Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung ist nur aus wichtigem Grund möglich.
Eine Namensänderung ist vorrangig nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu beurteilen und ist in der Regel beim örtlich zuständigen Standesamt zu beantragen. Vorstellbar sind z. B. Namensänderungen bei und nach der Eheschließung, bei Adoption, Einbenennungen u. a.
Nur wenn eine Namensänderung nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht möglich ist, kann die öffentlich-rechtliche (= behördliche) Namensänderung beim Landratsamt beantragt werden.
Rechtsgrundlage für die behördliche Namensänderung ist das Gesetz über die Änderung von Vornamen und Familiennamen (Namensänderungsgesetz-NamÄndG) und die dazu ergangenen Ausführungsverordnungen, die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Vornamen und Familiennamen (NamÄndVwV) sowie die Rechtsprechung.
Die öffentlich-rechtliche Namensänderung kann nur im Einzelfall zur Beseitigung von Unzuträglichkeiten, die sich bei der rechtmäßigen Führung eines Namens ergeben, genehmigt werden.Ein Antrag auf öffentlich-rechtliche Namensänderung verspricht deshalb nur dann Erfolg, wenn ein wichtiger Grund für die Namensänderung vorliegt (§ 3 NamÄndG).
Der Wunsch des Namensträgers auf Namensänderung stellt danach für sich allein keinen wichtigen Grund dar!
Ein wichtiger Grund ist nach der Rechtsprechung nur dann gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers auf Änderung seines Namens so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die grundsätzlich die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen.
Wenn Sie einen wichtigen Grund für die Änderung Ihres Vor- und/oder Familiennamens vortragen undbelegen können, können Sie eine behördliche Namensänderung beantragen.