Aktuell gilt die 16. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Die aktuelle Fassung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) regelt die gültigen Corona-Maßnahmen, die dazu beitragen sollen, das aktuelle Infektionsgeschehen einzudämmen. Die aktuell gültige Lesefassung finden Sie hier https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_16/true
Aktuell gelten u. a. folgende Reglungen:
Maskenpflicht – nur noch in bestimmten Bereichen-
Die FFP2-Maskenpflicht gilt in Verkehrsmitteln des öffentlichen Nahverkehrs sowie in nachfolgenden Einrichtungen:
Im Übrigen wird in geschlossenen Räumlichkeiten zumindest das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske empfohlen.
Befreit von der Maskenpflicht sind weiterhin:
Maskenpflicht am Arbeitsplatz
Am Arbeitsplatz ist die medizinische Maske der Mindeststandard. Beschäftigte müssen während ihrer dienstlichen Tätigkeit im Rahmen arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen eine medizinische Maske tragen.
Einrichtungsbezogene Testerfordernisse
Besucher, Betreiber und Beschäftigte sowie ehrenamtlich Tätige der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 der 16. BayIfSMV genannten Einrichtungen, ist der Zugang nur gestattet, wenn diese geimpft, genesen oder/und aktuell negativ getestet sind.
Konkret bedeutet das:
In Justizvollzugsanstalten, Abschiebehafteinrichtungen, sonstigen Maßregelvollzugseinrichtungen sowie anderen Abteilungen und Einrichtungen, wenn und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, insbesondere psychiatrischen Krankenhäusern, Heimen der Jugendhilfe und für Senioren, gilt ebenfalls der Grundsatz, dass Besucherinnen und Besucher, Betreiberinnen und Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige nur Zutritt erhalten dürfen, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind.
Besucherinnen und Besucher dieser Einrichtungen müssen auch dann über einen aktuellen negativen Testnachweis verfügen, wenn sie geimpft oder genesen sind.
Hinweise für den Testnachweis
Es ist ein schriftlicher oder elektronischer negativer Testnachweis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund
zu erbringen, der im Übrigen § 22a IfSG entspricht.
Getesteten Personen stehen gleich:
Schulen und Kindertagesbetreuung
In den Schulen fallen alle Testpflichten auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 weg. Dies gilt hinsichtlich der anlasslosen regelmäßigen Testungen ebenso wie für schulische Testungen bei einem Infektionsfall. Der Besuch ist wieder ohne Einschränkung möglich.
Ebenso fallen alle Testplichten im Bereich der Kinderbetreuung weg. Der Besuch ist wieder ohne Einschränkung möglich.
Hilfreiche Links
Die Bayerischen Staatsministerien haben hilfreiche Informationen in Ihren FAQ´s zusammengestellt. Diese finden Sie wie folgt:
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
https://www.stmelf.bayern.de/coronavirus
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
https://www.km.bayern.de/allgemein/meldung/7047/faq-zum-unterrichtsbetrieb-an-bayerns-schulen.html
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/index.php
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Entwicklung
https://www.stmwi.bayern.de/coronavirus/
Der Bürgerbeauftragte der Bayerischen Staatsregierung
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