Infos rund um das Ausländerrecht
Bitte beachten Sie: Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Termine können nur für Montag ganztags, Dienstag nachmittags, Donnerstag ganztags und Freitag vormittags vereinbart werden. Am Dienstag vormittags und Mittwoch ganztags sind keine persönlichen Vorsprachen möglich, in diesen Zeiten ist für den Publikumsverkehr geschlossen.
Im Folgenden finden Sie die Online-Anträge zum Thema Ausländerrecht.
Ausländerbehörde
- Änderung von aufenthaltsrechtlichen Nebenbestimmungen
- Antrag auf Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels (Niederlassungserlaubnis)
- Antrag Verpflichtungserklärung
- Aufenthalt von EU- und EWR-Bürgern sowie deren Familien (Freizügigkeitsberechtigte)
- Aufenthaltsanzeige für britische Staatsangehörige
- Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung
- Aufenthaltstitel für Fachkräfte zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung
- Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
Elektronischer Aufenthaltstitel -eAT
Der "elektronische Aufenthaltstitel" (eAT) wird als gesondertes Dokument im Kreditkartenformat mit elektronischen Zusatzfunktionen erteilt.
Folgende Aufenthaltstitel werden als eAT ausgestellt.
- Aufenthaltserlaubnis
- Niederlassungserlaubnis
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt -EG
- Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern oder Staatsangehörigen der EWR-Staaten, die selbst nicht Unionsbürger oder Staatsangehörige der EWR-Staaten sind
- Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern oder Staatsangehörigen der EWR-Staaten, die selbst nicht Unionsbürger oder Staatsangehörige der EWR-Staaten sind
- Aufenthaltserlaubnis für Schweizer
Der elektronische Aufenthaltstitel besitzt einen kontaktlosen Chip im Karteninneren, auf dem die biometrischen Merkmale (Lichtbild und zwei Fingerabdrücke), Nebenbestimmungen (Auflagen) und die persönlichen Daten gespeichert sind. Zusätzlich enthält der Chip die Möglichkeit einen elektronischen Identitätsnachweis sowie eine qualifizierte elektronische Signatur zu nutzen.
Zudem kann der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung Aufenthaltserlaubnis ausgetauscht werden (s. Anlage)
Informationen zu Einreise und Aufenthalt für Ausländer
Seit 01.01.2005 gilt in Deutschland ein neues Zuwanderungsgesetz. Darin regelt der Bund einheitlich für die gesamte Bundesrepublik Deutschland die gesetzlichen Bestimmungen für Bürger ohne deutsche Staatsangehörigkeit, etwa über deren Einreise, den Aufenthalt , die Ausübung einer Erwerbstätigkeit und die Integration.
Das Aufenthaltsgesetz orientiert sich an den verschiedenen Aufenthaltszwecken wie Ausbildung, Erwerbstätigkeit, Familiennachzug und humanitäre Gründe. Erstmals wurden auch Maßnahmen zur Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländerinnen und Ausländern eingeführt.
Weitere Informationen erhalten Sie unter:
Ausländische Arbeitnehmer, Beratung und Hilfen zur Integration
Familiennachzug
Ausländische Staatsangehörige, die sich mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhalten, sowie deutsche Staatsangehörige können Ehegatten, minderjährige Kinder und Lebenspartner nachziehen lassen.
Ausländern kann zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit in Deutschland wohnenden Familienangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Die Einreise und der Aufenthalt zum Zwecke des Familiennachzugs sind an bestimmte Voraussetzungen gebunden.Erforderlich ist
- Antrag auf Familiennachzug bei der Ausländerbehörde vor der Einreise
- Antrag auf Visum zur Einreise bei der deutschen Auslandsvertretung (sofern keine Ausnahme von der Visapflicht besteht)
- Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise
Wichtiger Hinweis: Ob die Voraussetzungen für den Familiennachzug für Sie vorliegen, müssen Sie mit der Ausländerbehörde vor der Einreise des Familienangehörigen klären. Ansonsten besteht die Möglichkeit, dass die Familienangehörigen nochmals ausreisen müssen. Bitte erkundigen Sie sich bei dem/der für Sie zuständigen Sachbearbeiter/in.
Verfahren beim Ehegattennachzug
Dem Ehe- oder Lebenspartner eines / einer Deutschen oder eines Ausländers / einer Ausländerin, der / die eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzt, kann grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist und ausreichend Wohnraum vorhanden ist. Ausnahmen davon sind für bestimmte Personengruppen möglich.
Seit 28.08.2007 ist es grundsätzlich erforderlich, dass sich der Ehe- bzw. Lebenspartner bereits bei der Stellung des Visumsantrages zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.
Das Visum muss bei der deutschen Botschaft im Heimatland beantragt werden. Ein Einreisevisum darf grundsätzlich nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde erteilt werden.
Der Antrag auf Familiennachzug ist vor der Einreise vom in Deutschland lebenden Familienangehörigen zu stellen:
Dazu sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Einkommensnachweise, (Verdienstbescheinigungen der letzten drei Monate, Gewinn-Verlust-Rechnung für Selbständige)
- Nachweis von ausreichendem Wohnraum (Mietvertrag, Nachweis über Hauseigentum).
Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist nach der Einreise zu stellen:
Dazu sind folgende Unterlagen erforderlich (soweit diese noch nicht vorliegen)
- Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes
- Reisepass Antragsteller / in
- 1 aktuelles biometrietaugliches Lichtbild
- Heiratsurkunde (in der Regel Original mit deutscher Übersetzung, gegebenenfalls legalisiert oder mit Apostille)
- Einkommensnachweise,( Verdienstbescheinigungen der letzten drei Monate, Gewinn-Verlust-Rechnung für Selbständige)
- gemeinsame Vorsprache der Ehegatten
Die Gebühr für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beträgt 100,00 € für das erste Jahr.
Besuchsaufenthalt (Verpflichtungserklärung)
Einladung von Ausländern zum Besuchsaufenthalt:
In vielen Fällen verlangt die deutsche Auslandsvertretung vor Erteilung eines Visums eine Verpflichtungserklärung eines Gastgebers in Deutschland nach § 68 Aufenthaltsgesetz.
Mit der Abgabe der Verpflichtungserklärung bürgt der Gastgeber für den Lebensunterhalt einschließlich Krankheits- und Pflegefall des Gastes. Auch die Kosten der Ausreise bzw. einer evtl. notwendig werdenden Abschiebung oder Zurückschiebung hat der Verpflichtungsgeber zu tragen.
Zusammengefasst: Der Gastgeber verpflichtet sich, für alle evtl. der öffentlichen Hand entstehenden Kosten aufzukommen.
Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung garantiert nicht eine tatsächliche Visaerteilung durch die zuständige Botschaft.
Da die Abgabe der Verpflichtungserklärung unter Umständen weitreichende finanzielle Folgen für den Verpflichtungsgeber haben kann, raten wir grundsätzlich davon ab, solche Erklärungen gefälligkeitshalber oder für Personen, die nicht genau bekannt sind, abzugeben.
Zur Abgabe der Verpflichtungserklärung ist die persönliche Vorsprache des Verpflichtungsgebers beim Ausländeramt erforderlich. Eine Vertretung durch andere Personen ist nicht möglich (auch nicht durch Ehepartner).
Erforderlich sind folgende Angaben bzw.Unterlagen:
- Personendaten des Gastes einschließlich der Passnummer
- Pass oder Personalausweis der Gastgebers
- Einkommensnachweise des Gastgebers (Verdienstbescheinigungen der letzten 3 Monate, Gewinn- und Verlustrechnung bei Selbständigen)
Die Abgabe der Verpflichtungserklärung kostet 29.-- €.
Wenn Sie eine Verpflichtungserklärung abgeben möchten, vereinbaren Sie bitte einen Termin.
Downloads
Bitte wenden Sie sich für Terminvereinbarungen an die nachfolgende genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter:
Ihre Ansprechpartner
Frau
Sabine Taub
Landratsamt Kitzingen
Sachgebietsleiterin Kommunales, Allgemeine Bürgerrechte, Ausländerrecht
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen
Frau
Cornelia Möller
Landratsamt Kitzingen
Kommunales, Allgemeine Bürgerrechte Sachbearbeiterin Einbürgerungen A-L, Aufenthaltsbeendigung
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen
Frau
Aleksandra Braun
Landratsamt Kitzingen
Kommunales, Allgemeine Bürgerrechte Sachbearbeiterin Ausländerrecht I-J Integrationsverfahren
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen
(Mo-Fr vormittags)
Herr
Dustin Brauer
Landratsamt Kitzingen
Kommunales, Allgemeine Bürgerrechte Sachbearbeiter Ausländerrecht C-H Anwärter Verwaltungswirt 2. QE
Kaierstraße 4
97318 Kitzingen
Herr
Lucas Stahl
Landratsamt Kitzingen
Kommunales, Allgemeine Bürgerrecht Sachbearbeiter Ausländerrecht A-B, Bußgelder
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen
Frau
Nadja Weber
Landratsamt Kitzingen
Kommunales, Allgemeine Bürgerrechte Sachbearbeiterin Ausländerrecht O, R, T-Z
Kaierstraße 4
97318 Kitzingen
Frau
Simone Oelke
Landratsamt Kitzingen
Kommunales, Allgemeine Bürgerrechte Sachbearbeiterin Ausländerrecht N, P, Q, S
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen
Frau
Iryna Zanozovska
Landratsamt Kitzingen
Kommunales, Allgemeine Bürgerrechte Sachbearbeiterin beschleunigte Fachkräftezuwanderung, Integrationsverfahren, Ersterfassung ukrainische Staatsangehörige
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen
(Mo-Fr vormittags)
Frau
Jeanette Wilhelm
Landratsamt Kitzingen
Kommunales, Allgemeine Bürgerrechte Sachbearbeiterin Einbürgerungen M-Z
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen
(Mo-Fr vormittags)
Frau
Merve Demirci
Landratsamt Kitzingen
Kommunales, Allgemeine Bürgerrechte Sachbearbeiterin Ausländerrecht K-M
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen
Frau
Heike Hubert
Landratsamt Kitzingen
Kommunales, Allgemeine Bürgerrechte Sachbearbeiterin Asylbewerber, EU-Staatsangehörige, Verpflichtungserklärungen G-Z, Adressänderungen
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen
Frau
Oana Picu
Landratsamt Kitzingen
Kommunales, Allgemeine Bürgerrechte Zuarbeiten, Verpflichtungserklärungen A-F, Aufenthaltstitel ukrainische Staatsangehörige
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen
(Mo-Fr vormittags)