Merkblatt Allergenkennzeichnung
Die meisten aller Lebensmittelallergien (etwa 90 %) werden durch vierzehn Lebensmittel verursacht.


Merkblatt Allergenkennzeichnung

Die meisten aller Lebensmittelallergien (etwa 90 %) werden durch vierzehn Lebensmittel verursacht. Diese Lebensmittel müssen nun immer aufs Etikett, auch wenn nur kleinste Mengen davon als Zutat verwendet wurden. Alle Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht wurden abgeschafft.

1. Was sind Allergene?
Allergene sind meist Eiweiße oder Eiweißverbindungen, die schon in sehr geringen Mengen eine Überempfindlichkeitsreaktion oder auch allergische Reaktion, auslösen können. Allergene kommen unter anderem auch in Nahrungsmitteln vor. Daher spricht man hierbei von einer Nahrungsmittelallergie. Fast jeder Allergiker reagiert unterschiedlich auf den Kontakt mit Allergenen. Symptome wie z. B. Hautreizungen, Schwellungen, aber auch Atemnot oder ein allergischer Schock können die Folge sein und in schwersten Fällen zum Tode führen.

2. Was ist zu kennzeichnen?
Kennzeichnungspflichtig sind derzeit 14 Zutaten. Zu den „Allergenen Vierzehn“ gehören:

1. Glutenhaltige Getreide (d. h. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder deren Hybridstämme) und
daraus gewonnene Erzeugnisse, außer
a) Glukosesirupe auf Weizenbasis einschließlich Dextrose;
b) Maltodextrine auf Weizenbasis;
c) Glukosesirupe auf Gerstenbasis;
d) Getreide zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und
andere alkoholische Getränke.
2. Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse.
3. Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse.
4. Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer
a) Fischgelatine, die als Träger für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen verwendet wird;
b) Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier und Wein verwendet wird.
5. Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse.
6. Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer
a) vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett;
b) natürliche gemischte Tocopherole (E306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha- Tocopherolazetat,
natürliches D-alpha-Tocopherolsukzinat aus Sojabohnenquellen;
c) aus pflanzlichen Ölen aus Sojabohnen gewonnene Phytosterine und Phytosterinester;
d) aus Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolester aus Sojabohnenquellen.
7. Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose), außer
a) Molke zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere
alkoholische Getränke;
b) Lactit.
8. Schalenfrüchte, d. h. Mandeln (Amygdalus communis L.), Haselnüsse (Corylus avellana), Walnüsse (Juglans
regia), Kaschunüsse (Anacardium occidentale), Pekannüsse (Carya illinoiesis (Wangenh.) K. Koch),
Paranüsse (Bertholletia excelsa), Pistazien (Pistacia vera), Makadamianüsse und Queenslandnüsse
(Macadamia ternifolia) und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer
a) Schalenfrüchte für die Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen
und andere alkoholische Getränke.
9. Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse.
10. Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse.
11. Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse.
12. Schwefeldioxid und Sulfite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, ausgedrückt als SO2.
13. Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse.
14. Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse.“
3. Wie ist zu kennzeichnen?
Die Art der Allergenkennzeichnung erfolgt in 3 unterschiedlichen Stufen:

1. Wenn die Verkehrsbezeichnung einen deutlichen Hinweis auf die allergene Zutat enthält, muss nicht extra
darauf hingewiesen werden (z.B. Roggenvollkornmehl, Selleriecremesuppe).
2. Ansonsten muss die Kennzeichnung der Allergene in der Zutatenliste erfolgen (z.B. …Getreidecrispies
(Reis, Weizen, Mais), Sojawürze, Aroma (enthält Weizen), Lecithin (Soja). Ist ein Allergen in mehreren
Zutaten des Lebensmittels vorhanden, so muss jede Zutat entsprechend gekennzeichnet sein.
3. Bei verpackten Lebensmitteln ohne Zutatenliste muss das Allergen durch einen gesonderten Hinweis
aufgeführt sein (z.B. bei Wein mit der Angabe von „enthält Sulfit“ oder bei Käse „mit Lysozym aus Eiklar“)


Unverpackte, lose Ware (z.B. Wurst vom Metzger, Brot vom Bäcker) muss auch weiterhin keine Zutatenliste aufweisen.



Rechtsvorschriften:
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung – LMKV i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 i.d. gültigen Fassung

Die Ausführungen dieses Merkblattes erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für Informationen, die über den Inhalt des Merkblattes hinausgehen, wenden Sie sich bitte an die Lebensmittelüberwachung des LRA Kitzingen


V01-09-08-07-GWA



Erstellt am 17.09.2009 14:55, geändert am 17.09.2009 14:56

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