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Einkommen
Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, z. B. Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Renten, Kindergeld und Unterhalt.
Vermögen
Zur Bedarfsdeckung ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Zum Vermögen gehören z. B. größere Barbeträge, Sparguthaben, Bausparverträge, Kapitallebensversicherungen, Aktien, Grundbesitz. Aber nicht jedes Vermögen muss verwertet werden. So sind z. B. von der Verwertung ausgenommen angemessener Hausrat, ein angemessenes Hausgrundstück, staatlich gefördertes Altersvorsorgekapital und Familien- und Erbstücke, deren Veräußerung eine besondere Härte bedeuten würde.
Vermögensfreigrenzenbei der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung
Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII sind:
Eine minderjährige Person ist alleinstehend im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 (§ 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII), wenn sie unverheiratet und ihr Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII nicht vom Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils abhängig ist.
Landratsamt Kitzingen
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