Die aktuelle Fassung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) regelt die gültigen Corona-Maßnahmen, die dazu beitragen sollen, das aktuelle Infektionsgeschehen einzudämmen. Die aktuell gültige Lesefassung finden Sie hier https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_16/true .
Die 16. BayIfSMV wurde bis zum 20. August 2022 verlängert!
Aktuell gelten u. a. folgende Reglungen:
Die Maskenpflicht gilt in folgenden Bereichen weiterhin:
*durch ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
*durch ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die Dienstleistungen anbieten, die denen voll- oder teilstationärer Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen vergleichbar sind (ausgenommen sind Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Abs. 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch).
Die Maskenpflicht entfällt beim Vorliegen notwendiger Gründe.
Befreit von der Maskenpflicht sind weiterhin:
• Kinder bis zum sechsten Geburtstag sowie
• Personen, die nachweisen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, sind unter Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attests ebenfalls von der Maskenpflicht befreit.
Die Entscheidung über erforderliche Maßnahmen, insbesondere eine Maskenpflicht, treffen die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber eigenverantwortlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung. So können Basisschutzmaßnahmen, auch wenn sie in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung nicht mehr unmittelbar vorgeschrieben werden, abhängig vom örtlichen Infektionsgeschehen und der tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahr als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung im betrieblichen Hygienekonzept festgelegt werden.
Der Zugang zu
1. Krankenhäusern und
2. Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. h
darf nur durch Besucher, Betreiber, Beschäftigte oder ehrenamtlich Tätige erfolgen, die im Sinne des § 2 Nr. 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) getestet sind. Ein Testnachweis ist auch von geimpften oder genesenen Personen im Sinne des § 2 Nr. 2, 4 SchAusnahmV vorzulegen, wobei Betreiber und Beschäftigte, die geimpfte oder genesene Personen sind, mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen Testnachweis nach Abs. 5 Satz 1 mit der Maßgabe erbringen müssen, dass eine Testung nach Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 auch ohne Aufsicht erfolgen kann. Betreiber sind zur zweiwöchigen Aufbewahrung der eigenen Testnachweise sowie zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- und Testnachweise durch wirksame Zugangskontrollen samt Identitätsfeststellung in Bezug auf jede Einzelperson verpflichtet.
Ausgenommen von dem Testerfordernis sind in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Beschäftigte, die nicht auf Stationen oder in Bereichen mit besonders vulnerablen Patienten eingesetzt sind.
Besonders vulnerabel sind Patienten, die aufgrund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes ein stark erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf von COVID-19 haben. Die Stationen und Bereiche des Krankenhauses mit besonders vulnerablen Patienten sind in den Hygieneplänen nach § 23 Abs. 5 Satz 1 IfSG zu benennen und den Beschäftigten bekanntzugeben.
Für Betreiber und Beschäftigte von Einrichtungen und Unternehmen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt Abs. 1 entsprechend, soweit sie Pflege- oder Betreuungsleistungen erbringen.
Die Begleitung Sterbender ist jederzeit zulässig.
Die Testfrequenz bleibt für Beschäftigte, die auf Stationen oder in Bereichen mit besonders vulnerablen Patienten eingesetzt sind, unverändert. Geimpfte und Genesene Beschäftigte der entsprechenden Bereiche müssen sich weiter zweimal wöchentlich testen, nicht geimpfte oder genesene Beschäftigte benötigen weiterhin arbeitstäglich einen Test.
Die Möglichkeit der Krankenhäuser, auf Grundlage eignen Rechts, etwa aufgrund des Hausrechts oder eines arbeitsrechtlichen Direktionsrechts, weitergehende Testerfordernisse im Krankenhausbereich anzuordnen, bleibt unberührt.
Es ist ein schriftlicher oder elektronischer negativer Testnachweis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund
zu erbringen, der im Übrigen § 22a IfSG entspricht.
Getesteten Personen stehen gleich:
In den Schulen fallen alle Testpflichten auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 weg. Dies gilt hinsichtlich der anlasslosen regelmäßigen Testungen ebenso wie für schulische Testungen bei einem Infektionsfall. Der Besuch ist wieder ohne Einschränkung möglich.
Ebenso fallen alle Testplichten im Bereich der Kinderbetreuung weg. Der Besuch ist wieder ohne Einschränkung möglich.
Die Bayerischen Staatsministerien haben hilfreiche Informationen in Ihren FAQ´s zusammengestellt. Diese finden Sie wie folgt:
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php
Der Bürgerbeauftragte der Bayerischen Staatsregierung
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