Zusätzlich zum Regelsatz werden für besondere Lebenssituationen Mehrbedarfszuschläge nach § 30 SGB XII gewährt:
- für Personen, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben oder die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Sechsten Buch (VI) sind und einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" besitzen
- für werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche
- für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen
- für behinderte Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und denen bestimmte Leistungen der Eingliederungshilfe gewährt werden
- für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen
- für Leistungsberechtigte, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und denen deshalb keine Leistungen für Warmwasser nach § 35 Abs. 4 SGB XII erbracht werden.