Brexit: Informationen und Hinweise
Das „Gesetz zur Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht“ ist am 24.11.2020 in Kraft getreten.
Aktuelle Informationen zu Ihrem Aufenthaltsrecht ab 01.01.2021 finden Sie unter folgendem Link: www.bmi.bund.de/brexit.info
Dort gibt es auch eine Broschüre, die Sie herunterladen können.
Unter folgendem Link finden Sie diese Informationen und die Broschüre auch in englischer Sprache: www.bmi.bund.de/brexit-info-en
Ab sofort können britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die bereits im Landkreis Kitzingen wohnen oder die bis zum Ende des Übergangszeitraums (bis 31.12.2020) ihren Wohnsitz in Landkreis Kitzingen genommen haben, ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde anzeigen. Das Formblatt „Brexit: Aufenthaltsanzeige Briten“ finden Sie unter Ausländerrecht bei den Downloads.
Sie können diese Aufenthaltsanzeige ausdrucken, ausfüllen und mit den entsprechenden Unterlagen an die Ausländerbehörde senden. Sie können jedoch auch abwarten, bis wir uns bei Ihnen melden.
Bis Ende Januar 2021 werden alle britischen Staatsangehörigen, die zum Stichtag 31.12.2020 im Landkreis Kitzingen gemeldet sind, von uns angeschrieben und gebeten, Ihren Aufenthalt sowie den ihrer Familienangehörigen anzuzeigen. Das Formular „Brexit: Aufenthaltsanzeige Briten“ werden wir dem Schreiben beilegen. Falls Sie keinen Brief erhalten, schreiben Sie uns bitte eine E-Mail an unser Postfach auslaenderamt@kitzingen.de
Die Aufenthaltsanzeige muss dann bis 30.06.2021 an die Ausländerbehörde zurückgesandt werden.
Nach Prüfung der Freizügigkeitsberechtigung wird ein elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) erstellt werden, das sog. „Aufenthaltsdokument-GB“.
Für jeden eAT werden die biometrischen Daten des Inhabers/der Inhaberin (biometrisches Passfoto, Fingerabdrücke und Unterschrift) benötigt.
Für die Aufnahme dieser Biometriedaten müssen Sie persönlich bei der Ausländerbehörde vorsprechen. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin mit uns.
Hinweis für Arbeitgeber:
Hier finden Sie einen Flyer für Arbeitgeber mit Informationen zu Brexit und Erwerbstätigkeit. Der Flyer enthält den Hinweis, dass britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die bereits vor dem 31.12.2020 legal gearbeitet haben, auch weiterhin arbeiten dürfen. Nach dem 30.06.2021 (zuzüglich einer evtl. Bearbeitungsfrist) sollten die Arbeitgeber sich das Aufenthaltsrecht nachweisen lassen. Britische Staatsangehörige, die erst nach dem 31.12.2020 nach Deutschland einreisen, sind als Drittstaatsangehörige zu behandeln und benötigen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einen Aufenthaltstitel.
Allgemeine Informationen zum Brexit sowie umfassende Antworten zu den Auswirkungen des Brexits finden Sie auf der Webseite des BMI unter folgendem Link:
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/verfassung/europa/brexit/brexit-node.html externer Link
Außerdem gibt es folgende weitere Informationen auf der offiziellen Informationsseite der britischen Behörden für britische Bürger in Deutschland:
https://www.gov.uk/guidance/living-in-germany externer Link
Unterstützungsangebot für britische Staatsangehörige mit speziellem Unterstützungsbedarf
Das UK Nationals Support Fund (UKNSF) stellt in Kooperation mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) Deutschland in Bayern ein Unterstützungsangebot für britische Staatsangehörige zur Verfügung. Zielgruppe sind britische Staatsangehörige, die möglicherweise speziellen Unterstützungsbedarf haben (z.B. Menschen mit Behinderungen, chronischen Krankheiten, Sprachbarrieren, eingeschränkter Lese- und Schreibkompetenz oder eingeschränkten technischen Möglichkeiten).
Informationen hierzu finden Sie in der Broschüre des UK Nationals Support Fund (UKNSF)
Hier Link auf die Broschüre
Broschüre des UK Nationals Support Fund (UKNSF), 1130 KB
sowie auf der Website von IOM in deutscher und in englischer Sprache unter http://germany.iom.int/de/uknsf-unterstuetzungsprogramm externer Link