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Das „Gesetz zur Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht“ ist am 24.11.2020 in Kraft getreten.
Aktuelle Informationen zu Ihrem Aufenthaltsrecht ab 01.01.2021 finden Sie unter folgendem Link: www.bmi.bund.de/brexit.info
Dort gibt es auch eine Broschüre, die Sie herunterladen können.
Unter folgendem Link finden Sie diese Informationen und die Broschüre auch in englischer Sprache: www.bmi.bund.de/brexit-info-en
Ab sofort können britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die bereits im Landkreis Kitzingen wohnen oder die bis zum Ende des Übergangszeitraums (bis 31.12.2020) ihren Wohnsitz in Landkreis Kitzingen genommen haben, ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde anzeigen. Das Formblatt „Brexit: Aufenthaltsanzeige Briten“ finden Sie unter Ausländerrecht bei den Downloads.
Sie können diese Aufenthaltsanzeige ausdrucken, ausfüllen und mit den entsprechenden Unterlagen an die Ausländerbehörde senden. Sie können jedoch auch abwarten, bis wir uns bei Ihnen melden.
Bis Ende Januar 2021 werden alle britischen Staatsangehörigen, die zum Stichtag 31.12.2020 im Landkreis Kitzingen gemeldet sind, von uns angeschrieben und gebeten, Ihren Aufenthalt sowie den ihrer Familienangehörigen anzuzeigen. Das Formular „Brexit: Aufenthaltsanzeige Briten“ werden wir dem Schreiben beilegen. Falls Sie keinen Brief erhalten, schreiben Sie uns bitte eine E-Mail an unser Postfach auslaenderamt@kitzingen.de
Die Aufenthaltsanzeige muss dann bis 30.06.2021 an die Ausländerbehörde zurückgesandt werden.
Nach Prüfung der Freizügigkeitsberechtigung wird ein elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) erstellt werden, das sog. „Aufenthaltsdokument-GB“.
Für jeden eAT werden die biometrischen Daten des Inhabers/der Inhaberin (biometrisches Passfoto, Fingerabdrücke und Unterschrift) benötigt.
Für die Aufnahme dieser Biometriedaten müssen Sie persönlich bei der Ausländerbehörde vorsprechen. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin mit uns.
Hier finden Sie einen Flyer für Arbeitgeber mit Informationen zu Brexit und Erwerbstätigkeit. Der Flyer enthält den Hinweis, dass britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die bereits vor dem 31.12.2020 legal gearbeitet haben, auch weiterhin arbeiten dürfen. Nach dem 30.06.2021 (zuzüglich einer evtl. Bearbeitungsfrist) sollten die Arbeitgeber sich das Aufenthaltsrecht nachweisen lassen. Britische Staatsangehörige, die erst nach dem 31.12.2020 nach Deutschland einreisen, sind als Drittstaatsangehörige zu behandeln und benötigen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einen Aufenthaltstitel.
Allgemeine Informationen zum Brexit sowie umfassende Antworten zu den Auswirkungen des Brexits finden Sie auf der Webseite des BMI unter folgendem Link:
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/verfassung/europa/brexit/brexit-node.html externer Link
Außerdem gibt es folgende weitere Informationen auf der offiziellen Informationsseite der britischen Behörden für britische Bürger in Deutschland:
https://www.gov.uk/guidance/living-in-germany externer Link
Das UK Nationals Support Fund (UKNSF) stellt in Kooperation mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) Deutschland in Bayern ein Unterstützungsangebot für britische Staatsangehörige zur Verfügung. Zielgruppe sind britische Staatsangehörige, die möglicherweise speziellen Unterstützungsbedarf haben (z.B. Menschen mit Behinderungen, chronischen Krankheiten, Sprachbarrieren, eingeschränkter Lese- und Schreibkompetenz oder eingeschränkten technischen Möglichkeiten).
Informationen hierzu finden Sie in der Broschüre des UK Nationals Support Fund (UKNSF)
Hier Link auf die Broschüre
Broschüre des UK Nationals Support Fund (UKNSF), 1130 KB
sowie auf der Website von IOM in deutscher und in englischer Sprache unter http://germany.iom.int/de/uknsf-unterstuetzungsprogramm externer Link
Die 7-Tage-Inzidenz beträgt am 11. April 2021 für den Landkreis Kitzingen laut RKI 125,1.
Das sind die RKI-Inzidenzwerte der letzten drei Tage für den Landkreis Kitzingen
08.04.2021 | 09.04.2021 | 10.04.2021 |
114,1 | 121,8 | 143,7 |
Der Landkreis Kitzingen hat drei Tage in Folge die Inzidenz von 100 überschritten.
Aufgrund der im Ministerrat beschlossenen Änderungen gilt ab Montag, 12.04.2021 Folgendes:
Vom 12.04.2021- 18.04.2021 gilt für die Schulen und die Kindertagesbetreuung folgendes:
Es findet Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand in folgenden Jahrgangsstufen statt:
In diesen Klassen dürfen nur noch Schülerinnen und Schüler am Präsenzunterricht teilnehmen, die entweder in der Schule unter Aufsicht einen Selbsttest mit negativem Ergebnis gemacht haben oder einen aktuellen, negativen Covid-19-Test haben (PCR- oder POC-Antigenschnelltest, der durch medizinisch geschultes Personal durchgeführt wird; nicht älter als 48 Stunden). Solche Tests können z. B. in den lokalen Testzentren, bei Ärzten oder bei anderen geeigneten Stellen durchgeführt werden. Ein zuhause durchgeführter Selbsttest reicht hier nicht aus. Diese Testpflichten gelten ebenso für Lehrkräfte und das weitere an Schulen tätige Personal.
In allen anderen Jahrgangsstufen findet Distanzunterricht statt.
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen für Kinder sind geschlossen. Regelungen zur Notbetreuung werden vom Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Benehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege durch Bekanntmachung erlassen.
Weitere Informationen
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