Alle Jahre wieder lockt es im Sommer viele Freizeitsuchende an den Main. Für die Natur ist dies nicht immer ein Segen. Das Landratsamt Kitzingen möchte daher die Bevölkerung über die rechtliche Situation und das Verhalten im Sinne des Naturschutzes informieren:
Betretungsrecht:
Nach Art. 21 Bayer. Naturschutzgesetz -BayNatSchG- hat jedermann das Recht auf den Genuss der Naturschönheiten und auf die Erholung in der freien Natur. Das Recht auf Erholung und Naturgenuss schliesst ein grundsätzliches Betretungsrecht in der freien Natur mit ein, ohne dass die Erlaubnis des Grundstückseigentümers oder einer Behörde erforderlich ist.
Ein Betretungsrecht besteht jedoch nicht;
- wenn die Betätigung durch Gesetz, Schutzverordnung oder behördliche Einzelanordnung verboten ist. Das Landratsamt Kitzingen wird in diesem Fall durch entsprechende Hinweisschilder auf ein spezielles Betretungsverbot hinweisen.
- wenn mit der Natur und Landschaft nicht pfleglich umgegangen wird (Grundsatz der Naturverträglichkeit.
- wenn auf die Belange der Grundstücksberechtigten und Nutzungsberechtigten nicht Rücksicht genommen wird. Dies bedeutet z.B., dass landwirtschaftlich genutzte Flächen während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden dürfen; wilde Fahrspuren zählen hier nicht dazu (Art. 25 Abs. 1 BayNatSchG). Zu den landwirtschaftlichen Flächen zählen auch Grünland bzw. Wiesen. Die Nutzzeit erstreckt sich hier auf die Zeit des Aufwuchses.
- wenn Naturgenuss und Erholung anderer verhindert oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt wird (Grundsatz der Gemeinverträglichkeit)
- wenn die Fläche durch den Grundstücksberechtigten gesperrt ist.
Befahren von Wegen in der freien Natur
Grundsätzlich dürfen Wege, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, wie öffentliche Feld- und Waldwege, mit Fahrzeugen aller Art befahren werden.
Ein Befahren ist nicht möglich,
- wenn das Befahren des Weges mit dem Verkehrszeichen “Verbot für Fahrzeuge aller Art” gekennzeichnet ist. Häufig wird hier das Befahren für den landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben. Zum landwirtschaftlichen Verkehr zählt auch die Berufsfischerei, nicht jedoch dieAngel- und Hobbyfischerei. Angler mit Angelkarten dürfen daher diese Wege nicht benutzen. Die Gemeinden können in besonderen Härtefällen Ausnahmegenehmigungen erteilen. Die Ausnahmegenehmigung ist im Fahrzeug mitzuführen.
- wenn es sich um eine Fläche handelt, die nicht dem öffentlichen Verkehr freigegeben ist, wie z.B. Wiese oder privater Weg. Auch das Abstellen des Kraftfahrzeuges ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers ist bereits verboten. Ein Verstoß hiergegen kann mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro belegt werden (Art. 52 Abs. 4 Nr. 2 BayNatSchG)
Aufstellen von Zelten und Abstellen von Wohnwägen bzw. Wohnmobilen:
Das Aufstellen und Bewohnen von Zelten oder Wohnwagen bzw. Wohnmobilen in der freien Natur außerhalb behördlich genehmigter Zelt- oder Campingplätze ist mehr als nur ein „normales Betreten“ und wird daher nicht vom Betretungsrecht gedeckt; dafür ist stets die Zustimmung des Grundstücksberechtigten erforderlich.
Erlaubnispflicht:
- Zeltlager, die aus mehr als drei Zelten bestehen und nach ihrem erkennbaren Zweck gelegentlich, höchstens für zwei Monate, errichtet werden, dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde errichtet und betrieben werden (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 LStVG). Dies gilt auch bei Lager mit Wohnwagen bzw. Wohnmobilen. Eine baurechtliche Genehmigung ist nicht erforderlich (Art. 63 Abs. 1 Nr. 12 Buchst. d BayBO).
- Im Landschaftsschutzgebiet und im Naturpark, außerhalb genehmigter Plätze. Im Landkreis Kitzingen ist daher im Landschaftsschutzgebiet “Volkacher Mainschleife” stets eine Erlaubnis erforderlich. Diese erteilt das Landratsamt Kitzingen — untere Naturschutzbehörde -. Eine Erlaubnis wird jedoch nur in besonderen Ausnahmefällen und nur im öffentlichen Interesse erteilt. Bei Verstoß gegen die Erlaubnispflicht kann mit einer Geldbuße bis zu fünzigtausend Euro bestraft werden (Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG).
Im Landkreis Kitzingen gibt es sehr reizvoll gelegene Campingplätze in Volkach, Escherndorf, Sommerach, Schwarzenau oder auch in Kitzingen. Inzwischen wurden an der Volkacher Mainschleife auch Wohnmobilplätze, wie z.B. in Nordheim und Volkach errichtet.
Verbot:
- auf den bundeseigenen Ufergrundstücken am Main, auch das Entzünden von Feuer ist generell verboten (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BAVO).
- in Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen. Entsprechende Schutzkennzeichen sind aufgestellt.
Verpflichtung zum Schutz der Natur
Auch beim erlaubten Zelten sollte die allgemeine Verpflichtung zum Schutz der Natur beachtet werden (Art. 2 Abs. 1 BayNatSchG). Danach hat jeder
- nach seinen Möglichkeiten in Verantwortung für die natürlichen Lebensgrundlagen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege beizutragen und
- sich so zu verhalten, dass die Lebensgrundlagen für wild wachsende Pflanzen und wild lebende Tiere soweit wie möglich erhalten, nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt und gegebenenfalls wiederhergestellt werden.
Sauberhalten der freien Natur:
Das Recht auf Naturgenuss und Erholung verpflichtet auch zum Sauberhalten. Es ist daher selbstverständlich, dass keine Abfälle hinterlassen werden. Art. 33a BayNatSchG schreibt außerdem vor, dass bei der Ausübung dieses Rechtes auch keine sonstigen beweglichen Sachen hinterlassen werden dürfen.
Weitere Informationen können auch im Internet unter www.stmugv.bayern.de/de/natur/freizeit/recht.htm
nachgelesen werden.