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Laienmusikgruppen dürfen ab 8. Juni wieder üben

Brauchtum und Kultur spielen eine große und wichtige Rolle im Kitzinger Land. Zahlreiche Laienmusikgruppen wie zum Beispiel Posaunenchöre gestalten das kulturelle Leben. Wie der Ministerrat am 26. Mai beschlossen hat, ist ab dem 15.06.2020 eine eng begrenzte Wiederaufnahme des Theater-, Konzert- und weiteren kulturellen Veranstaltungsbetriebs unter Schutzauflagen möglich, dies gilt auch für so genannte Laienmusikgruppen. Eine entsprechende rechtliche Regelung ist in Vorbereitung und wird rechtzeitig vom Ministerium veröffentlicht. Wie am Donnerstag, 4. Juni, bekannt wurde, sind ab 8. Juni auch wieder Proben erlaubt.

In der Mitteilung des Bayerisches Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege heißt es: „Um sich auf mögliche Aufführungen ab dem 15.06.2020 vorbereiten zu können, besteht aber auch für den Bereich der Laienmusik ein anerkennenswertes Interesse daran, den Probenbetrieb im infektionsschutzrechtlich vertretbaren Umfang bereits vor dem 15.06.2020 wieder aufnehmen zu können.“ Ab 8. Juni sind deshalb ein gemeinsames Üben und Proben von Laienmusikgruppen unter Einhaltung folgender Vorgaben möglich:

  • Es handelt sich um Instrumentalmusik in Gruppen von höchstens zehn Personen einschließlich des musikalischen Leiters/der musikalischen Leiterin.
  • Es wird ein Mindestabstand von 2 m, bei Blasinstrumenten von 3 m zwischen allen Teilnehmern eingehalten. Der Abstand zwischen Dirigent/Dirigentin und  Musikern muss mindestens 3 m betragen. Wenn möglich ist auf eine versetzte Aufstellung der Musiker zu achten. Querflöten sind auf Grund der höheren Luftverwirbelungen am Rand zu platzieren. Verwendete Trennwände führen nicht zur Reduktion des Mindestabstands.
  • Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist von allen Musikern mit Ausnahme der Blasmusiker jederzeit zu tragen.
  • Die Proben sollen nach Möglichkeit im Freien stattfinden. Auch im Freien muss auf die Einhaltung der Mindestabstände geachtet werden. Räume müssen ausreichend gelüftet werden (Grundsatz: 10 Minuten Lüftung nach jeweils 20 Minuten Probe). Raumlufttechnische Anlagen sind mit möglichst großem Außenluftanteil zu betreiben.
  • Möglichkeiten zur adäquaten Händehygiene (wie Seife, Einmalhandtücher müssen gewährleistet sein.
  • Bei Blasinstrumenten darf kein Durchpusten des Instruments beim Ablassen des Kondensats stattfinden. Das Kondensat muss vom Verursacher mit Einmaltüchern aufgefangen und in geschlossenen Behältnissen entsorgt werden
  • Ein Verleih von Musikinstrumenten oder deren Nutzung durch mehrere Personen darf nur nach jeweils vollständiger Desinfizierung stattfinden. Bei Blasinstrumenten ist ein Tausch oder eine Nutzung durch mehrere Personen ausgeschlossen.
  • Personen mit Symptomen, die auf COVID-19 hindeuten können, wie Atemwegssymptome jeglicher Schwere, unspezifische Allgemeinsymptome und Geruchs- oder Geschmacksstörungen, dürfen nicht teilnehmen.
  • Publikum ist nicht zugelassen.
  • Wegen der erhöhten Infektionsgefahr, die mit lautem Gesang verbunden ist, gilt diese ausnahmsweise Regelung nicht für Chöre und sonstige Gesangsgruppen.