Öffentliche städtische Trinkbrunnen dienen u.a. dem Zweck, das Leitungswasser der öffentlichen Wasserversorgung als Lebensmittel in Wert zu setzen. Zudem sind sie ein Beitrag zur Verminderung von klimaschädlichem CO2 durch das Einsparen von Emissionen aus der Getränkelogistik und zur Vermeidung von Plastikabfällen aus (Einweg-) Flaschen für Mineral- oder Tafelwasser. Durch die Förderung können Gemeinden bis zu zwei Trinkbrunnen beantragen. Das Programm gilt vorläufig bis zum 31.12.2024. Nähere Informationen zu dem Sonderförderprogramm finden Sie auf den Seiten des StMUV.
Weitere Informationen: https://www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/foerderung/kommunale_trinkbrunnen.htm
Hinweise des Gesundheitsamts:
Öffentliche Trinkbrunnen sind durch das Gesundheitsamt überwachungspflichtig und müssen auch in wiederkehrenden Abständen beprobt bzw. überprüft werden. Die neu errichteten bzw. in Betrieb genommenen Trinkbrunnen im Landkreis Kitzingen sind gegenüber dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Das „Meldeformular einer zeitweisen Wasserverteilungsanlage gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 6 TrinkwV in der jeweils gültigen Fassung“ kann beim Gesundheitsamt angefordert werden. Bei der Planung und Errichtung von öffentlichen Trinkbrunnen sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten (hier: DVGW Arbeitsblatt W 274 und die UBA-Empfehlung zur Überwachung von Trinkwasserbrunnen). Daher wird das Gesundheitsamt nach der Errichtung und vor der erstmaligen Inbetriebnahme die jeweiligen Brunnen auch in Form einer behördlichen Kontrolle in Augenschein nehmen.
Hinweise des Sachgebiets Umwelt, Natur und Landschaftspflege:
Unter der Voraussetzung, dass die Trinkbrunnen direkt an die Trinkwasserversorgungsleitungen der Gemeinde und nicht an eine Quelle oder einen Brunnen (Grundwasserentnahme) angeschlossen werden, sind von Seite des Sachgebiets Umwelt, Natur und Landschaftspflege keine weiteren Punkte zu beachten.
Landratsamt Kitzingen
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