
Naturschutzfonds (Richtlinien) 1. Der Landkreis Kitzingen gewährt nach Maßgabe der nachfolgenden und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen Zuwendungen
2. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 3. Zuwendungsempfänger können sein: 4. Die Förderung setzt einen Antrag voraus. Dieser ist für das jeweilige Kalenderjahr bis zum 01.09. des Jahres dem Landratsamt vorzulegen. Die Bedeutung der Maßnahme für die Verwirklichung der Naturschutzziele muß durch eine Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde belegt werden. 5. Über die Verteilung der Mittel entscheidet der Umweltausschuß des Kreistages. Die Verteilung der Mittel erfolgt nach Bedeutung und der Dringlichkeit der Maßnahme. 6. Der Fördersatz beträgt grundsätzlich 70 %. Die Zuwendungen werden auf volle €uro aufgerundet. Je nach Bedeutung der Maßnahme und den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers kann die Förderung bis auf 10 % gekürzt bzw. auf 80 % der Aufwendungen erhöht werden. Zuwendungen entfallen, soweit eine Bezuschussung der Maßnahme durch die Regierung von Unterfranken oder das Bayer. Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen möglich ist. 7. Des weiteren ist vorgesehen, aus den Mitteln für den Umwelt- und Naturschutzfonds jährlich 500 €uro für die Vergabe eines Umweltpreises durch den Landkreis Kitzingen bereitzustellen. Neben einer Urkunde wird der 1. Preisträger mit 250 €uro, der 2. Preisträger mit 150 €uro und der 3. Preisträger mit 100 €uro ausgezeichnet. Mit dem Umweltpreis werden auf Vorschlag besondere verdienstvolle Aktionen im Bereich des Umwelt- und Naturschutzes durch Organisationen und Personen ausgezeichnet.
Erstellt am 15.04.2009 00:44, geändert am 04.04.2012 13:14 |
