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Das Jugendamt wird Vormund / Pfleger eines Kindes oder Jugendlichen, wenn die Eltern verstorben oder – aus welchen Gründen auch immer – nicht mehr in der Lage sind, die elterliche Sorge ganz oder teilweise auszuüben.
Hierbei ist zu unterscheiden zwischen:
Diese tritt kraft Gesetzes ein,
Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind.
Die Vormundschaft ordnet das zuständige Gericht an. Sie endet, wenn das Gericht eine andere Regelung hinsichtlich der elterlichen Sorge trifft.
Für Angelegenheiten, an deren Erledigung die Eltern oder der Vormund aus rechtlichen oder persönlichen Gründen verhindert sind, erhält ein Minderjähriger einen Pfleger.
Diese Pflegschaft kann sich auf jegliche Bereiche des Sorgerechts wie z.B. Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge etc. erstrecken.
Für die Anordnung wie auch die Aufhebung der Pflegschaft ist das Gericht zuständig.
Für alle Vormundschaften und Pflegschaften gilt, dass die Bestellung durch das Gericht von Amts wegen erfolgt, soweit kein geeigneter Einzelvormund/-pfleger oder Verein vorhanden ist, der die Vormundschaft/Pflegschaft übernehmen kann.
Matthias Meyer
Landratsamt Kitzingen
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen
Sebastian Wolf
Landratsamt Kitzingen
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen
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97318 Kitzingen
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