Strassenverkehrsbehörde am Landratsamt Kitzingen
Das Landratsamt als Straßenverkehrsbehörde
- ordnet Verkehrszeichen an, auch für Baustellenabsicherung,
- erteilt Erlaubnisse, wenn die Straße mehr als verkehrsüblich oder zu anderen Zwecken genutzt wird, z. B. für Radrennen, Bildersuchfahrten mit Oldtimern oder Veranstaltungen wie Straßenweinfeste, Weihnachtsmärkte u. ä.,
- stellt Handwerkerparkausweise für besondere Berufsgruppen aus,
- erteilt Ausnahmegenehmigungen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw sowie von der Ferienreiseverordnung
- erteilt Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen für Großraum- und Schwertransporte.
Behindertenparkausweise stellt Ihre Wohnsitzgemeinde aus.
Informationen und Antragsvordrucke für die oben aufgeführten Maßnahmen finden Sie im Folgenden:
Baustellenabsicherung
Baustellen oder Arbeitsstellen, die sich auf den Straßen-, Fußgänger- oder Radverkehr auswirken können, müssen besonders gesichert werden. Hierfür müssen Sie vor Beginn der Arbeiten eine verkehrsrechtliche Anordnung über die notwendige Beschilderung einholen.
Für Baustellen auf Kreis-, Staats- und Bundesstraßen und deren Geh- und Radwege erteilt das Landratsamt diese Anordnung.
Ausnahme: die Baustelle befindet sich im Stadtgebiet Kitzingen oder einem Stadtteil. Hierfür erteilt die Stadtverwaltung die Anordnung.
Für Orts- und Gemeindeverbindungsstraßen erteilt die jeweilige Gemeinde die Anordnung.
Den Antrag (Downloadbereich) stellen Sie bitte 14 Tage vor Beginn der Arbeiten.
Veranstaltungen
Veranstaltungen, die auf der hierfür gesperrten Straße durchgeführt werden, sind z. B.
Weinfeste, Märkte, Kirchweihveranstaltungen u. ä.
Auch erlaubnispflichtig sind z. B.
- motorsportliche Veranstaltungen ab 30 teilnehmenden Fahrzeugen oder wenn eine feste Strecke vorgegeben ist oder Sonderprüfungen durchgeführt werden.
- Radtouren mit mehr als 100 Teilnehmern und Radrennen mit Wettkampfcharakter
- Wallfahrten
Den Antrag stellen Sie bitte mindestens 14 Tage vor der Veranstaltung. Für die Veranstaltung müssen Sie eine Haftpflichtversicherung abschließen, die Sie bei Antragstellung nachweisen.
Für Veranstaltungen auf Kreis-, Staats- und Bundesstraßen und deren Geh- und Radwege erteilt das Landratsamt diese Erlaubnis.
Ausnahme: die Veranstaltung findet im Stadtgebiet Kitzingen oder einem Stadtteil statt oder startet dort. Hierfür erteilt die Stadtverwaltung die Erlaubnis.
Für Orts- und Gemeindeverbindungsstraßen erteilt die jeweilige Gemeinde die Erlaubnis.
Die Anträge finden Sie im Downloadbereich.
Parkausweise für Handwerker und soziale Dienste
Ein solcher Parkausweis berechtigt den Inhaber, z. B. auf Gehwegen, im eingeschränkten Haltverbot oder in Fußgängerbereichen zu parken, wenn der Einsatz des Fahrzeugs als Werkstattfahrzeug, zum Transport von Werkzeug oder Materialien oder aufgrund Eilbedürftigkeit bzw. zur Durchführung der sozialen Betreuung unbedingt erforderlich ist und in zumutbarer Entfernung kein anderer Parkraum zur Verfügung steht.
Der Ausweis wird für maximal 3 Jahre für den gesamten Landkreis - ausgenommen das Gebiet der Stadt Kitzingen und deren Stadtteile - vom Landratsamt erteilt. (Antrag im Downloadbereich)
Antrag Parkausweis für Handwerker und soziale DiensteAusnahme vom Sonntagsfahrverbot und der Ferienreiseverordnung, Anträge
An Sonn-und Feiertagen dürfen Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t oder Lkw mit Anhängern, unabhängig von der Gesamtmasse, zwischen 0.00 und 22.00 Uhr nicht fahren. Diese Einschränkung gilt nur für gewerbliche Güterbeförderung, nicht für private Fahrten.
Ausnahmegenehmigungen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot können insbesondere erteilt werden für den Transport von:
- lebenden Tieren
- Schnittblumen und lebenden Pflanzen, hierzu gehören insbesondere auch Topfpflanzen, Sträucher und Bäume
- frischen, leicht verderblichen Lebensmitteln, soweit sie nicht bereits generell freigestellt sind
- Ausrüstungs- und Ausstellungsgegenstände (insbesondere auch Tonanlagen, Bühnen- und sonstige Ausstattung) sowie Lebensmittel und Getränke für:
- Messen,
- Ausstellungen,
- Märkte,
- Volksfeste,
- kulturelle oder sportliche Veranstaltungen
- Zeitungen und Zeitschriften mit Erscheinungsdatum am Sonn- oder Feiertag oder am Folgetag
- Hilfsgütern für Krisen- und/ oder Notstandsregionen.
Bei anderen Transporten ist eine restriktive Dringlichkeitsprüfung durchzuführen, für die u. a. der Nachweis (z. B. eine Dringlichkeitsbescheinigung der Industrie- und Handelskammer) vorliegen muss, dass die Beförderung nicht außerhalb der Verbotszeit möglich ist.
Bitte beachten Sie: Anträge mit pauschal gehaltenen Formulierungen wie "Termingut" können nicht bearbeitet werden, da eine Dringlichkeit des Transports hier nicht geprüft werden kann. Die Transportgüter sind auch bei Dauer- Ausnahmegenehmigungen konkret zu benennen.
Während der Ferienreisezeit vom 01.07. bis 31.08. jeden Jahres dürfen Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t oder Lkw mit Anhängern, unabhängig von der Gesamtmasse, besonders belastete Autobahnabschnitte am Samstag von 7.00 bis 20.00 Uhr nicht befahren. Diese Einschränkung gilt nur für gewerbliche Güterbeförderung, nicht für private Fahrten.
Ausnahmen vom Ferienreiseverbot können in begründeten Einzelfällen erteilt werden.
Für alle oben genannten Fahrverbote können Ausnahmen für Einzelfahrten oder Dauerausnahmen genehmigt werden. (Anträge im Downloadbereich)
Die Ausnahmegenehmigungen erteilt das Landratsamt oder die Stadt Kitzingen, abhängig von Ihrem Betriebssitz.
Großraum- und Schwerverkehr
Fahrzeuge,
- deren Abmessungen die gesetzlichen Vorgaben überschreiten und/ oder
- deren Ladung die zulässigen Abmessungen überschreitet,
benötigen Erlaubnisse und/ oder Ausnahmegenehmigungen, um auf öffentlichen Straßen fahren zu dürfen.
Hierzu zählen
z. B. Lkw, die selbst überbreit sind oder deren Ladung überbreit ist, oder auch überbreite selbstfahrende landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen wie Mähdrescher.
Für solche Fahrzeuge wurde VEMAGS, ein internetbasiertes Antrags- und Bearbeitungsverfahren entwickelt, das am Landratsamt Kitzingen genutzt wird.
Sie als Unternehmer stellen über VEMAGS Ihren Antrag, das Landratsamt leitet diesen zur Anhörung an alle beteiligten Behörden weiter und erstellt abschließend über VEMAGS Ihren Bescheid.
Zum Verfahren gelangen Sie hier.
Neue Vorgaben für Mähdrescher, Rübenvollernter u. a. selbstfahrende Arbeitsmaschinen (SAM)
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (SAM), deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmasse die gesetzlich zugelassenen Grenzen überschreiten oder deren Sichtfeld eingeschränkt ist, bedürfen neben der Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO.
Bislang konnten die Erlaubnisse nach § 29 Abs. 3 StVO bayernweit ohne Begleitfahrzeug erteilt werden, wenn die SAM mit dem sog. „Bayernpaket“ gekennzeichnet war. Ab 01.01.2020 ist neben dem „Bayernpaket“ zusätzlich ein vorausfahrendes Begleitfahrzeug erforderlich.
Bereits erteilte Erlaubnisse bleiben bis zu ihrem Ablaufdatum unverändert gültig. Bei Verlängerungen oder der Erteilung neuer Erlaubnisse ab 01.01.2020 ist ein Begleitfahrzeug anzuordnen. Auf den Einsatz des Begleitfahrzeugs kann der Unternehmer bzw. Fahrer des SAM unter bestimmten Voraussetzungen verzichten. Zudem besteht die Möglichkeit, für alle Fahrzeuge eines Unternehmers eine Sammelerlaubnis zu erteilen.
Nähere Informationen erhalten Sie bei Herrn Zinser, Tel. 09321/928 4308.
Straßenverkehrsbehörde
Nachfolgend finden Sie eine Liste aller online ausfüllbaren Anträge, Services und Formulare des Fachbereiches Straßenverkehrsbehörde.
Sie werden auf die entsprechenden Websites der Online-Service Anbieter weitergeleitet.
- Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen für Arbeiten im Straßenraum nach § 45 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Antrag auf Austausch von Fahrzeugen
- Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 43 Abs. 1 BOKraft
- Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot und Ferienfahrverbot für LKW
- Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von Parkerleichterungen für Handwerksbetriebe und Soziale Dienste
- Antrag auf Erteilung einer Genehmigung Gelegenheitsverkehr
- Antrag auf Erteilung einer Genehmigung Gelegenheitsverkehr Kraftfahrzeugen (kein Einzelunternehmen)
- Antrag auf Erteilung zusätzlicher Auszüge
- Antrag auf Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten
- Anzeige einer Veranstaltung auf einer Verkehrsfläche (nichtöffentlich oder öffentlich) mit Auswirkungen auf angrenzende Kreis-, Staats- und Bundesstraßen
- Anzeige einer Wallfahrt nach § 29 Abs. 2 StVO und Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO
- Befahren gesperrter Straßen oder Parken im Halteverbot
- Sondernutzung nach Straßenrecht (kommunaler Bereich) online
Downloads
Ihre Ansprechpartner
Frau
Sandra Weiss
Landratsamt Kitzingen
Sachgebietsleiterin Verkehrswesen Örtliche Verkehrssicherheitsbeauftragte
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen
Herr
Patrick Zinser
Landratsamt Kitzingen
Verkehrswesen - Sachbearbeiter Erlaubnisse und Ausnahmen nach der StVO, Bayerisches Straßen- und Wegerecht, Güterkraftverkehr, Personenkraftverkehr
Kaierstraße 4
97318 Kitzingen
Frau
Sabine Dumke
Landratsamt Kitzingen
Verkehrswesen Fahrerlaubnisrecht Erlaubnisse und Ausnahmen nach der StVO
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen