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Die öffentlich-rechtliche Namensänderung kann nur im Einzelfall zur Beseitigung von Unzuträglichkeiten, die sich bei der rechtmäßigen Führung eines Namens ergeben, genehmigt werden.Ein Antrag auf öffentlich-rechtliche Namensänderung verspricht deshalb nur dann Erfolg, wenn ein wichtiger Grund für die Namensänderung vorliegt (§ 3 NamÄndG).Der Wunsch des Namensträgers auf Namensänderung stellt danach für sich allein keinen wichtigen Grund dar!Ein wichtiger Grund ist nach der Rechtsprechung nur dann gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers auf Änderung seines Namens so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die grundsätzlich die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen.
Die Änderung eines Familiennamens oder Vornamens ist gebührenpflichtig.
Die Gebühr beträgt derzeit für die Änderung
Bei der Gebührenfestsetzung sind zu berücksichtigen
Für weitere Informationen steht Ihnen die zuständige Sachbearbeiterin jederzeit zur Verfügung. Weitere Informationen gibt es außerdem im Bayerischen Behördenwegweiser.
