Im Jahr 2022 findet aufgrund gesetzlicher Vorgaben der EU und des Bundes ab Mai bundesweit eine Zählung der Bevölkerung, Gebäude und Wohnungen statt. Der Landkreis Kitzingen sucht zur Durchführung der Zensus-Befragungen bereits jetzt Erhebungsbeauftragte (Interviewer und Interviewerinnen). Interessierte Bürgerinnen und Bürger können sich bereits jetzt vormerken lassen.
Als Erhebungsbeauftragte werden Sie im Rahmen der stichprobenartigen Hausbefragungen eingesetzt. Dazu wird Ihnen nach Möglichkeit ein wohnortnaher Erhebungsbezirk mit ca. 150 zu befragenden Personen im Landkreis Kitzingen zugeteilt.
Vor Ort stellen Sie die Existenz der dort wohnenden Personen fest und befragen diese (in der Regel mittels digitalem Endgerät, welches zur Verfügung gestellt wird). Bei steigenden Pandemiefällen ist eine alternative Lösung vorgesehen.
Für die Befragten besteht dabei eine gesetzliche Auskunftspflicht.
Die Befragungen erfolgen im Zeitraum vom 15. Mai bis Ende Juli 2022. In der Zeiteinteilung sind Sie frei, die Befragungen können bzw. sollen auch abends oder am Wochenende durchgeführt werden.
Für die Ausübung dieses Ehrenamtes müssen Sie volljährig sein und die Bereitschaft haben, im Frühjahr 2022 an einer eintägigen Schulung teilzunehmen.
Für diese Tätigkeit erhalten Sie eine steuerfreie Aufwandsentschädigung. Diese wird vom Bayerischen Landesamt für Statistik nach dem Stand der Befragungen ausbezahlt.
Die Zensus-Erhebungsstelle des Landkreises Kitzingen hat bereits zahlreiche Anmeldungen erhalten. Aus diesem Grund nehmen wir momentan keine neuen Anmeldungen mehr an. Falls wir Sie auf die Warteliste setzen sollen, können Sie uns natürlich gerne kontaktieren.
Nein, nach Mitteilung des Bayerischen Landesamts für Statistik (LfStat) üben die EB eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, für die eine Aufwandsentschädigung vorgesehen ist, eine Anstellung beim Landkreis ist damit nicht verbunden.
Nach Mitteilung des LfStat müssen EB zum Zensusstichtag 15. Mai 2022 volljährig sein, zur Verschwiegenheit schriftlich verpflichtet sein, einen Wohnsitz in Deutschland vorweisen können, telefonisch erreichbar sein und über gute Deutschkenntnisse verfügen (Fremdsprachenkenntnisse von Vorteil). Ein Interessenkonflikt mit eigenen beruflichen Tätigkeiten in der Verwaltung (z. B. Ausländerbehörde, Jugendamt usw.) muss ausgeschlossen sein.
Das LfStat schätzt pro 100 Interviews ca. 700 bis 800 EUR an Aufwandsentschädigung. Je nach Anzahl der befragten Personen und Umfang des zugewiesenen Bezirks kann dieser Betrag höher ausfallen.
Nach Mitteilung des LfStat werden Auslagen abgerechnet. Hierzu zählen zunächst eine Corona-Hygiene-Pauschale, mit der sich EB Masken und Desinfektionstücher kaufen können. Eine Wegekostenerstattung erfolgt in Anlehnung an das Bayerische Reisekostengesetz (also ÖPNV Fahrkarte in tatsächlicher Höhe, PKW 0,35 EUR/km, Motorrad/Motorroller 0,15 EUR/km, Moped/Mofa 0,09 EUR/km, Fahrrad 0,06 EUR/km). Die Abrechnung erfolgt mit dem LfStat.
Die Aufwandsentschädigung wird vom LfStat in drei Raten nach Stand der Interviews direkt ausbezahlt (Beginn und Ende der Erhebung und eine Zwischenauszahlung). Die Auslagen sollen vom EB bei Rückgabe der Unterlagen mit Belegen geltend gemacht werden, so dass eine Erstattung mit der nächsten Abrechnung möglich ist.
Nein – das LfStat weist darauf hin, dass die Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Erhebungsbeauftragte nach § 20 Abs.3 Satz 2 Zensusgesetz 2022 nicht der Besteuerung nach dem Einkommenssteuergesetz unterliegt.
Nach Mitteilung des LfStat ist die Aufwandsentschädigung – auch ggf. teilweise- bei der Bemessung von Sozialleistungen zu berücksichtigen. Dies hängt im Einzelfall von der Höhe der Leistungen und der Aufwandsentschädigungen ab. Ob und ggf. in welcher Höhe die Aufwandsentschädigung anrechnungsfrei behalten werden kann, ist im Einzelnen bei der zuständigen Leistungsstelle zu erfragen.
Laut Mitteilung des LfStat hat ein EB im Schnitt 150 Personen zu befragen.
Jedem EB wird ein bestimmter Bezirk zugewiesen. Nach Möglichkeit sollen die EB die Befragungen wohnortnah durchführen können. Dies ist jedoch stark davon abhängig, aus welchen Orten die EB kommen, die sich zur Verfügung stellen.
Nach Mitteilungen des LfStat sind die EB im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit gesetzlich unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 10a i.V.m. § 8 Abs.1 und 2 SGB VII). Vom Versicherungsschutz umfasst sind sämtliche Tätigkeiten, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der verpflichteten Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte/r stehen sowie die Wege zum Ort der Tätigkeit und zurück nach Hause (Wegeunfälle).
Die EB sind nicht über ihre ehrenamtliche Tätigkeit haftpflichtversichert
Den EB werden über die Erhebungsstelle vom LfStat beschaffte Tablets für die Befragungen zur Verfügung gestellt. Nach Beendigung der individuellen Befragung ist auf dem Endgerät die Übersendung der Antworten an die Erhebungsstelle vorgesehen. Bitte nutzen Sie diese Funktion immer zeitnah, da die Erhebungsstelle diese Daten komplett weiterbearbeiten muss und so ein Stau von gemeldeten Daten der EB vermieden werden kann.
Laut Mitteilung des LfStat soll der EB bei Verlust oder Beschädigung des Tablets den vom LfStat beauftragten externen Dienstleister kontaktieren (Daten werden mit Aushändigung des Tablets bekannt gegeben). Hierfür wird eine Hotline geschalten, so dass der Defekt/Verlust protokolliert werden und ggf. ein neues Gerät zur Verfügung gestellt werden kann. Außerdem ist die Erhebungsstelle in Kenntnis zu setzen (E-Mail oder schriftlich), so dass nach mehrmaligen Verlusten/Beschädigungen die Auslieferung von weiteren Geräten gestoppt werden kann. Der EB haftet für alle Schäden die fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden (ggf. eine private Haftpflichtversicherung).
Ja. Nach Mitteilung des LfStat wird ein empfehlendes Hygiene-Konzept für die EB erstellt, dass die EB bei Durchführung der Befragungen beachten sollten.
Ja. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand werden die Befragungen wie geplant durch persönliche Gespräche – unter Beachtung des erwähnten Hygiene-Konzepts – durchgeführt.
Als mögliches Alternativ-Szenario wird jedoch auf telefonische Befragungen umgeschwenkt, wenn die Inzidenz im Landkreis auf über 100,0 steigt. Die Entscheidung hierüber wird bis spätestens 3 Wochen vor dem Befragungsstichtag 15. Mai 2022 gefällt.
Nach Mitteilung des LfStat ist die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter (Art. 81 Abs.2 Satz 2 BayBG) keine Nebentätigkeit, die Tätigkeit ist aber vor der Aufnahme dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten schriftlich anzuzeigen
Landratsamt Kitzingen
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen
Tel: +49 (9321) 928-0
Fax: +49 (9321) 928-9999
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