Bitte wählen Sie Ihre Zielgruppe oder Thema aus.
Hier finden Sie die Informationen.
Zielgruppe
Thema
Ich suche
Hier finden Sie Informationen zum Abschluss der Vereinbarungen zwischen dem Amt für Jugend und Familie Kitzingen und den Trägern der freien Jugendhilfe zur Sicherstellung des Schutzauftrages nach § 72 a SGB VIII:
Am 1. Januar 2012 trat das Bundeskinderschutzgesetz in Kraft.
Ziel des durch das Bundeskinderschutzgesetz neu gefassten § 72a SGB VIII ist es, einschlägig vorbestrafte Personen von der Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe fernzuhalten bzw. auszuschließen und damit Kindeswohlgefährdungen vorzubeugen. Das bedeutet, dass bei Maßnahmen der Jugendarbeit, wie Gruppen-/Übungsstunden, Seminaren, Workshops, Freizeiten, keine Personen eingesetzt werden dürfen, die einschlägig vorbestraft sind.
Nach langwierigen Abstimmungsprozessen verabschiedete das Bayerische Landesjugendamt im März 2013 konkrete Empfehlungen zur Umsetzung des § 72a SGB VIII.
Nach § 72a Abs. 2 SGB VIII soll der Landkreis Kitzingen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass diese keine Person beschäftigen, die wegen einer Sexualstraftat oder Ähnlichem (Straftaten sind in § 72a Abs. 1 SGB VIII abschließend aufgezählt!) rechtskräftig verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sich die Träger der freien Jugendhilfe ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen lassen.
Außerdem soll der Landkreis Kitzingen in Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Sexualstraftat oder Ähnlichem (Straftaten sind in § 72a Abs. 1 SGB VIII abschließend aufgezählt!) rechtskräftig verurteilt worden ist, Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet (§ 72a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII). Hierzu soll der Landkreis Kitzingen mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von der in Satz 1 genannten Person aufgrund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Person mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis wahrgenommen werden dürfen. Das erweiterte Führungszeugnis ist zu Beginn der Tätigkeit und danach in der Regel alle fünf Jahre vorzulegen.
Der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Kitzingen hat in seiner Sitzung vom 18.11.2013 beschlossen, dass der Landkreis Kitzingen bei der Umsetzung des § 72 a SGB VIII die fachlichen Empfehlungen zur Handhabung des § 72a SGB VIII (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen) des Landesjugendhilfeausschusses vom 12.03.2013, geändert am 17.09.2013, (siehe unten: Dokumente zum Downloaden) anwendet.
Fachliche Empfehlungen des Bayerischen Landesjugendamtes zur Handhabung des § 72a SGB VIII gibt es hier.
Landratsamt Kitzingen
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen
Tel: +49 (9321) 928-0
Fax: +49 (9321) 928-9999
lra@kitzingen.de