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Corona-Tests: Neue Regeln ab Montag, 11. Oktober 2021

Bekanntermaßen ist das Corona-Testangebot deutschlandweit ab Montag, 11. Oktober 2021, nur noch in bestimmten Fällen kostenlos. Im Folgenden haben wir die Regelungen und Ausnahmen (nach aktuellem Stand) und Testmöglichkeiten im Landkreis Kitzingen zusammengefasst, eine gute Übersicht gibt es auch hier

Fragen und Antworten zu COVID-19 Tests (bundesgesundheitsministerium.de)

1. Tests im Testzentrum des Landkreises in den Marshall Heights in Kitzingen, Dienstleister BRK:

Kostenpflichtige Tests für Jedermann sind N I C H T möglich, Anspruch auf einen kostenfreien Test haben künftig folgende Personen:

Wer hat Anspruch auf einen kostenfreien Schnell-Test?

  • Kinder unter 12 Jahren (Nachweis amtlicher Lichtbildausweis)
  • unter 18-Jährige bis 31.12.2021 (Nachweis amtlicher Lichtbildausweis)
  • Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus Sars-CoV-2 geimpft werden können (Nachweis ärztliches Zeugnis im Original)
  • Schwangere bis zum 31.12.2021 (Nachweis Mutterpass)
  • Schwangere und Studierende mit nicht zugelassener Impfung (z.B. Sputnik) (Nachweis Studienbescheinigung und Impfausweis)
  • Vormals Stillende oder Schwangere bis 17.12.2021 (Nachweis Mutterpass)
  • Teilnehmer an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus Sars-CoV-2 (Nachweis über Teilnahme an Studie)
  • Besucher und Beschäftigte von stationären Pflegeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten und Angeboten zur Unterstützung im Alltag sowie stationären Einrichtungen von Menschen mit Behinderung (Nachweis Berechtigungsschein der Einrichtung)
  • Personen, die in einer Einrichtung des Gesundheitswesens oder in einem vergleichbar vulnerablen Bereich behandelt oder untergebracht werden sollen, und von denen es die jeweilige Einrichtung oder der öffentliche Gesundheitsdienst verlangen. Das gilt für folgende Einrichtungen oder Unternehmen: Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, stationären Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Einrichtungen für ambulante Operationen, Dialysezentren, ambulante Pflege, ambulante Dienste der Eingliederungshilfe, ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung, Tageskliniken, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation gemäß § 51 Absatz 1 SGB IX, stationäre Einrichtungen und ambulante Dienste der Eingliederungshilfe, Obdachlosenunterkünfte, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern.
  • Personen, die vom Gesundheitsamt zum Schnelltest geschickt werden

Wer hat Anspruch auf einen kostenfreien PCR-Test?

  • Personen, die durch die Corona-Warn-App eine Warnung mit der Statusanzeige „erhöhtes Risiko“ erhalten haben
  • Personen, die einen positiven Antigen-Test haben
  • Personen, die vom Gesundheitsamt zum PCR-Test geschickt werden
  • Beschäftigte von stationären Pflegeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten und Angeboten zur Unterstützung im Alltag sowie stationären Einrichtungen von Menschen mit Behinderung (Nachweis Berechtigungsschein der Einrichtung).
  • Personen, die in einer Einrichtung des Gesundheitswesens oder in einem vergleichbar vulnerablen Bereich behandelt oder untergebracht werden sollen, und von denen es die jeweilige Einrichtung oder der öffentliche Gesundheitsdienst verlangen. Das gilt für folgende Einrichtungen oder Unternehmen: Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, stationären Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Einrichtungen für ambulante Operationen, Dialysezentren, ambulante Pflege, ambulante Dienste der Eingliederungshilfe, ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung, Tageskliniken, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation gemäß § 51 Absatz 1 SGB IX, stationäre Einrichtungen und ambulante Dienste der Eingliederungshilfe, Obdachlosenunterkünfte, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern.

Es ist jeweils ein Nachweis für den Anspruch auf einen kostenfreien Test mitzubringen. Nähere Infos hierzu gibt es unter https://www.corona-test-kitzingen.de/

Öffnungszeiten:

Neu ab Montag, 11. Oktober:

7.15-8.45 Uhr Schnelltests für Kinder, die eine Kindertagesbetreuung oder Heilpädagogische Tagesstätte besuchen, auch leicht symptomatische „Schnupfenkinder“ (ohne Fieber).

9-12 Uhr PCR-Tests

12.45-17.15 Uhr Schnelltests

Test sind ausschließlich nach Terminvereinbarung möglich.

PCR-Tests nur telefonisch über das Landratsamt (09321) 928-3551 buchbar, Schnelltests telefonisch (09321) 928-3551 und online https://www.corona-test-kitzingen.de/ buchbar.


2. Kostenpflichtige Tests in Apotheken, bei Ärzten oder anderen Anbietern:

Künftig sind kostenpflichtige Schnelltests und PCR-Tests nur noch „auf dem freien Markt“ verfügbar. Die Kosten können vom Landratsamt nicht beziffert werden, da sie von jedem Anbieter selbst festgelegt werden können.

Zahlreiche Apotheken und Ärzte bieten Tests an, bitte direkt dort informieren.

Darüber hinaus sind dem Landratsamt folgende Teststrecken bekannt:


Computer Holzmann, Götzenberg 2, 97320 Mainstockheim:

keine festen Öffnungszeiten. Termine werden nach telefonischer Anmeldung über die Telefonnummer 01608023474 vergeben.

Antigen-Spucktests, Antigen-Lollitests, keine PCR-Tests


Frankenteststrecke Treder, Teststelle im Rathaus Kitzingen

http://www.schnell-test-corona.com/

die aktuellen Öffnungszeiten sind:

Montag 13:30 Uhr bis 15:00 Uhr

Mittwoch 16:30 Uhr bis 18:00 Uhr

Freitag 13:30 Uhr bis 15:00 Uhr

Samstag 09:00 Uhr bis 10:30 Uhr


Akudmedpharm GmbH, Promedklinik Volkach, Friedenstraße 3, 97332 Volkach

www.akudmedpharm.com   

Öffnungszeiten:

Montag 8:30-9:30 Uhr, 13-14 und 17-18 Uhr

Dienstag- Freitag 13-14 und 17-18 Uhr

Samstag u. Sonntag 13-14:30 Uhr

sowie nach Vereinbarung unter: info@akudmedpharm.de


Teststelle HSP, ConneKT 12, 97318 Kitzingen.

Tests nach telefonischer Anmeldung unter 09321/91820.