  • 17,10 €bei Probezeit

 

  • Personalausweis oder Reisepaß
  • 1 Lichtbild entsprechend der Passverordnung
  • Versicherung an Eides Statt (nur bei Verlust)
  • Führerschein (bei Unbrauchbarkeit)

Gebühr:

  • bei Verlust: 35,30 €
  • bei Unbrauchbarkeit: 24,00 €
  • bei Probezeit jeweils 0,80 € mehr

Änderungen wie z.B. Familienname bei Heirat oder Anschrift müssen im Führerschein nicht eingetragen werden. Auf Wunsch kann jedoch ein Ersatzführerschein ausgestellt werden. Bringen Sie hierzu bitte Ihren geänderten Personalausweis oder Reisepaß mit.


Einer zusätzlichen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf, wer:

  • ein Taxieinen Mietwagen
  • einen Krankenkraftwagen
  • einen Personenkraftwagen im Linienverkehr oder
  • einen Personenkraftwagen bei gewerblichen Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen

führt, wenn in diesen Fahrzeugen Fahrgäste befördert werden. Die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 berechtigt jedoch auch zum Führen von Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen.

 

Auskunft aus dem Verkehrszentralregister in Flensburg

Private Auskünfte zum Punktestand können wie folgt eingeholt werden:

Formloses Schreiben (Ich bitte um Auskunft aus dem Verkehrszentralregister) an:

Kraftfahrt - Bundesamt
24932 Flensburg

Personalienangaben nicht vergessen! (Geburtsdatum, Geburtsname, Familienname, Vornamen, Geburtsort, Anschrift)
Dem Antrag ist ein Identitätsnachweis beizufügen. Anerkannt werden:

  • die amtliche Beglaubigung der Unterschrift oder
  • die Ablichtung des Personalausweises bzw. des Reisepasses

Auskunft bekommt auch ein beauftragter Rechtsanwalt bei Vorlage einer entsprechenden Vollmachtserklärung. Die Auskunft ist kostenlos.Formulare für die Anfrage finden Sie hierexterner Link.

Ansprechpartner
Landratsamt Kitzingen, Führerscheinstelle
Kaiserstr. 497318 KitzingenFax: 09321 / 928-4399
E-Mailfuehrerschein@kitzingen.de
Sachbearbeiterin:Kontakt:
Frau KordmannBuchstabe A-GTel: 09321/928-4303E-Mail: sonja.kordmann@kitzingen.de
Frau RummeyBuchstabe H-MTel: 09321/928-4304E-Mail: helga.rummey@kitzingen.de
Frau StumpfBuchstabe N-RTel: 09321/928-4305E-Mail: inge.stumpf@kitzingen.de
Frau BüttnerBuchstabe S-ZTel: 09321/928-4302E-Mail: anne.buettner@kitzingen.de
Öffnungszeiten:
Montag - Donnerstag:08.00 - 13.00 Uhr
Montag, Dienstag:14.00 - 15.30 Uhr
Donnerstag:14.00 - 17.00 Uhr
Freitag:08.00 - 12.00 Uhr
Kontakt
Landratsamt Kitzingen
Führerscheinstelle 
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen
Tel: +49 (9321) 928-0
Fax: 09321 / 928-4399
fuehrerschein@kitzingen.de