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Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung ist nur aus wichtigem Grund möglich.
Eine Namensänderung ist vorrangig nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu beurteilen und ist in der Regel beim örtlich zuständigen Standesamt zu beantragen. Vorstellbar sind z. B. Namensänderungen bei und nach der Eheschließung, bei Adoption, Einbenennungen u. a.
Nur wenn eine Namensänderung nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht möglich ist, kann die öffentlich-rechtliche (= behördliche) Namensänderung beim Landratsamt beantragt werden.
Rechtsgrundlage für die behördliche Namensänderung ist das Gesetz über die Änderung von Vornamen und Familiennamen (Namensänderungsgesetz-NamÄndG) und die dazu ergangenen Ausführungsverordnungen, die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Vornamen und Familiennamen (NamÄndVwV) sowie die Rechtsprechung.
Die öffentlich-rechtliche Namensänderung kann nur im Einzelfall zur Beseitigung von Unzuträglichkeiten, die sich bei der rechtmäßigen Führung eines Namens ergeben, genehmigt werden.Ein Antrag auf öffentlich-rechtliche Namensänderung verspricht deshalb nur dann Erfolg, wenn ein wichtiger Grund für die Namensänderung vorliegt (§ 3 NamÄndG).
Der Wunsch des Namensträgers auf Namensänderung stellt danach für sich allein keinen wichtigen Grund dar!
Ein wichtiger Grund ist nach der Rechtsprechung nur dann gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers auf Änderung seines Namens so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die grundsätzlich die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen.
Wenn Sie einen wichtigen Grund für die Änderung Ihres Vor- und/oder Familiennamens vortragen undbelegen können, können Sie eine behördliche Namensänderung beantragen.
Die Änderung eines Familiennamens oder Vornamens ist gebührenpflichtig.
Die Gebühr beträgt derzeit für die Änderung
Bei der Gebührenfestsetzung sind zu berücksichtigen
Für weitere Informationen steht Ihnen die zuständige Sachbearbeiterin jederzeit zur Verfügung. Weitere Informationen gibt es außerdem im Bayerischen Behördenwegweiser.
Die erforderlichen Antragsunterlagen können von Fall zu Fall sehr unterschiedlich sein. Daher empfehlen wir, vor Antragstellung mit uns zu sprechen, damit wir Ihnen eine vollständige Auflistung der für Ihre Namensänderung notwendigen Unterlagen geben können.
Grundsätzlich immer erforderlich sind
Sabine Taub
Landratsamt Kitzingen
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen
"(Mo-Fr vormittags, Di nachmittags)"
Die 7-Tage-Inzidenz beträgt am 9. April 2021 für den Landkreis Kitzingen laut RKI 121,8.
Das sind die RKI-Inzidenzwerte der letzten drei Tage für den Landkreis Kitzingen
06.04.2021 | 07.04.2021 | 08.04.2021 |
164,6 | 131,6 | 114,1 |
Der Landkreis Kitzingen hat drei Tage in Folge die Inzidenz von 100 überschritten.
Ab Ostermontag, den 05.04.2021, gilt daher Folgendes:
Den genauen Wortlaut des Sonderamtsblatts finden Sie hier https://www.kitzingen.de/buergerservice/amtsblatt/amtsblatt-2021/
Am 1. April hat der Landkreis die Inzidenz von 100 überschritten.
Vom 12.04.2021- 18.04.2021 gilt für die Schulen und die Kindertagesbetreuung folgendes:
Es findet Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand in folgenden Jahrgangsstufen statt:
-In den Abschlussklassen der weiterführenden und beruflichen Schulen,
-der Q11 am Gymnasium und der Jahrgangsstufe 11 der FOS
-der Jahrgangsstufe 4 der Grundschulstufe
In diesen Klassen dürfen nur noch Schülerinnen und Schüler am Präsenzunterricht teilnehmen, die entweder in der Schule unter Aufsicht einen Selbsttest mit negativem Ergebnis gemacht haben oder einen aktuellen, negativen Covid-19-Test haben (PCR- oder POC-Antigenschnelltest, der durch medizinisch geschultes Personal durchgeführt wird; nicht älter als 48 Stunden). Solche Tests können z. B. in den lokalen Testzentren, bei Ärzten oder bei anderen geeigneten Stellen durchgeführt werden. Ein zuhause durchgeführter Selbsttest reicht hier nicht aus. Diese Testpflichten gelten ebenso für Lehrkräfte und das weitere an Schulen tätige Personal.
In allen anderen Jahrgangsstufen findet Distanzunterricht statt.
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen für Kinder sind geschlossen. Regelungen zur Notbetreuung werden vom Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Benehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege durch Bekanntmachung erlassen.
Weitere Informationen
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Landratsamt Kitzingen
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen
Tel: +49 (9321) 928-0
Fax: +49 (9321) 928-9999
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