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Einkommen
Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, z. B. Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Renten, Kindergeld und Unterhalt.
Vermögen
Zur Bedarfsdeckung ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Zum Vermögen gehören z. B. größere Barbeträge, Sparguthaben, Bausparverträge, Kapitallebensversicherungen, Aktien, Grundbesitz. Aber nicht jedes Vermögen muss verwertet werden. So sind z. B. von der Verwertung ausgenommen angemessener Hausrat, ein angemessenes Hausgrundstück, staatlich gefördertes Altersvorsorgekapital und Familien- und Erbstücke, deren Veräußerung eine besondere Härte bedeuten würde.
Vermögensfreigrenzenbei der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung
Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII sind:
Eine minderjährige Person ist alleinstehend im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 (§ 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII), wenn sie unverheiratet und ihr Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII nicht vom Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils abhängig ist.
Die 7-Tage-Inzidenz beträgt am 9. April 2021 für den Landkreis Kitzingen laut RKI 121,8.
Das sind die RKI-Inzidenzwerte der letzten drei Tage für den Landkreis Kitzingen
06.04.2021 | 07.04.2021 | 08.04.2021 |
164,6 | 131,6 | 114,1 |
Der Landkreis Kitzingen hat drei Tage in Folge die Inzidenz von 100 überschritten.
Ab Ostermontag, den 05.04.2021, gilt daher Folgendes:
Den genauen Wortlaut des Sonderamtsblatts finden Sie hier https://www.kitzingen.de/buergerservice/amtsblatt/amtsblatt-2021/
Am 1. April hat der Landkreis die Inzidenz von 100 überschritten.
Vom 12.04.2021- 18.04.2021 gilt für die Schulen und die Kindertagesbetreuung folgendes:
Es findet Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand in folgenden Jahrgangsstufen statt:
-In den Abschlussklassen der weiterführenden und beruflichen Schulen,
-der Q11 am Gymnasium und der Jahrgangsstufe 11 der FOS
-der Jahrgangsstufe 4 der Grundschulstufe
In diesen Klassen dürfen nur noch Schülerinnen und Schüler am Präsenzunterricht teilnehmen, die entweder in der Schule unter Aufsicht einen Selbsttest mit negativem Ergebnis gemacht haben oder einen aktuellen, negativen Covid-19-Test haben (PCR- oder POC-Antigenschnelltest, der durch medizinisch geschultes Personal durchgeführt wird; nicht älter als 48 Stunden). Solche Tests können z. B. in den lokalen Testzentren, bei Ärzten oder bei anderen geeigneten Stellen durchgeführt werden. Ein zuhause durchgeführter Selbsttest reicht hier nicht aus. Diese Testpflichten gelten ebenso für Lehrkräfte und das weitere an Schulen tätige Personal.
In allen anderen Jahrgangsstufen findet Distanzunterricht statt.
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen für Kinder sind geschlossen. Regelungen zur Notbetreuung werden vom Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Benehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege durch Bekanntmachung erlassen.
Weitere Informationen
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