Denkmal
- Antrag auf Auszahlung eines Zuschusses für die Erhaltung und Sicherung von Kunst- und Geschichtsdenkmälern
- Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für die Erhaltung und Sicherung von Kunst- und Geschichtsdenkmälern
- Verwendungsnachweis über einen Zuschuss für die Erhaltung und Sicherung von Kunst- und Geschichtsdenkmälern
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Online-TerminanfrageDenkmäler - erhalten und pflegen
Der Landkreis hat viele Baudenkmäler. Unser Ziel ist es, den Bauherrn durch Beratung und Förderung beim Erhalt und der Pflege behilflich zu sein. Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zur Verfügung.
Wir sind zuständig für die Erteilung von Erlaubnissen nach dem Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (DSchG) und können Zuwendungen zu Baumaßnahmen selbst bewilligen oder sind beteiligt (s. dazu Ziffer 8 "Förderung der Denkmalpflege").
Für jede Veränderung an einem denkmalgeschützten Gebäude oder sonstigen geschützten Objekt, das kann ein Gedenkstein, ein Wegekreuz, auch nur ein Teil eines Gebäudes (Hausfigur, wertvoller Türstein, Hoftor usw.) sein, ist eine Erlaubnis nach Art. 6 DSchG erforderlich. Die Erlaubnispflicht gilt auch, wenn die bauliche Veränderung in der sichtbaren Nähe eines Denkmals stattfinden soll, also auf einem benachbarten Grundstück oder an einem Teil eines denkmalgeschützten Ensembles. Ein Ensemble ist ein Gefüge mehrerer Gebäude, die in ihrem Gesamtbild selbst ein Denkmal darstellen, z. B. die historische Häuserfront an einem Marktplatz, manchmal sogar der ganze Ortskern eines Dorfes oder einer Stadt.
Die Erlaubnispflicht gilt genauso für Grabungsarbeiten im Bereich eines Bodendenkmals nach Art. 7 DSchG. Ein Bodendenkmal ist ein im Erdreich verstecktes Denkmal, z. B. die Reste einer aufgegebenen Siedlung oder Münzen, Scherben oder Abfallgruben aus früherer Zeit in einem Acker oder im Erdreich eines Dorfes oder einer Stadt. Solche Funde geben uns heute wertvolle Hinweise auf das Leben unserer Vorfahren und deren Schicksal. Sie dürfen nicht einfach weggeworfen werden, sondern sind fachmännisch zu erfassen und zu prüfen. Es kann also eine Erlaubnis erforderlich sein, wenn auf der Erde gar nichts zu sehen ist, z. B. wenn auf einem bisherigen Acker eine Halle gebaut werden soll. Das ist in unserem seit Jahrtausenden besiedeltem Gebiet gar nicht so selten.
Ob ein Anwesen oder ein Grundstück im Landkreis Kitzingen betroffen ist, kann beim Landratsamt Kitzingen erfragt oder auf der Homepage des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege unverbindlich nachgesehen werden.
Der Antrag auf eine Erlaubnis ist zusammen mit Fotos des "Ist"-Bestands, einem Lageplan mit Einzeichnung des Vorhabens, einer Beschreibung der Maßnahme und ggf. Kostenvoranschlägen beim Landratsamt, untere Denkmalschutzbehörde, einzureichen. Soweit Bauarbeiten aufgrund der Denkmaleigenschaft einen höheren Kostenaufwand erfordern, besteht grundsätzlich die Möglichkeit der finanziellen Förderung (Förderung der Denkmalpflege).
Wir empfehlen eine persönliche Beratung im Landratsamt Kitzingen vor Antragstellung.
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Ihre Ansprechpartner
Frau
Anna Hack
Landratsamt Kitzingen
Bauen und Planungsrecht, Technische Bauaufsicht Denkmalrecht, -förderung, Städtebauförderung
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen
Frau
Luise Därr
Landratsamt Kitzingen
Bauen und Planungsrecht, Technische Bauaufsicht Denkmalrecht
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen
(Di+Do+Fr vormittags)