Verbrennen von Gartenabfällen

Das Sachgebiet für Umwelt- und Naturschutz informiert darüber, ob pflanzliche Abfälle aus Gärten verbrannt werden dürfen.

Nur unter der Beachtung bestimmter Voraussetzungen ist dies erlaubt:

  • Pflanzliche Gartenabfälle dürfen auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, nur außerhalb geschlossener Ortschaften verbrannt werden.
  • Das Verbrennen ist nur an Werktagen von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr zulässig.
  • Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern.
  • Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden; brennende Feuer sind unverzüglich zu löschen.
  • Es ist sicherzustellen, daß die Glut beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens jedoch bei Einbruch der Dunkelheit erloschen ist.
  • In jedem Fall sollte die örtliche Feuerwehr vorher informiert werden.
  • Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle verboten.

Ihr Ansprechpartner im Landratsamt:
Frau Sabine Laumer
Tel. 09321 / 928-6204
Fax: 09321 / 928-6299
E-Mail: sabine.laumer@kitzingen.de


 



Erstellt am 15.04.2009 00:42, geändert am 04.04.2012 13:07

Kontakt
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Kaiserstraße 4
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Tel: +49 (9321) 928-0
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