Erfassungsbogen 1

für Schüler bis zur 10. Klasse

Schüler aller öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten

  • Realschulen
  • Gymnasien
  • Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform)
  • zwei-, drei- oder vierstufigen Wirtschaftsschulen
  • Berufsschulen mit Vollzeitunterricht
  • Förderschulen

erhalten grundsätzlich bis zur

  • 10. Jahrgangsstufe (ohne Begrenzung bei Vollzeitunterricht an Berufsschulen)
  • Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind

ihre Schülerfahrkarte kostenlos, wenn der Schulweg

  • für Schüler der Jahrgangsstufen 1 — 4 länger als 2 km,
  • für Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 länger als 3 km ist oder
  • wenn eine dauernde Behinderung der Schüler die Beförderung erfordert

und wenn der Schüler die nächstgelegene Schule besucht.

Nächstgelegene Schule: ist die Schule, die vom Wohnort aus mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist. Dabei kommt es nicht auf die Entfernung an sondern auf die kostengünstigste Beförderungsmöglichkeit. Nächstgelegene Schule ist auch die Schule, der die Schüler zugewiesen sind bzw. die Pflichtschule.

Geringster Beförderungsaufwand: Soweit zwischen Wohnort des Schülers und der Schule eine Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln besteht, wird der Beförderungsaufwand nach den Tarifen des betreffenden Verkehrsunternehmens (OVF, DB, vvm, ...) beurteilt.

Ausnahmen von der nächstgelegenen Schule:

  • eine Tagesheimschule,
  • eine Bekenntnisschule oder
  • eine nicht-koedukative Schule (z. B. reine Mädchen- oder Knabenschule)

 

Erfassungsbogen1, 18 KB

 

 



Erstellt am 11.04.2009 21:34, geändert am 04.04.2012 12:50

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