Ermächtigung zum Einzug der KFZ-Steuer

Ab dem 01.08.2005 sind alle bayerischen Zulassungsbehörden verpflichtet, die Zulassung eines Fahrzeuges davon abhängig zu machen, dass eine Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem auf den Halter lautenden Konto bei einem inländischen Geldinstitut erteilt wird.

Ausnahmen bestehen,

  • wenn eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes vorgelegt wird („Härtefallbescheinigung“) bzw. „Dauerbescheinigung für Großkunden“, wonach dieses auf die Einzugsermächtigung verzichtet oder
  • wenn das Vorliegen der Voraussetzungen für eine unbefristete Steuerbefreiung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden ist.

Die Teilnahmeerklärung für das Lastschrifteinzugsverfahren (LEV) zur Kraftfahrzeugsteuer ist vom Fahrzeughalter bei der Zulassungsbehörde vorzulegen und verbleibt im Regelfall dort. Die entsprechenden Daten werden dem Technischen Finanzamt (TFA) im Rahmen bestehender Datenaustauschverfahren übermittelt.

Eine Teilnahmeerklärung für das LEV ist auch für die Fälle der sogenannten „Tages­Zulassungen“ erforderlich. Es bestehen keine Unterschiede zum sonstigen Zulassungs­verfahren. Zu ungerechtfertigten Abbuchungen der Kraftfahrzeugsteuer kann es nicht kommen, weil bei Abmeldung innerhalb weniger Tage programmtechnisch nur die tatsächlich entstandene Kraftfahrzeugsteuer eingezogen wird.

Für jedes Fahrzeug ist grundsätzlich eine separate Teilnahmeerklärung mit Angabe eines eindeutigen Identifikationsmerkmals (Kennzeichen, Fahrgestellnummer o.ä.) erforderlich. Bei der Zulassung mehrerer Fahrzeuge für einen Halter wird auch ein sogenanntes Listen-verfahren zugelassen. Dabei ist es ausreichend, wenn die Identifikationsmerkmale aller Fahrzeuge in einer gemeinsamen Einzugsermächtigung aufgeführt sind.

Daneben sind für „Großkunden“ auch Sammeleinzugsermächtigungen möglich, entsprechend den Regelungen der bei den Zulassungsbehörden üblichen „General­Vollmachten“.

Einwände von Fahrzeughaltern, sie hätten kein Konto, können den Verzicht auf die Teilnahme am Lastschriftverfahren allein nicht begründen. Die Zulassung eines Fahrzeuges wird verweigert, wenn weder eine Teilnahmeerklärung für das LEV noch eine entsprechen­de Bescheinigung des Finanzamtes wegen erheblicher Härte vorgelegt wird.

Für die Zulassung von Behördenfahrzeugen, Zuteilung von roten Kennzeichen und Ausfuhrkennzeichen ist die Abgabe einer Teilnahmeerklärung für das LEV nicht erforderlich!

Ihre Kfz.-ZulassungsstelleLandratsamt Kitzingen



Erstellt am 11.04.2009 20:46, geändert am 04.05.2009 15:12

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