Sportförderung für Vereine
Staatliche Vereinspauschale
Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus gewährt Zuwendungen zur Förderung des außerschulischen Sports (Sportförderung) an Sport- und Schützenvereine.
Zuwendungen an Sport- und Schützenvereine
Die Sportförderrichtlinien fassen seit dem 1. Januar 2006 die bisherigen Förderbereiche in einer "Vereinspauschale" zusammen:
- Einsatz von Übungsleitern
- pauschale Sportbetriebsförderung
- Beschaffung beweglicher Sportgroßgeräte
Stichtag für die Abgabe von Anträgen auf Gewährung der Vereinspauschale ist er 1. März eines Förderjahres. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist.
Aktuelle Hinweise zur Vereinspauschale 2022:
Bitte lesen Sie sich das unten stehende Schreiben zur Gewährung der Vereinspauschale sorgfältig durch:
Vollzug der Vereinspauschale 2022
Bitte beachten Sie, dass alle Übungsleiterlizenzen, die nicht im Original beim Landratsamt Kitzingen eingereicht werden (insbesondere neu ausgestellte, digitale DOSB Lizenzen) als Kopie, zusammen mit der „Erklärung zur Einreichung von Lizenzen 2022“, vorgelegt werden müssen (Lizenzinhabererklärungen der Vorjahre können laut einer Weisung des Ministeriums nicht berücksichtigt werden). Alternativ können Sie uns die entsprechende Lizenz und dazugehörige Erklärung 2022 auch als Anhang einer E-Mail übersenden.
Falls eine Original-Lizenz zwischen zwei Vereinen geteilt werden soll, ist ebenfalls die „Erklärung zur Einreichung der Lizenzen 2022“ nötig, um die Teilung zu beantragen. Auch sogenannte Zusatzlizenzen können wieder zwischen zwei Vereinen geteilt werden.
Um Unklarheiten vorzubeugen, wird gebeten, Lizenzen, die Sie im Original vorliegen haben (z.B. BLSV-Lizenzen mit Foto, Lizenzkarten DFB, Lizenzen auf Prägepapier) mit den Antragsunterlagen einzureichen. Diese Lizenzen erhalten Sie selbstverständlich - wie in den Vorjahren - zeitnah zurück.
Wir weisen darauf hin, dass die lange Bezeichnung der DOSB Lizenzen im Antrag und ggf. bei der „Erklärung zur Einreichung von Lizenzen 2022“ angegeben werden soll.
Besonderheiten im Hinblick auf die Corona-Pandemie:
- Für im Jahr 2022 gestellte Anträge auf Vereinspauschale wird auf das Erfordernis eines Jugendanteils in Höhe von 10 % verzichtet, wenn der jeweilige Verein die Voraussetzung für die Beantragung der Vereinspauschale 2020 noch erfüllt hat.
- Für die Gewährung der Vereinspauschale 2022 kann die Corona-Pandemie in Bezug auf das Beitragsaufkommen grundsätzlich als besonderer Grund gem. Teil 1 Abschnitt A Nr. 5.2 Satz 5 der Sportförderrichtlinien anerkannt werden. Dies gilt nicht im Falle des Nichterreichens des geforderten Beitragsaufkommens durch vom jeweiligen Verein selbst gewählte bzw. verursachte Beitragsermäßigungen oder –freistellungen.
- Sofern ein Verein auch das Mindest-Ist-Aufkommen von 70% des Soll-Aufkommens aufgrund der Corona-Pandemie nicht erreicht, kann alternativ das Ist-Aufkommen des Jahres 2019 herangezogen werden. Auch diese Erleichterung gilt nicht im Fall des Nichterreichens des geforderten Beitragsaufkommens durch vom jeweiligen Verein selbst gewählte bzw. verursachte Beitragsermäßigungen oder-freistellungen.
- Aufgrund der Corona-Pandemie können ausnahmsweise wieder alle Lizenzen, die nach dem 01.03.2020 abgelaufen sind, auch ohne Fortbildung bzw. Verlängerung für die Beantragung der Vereinspauschale 2022 als gültig angesehen werden.
- Erneut kann für das kommende Förderjahr ausnahmsweise auf das Erfordernis verzichtet werden, dass Übungsleiterlizenzen seit dem Stichtag des Vorjahres im Sportbetrieb eingesetzt wurden.
- Wie auch im letzten Jahr, können für die Berechnung der Vereinspauschale 2022 alternativ die zur Gewährung der Vereinspauschale 2020 ermittelten Mitgliedereinheiten herangezogen werden, die durch die Anrechnung der Vereinsmitglieder (Erwachsene und sonstige Mitglieder) erzielt wurden, sofern deren Anzahl höher als bei der aktuellen Antragsprüfung ist (sog. Günstigkeitsprinzip). Diese Regelung bezieht sich nicht auf die durch Übungsleiterlizenzen erwirtschafteten Mitgliedereinheiten.
Parameter der Vereinspauschale
- Anzahl an erwachsenen Vereinsmitgliedern: einfache Gewichtung
- Anzahl an sonstigen Mitgliedern, d.h. an Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen: 10-fache Gewichtung
- Anzahl der gültigen Übungsleiter-Lizenzen, die der Verein für seinen Sportbetrieb einsetzt: pro Lizenz 650-fache Gewichtung oder 325-fache Gewichtung für einen Verein, falls eine Übungsleiter-Lizenz in zwei Vereinen eingesetzt wird. Zusatzausbildungen können nicht aufgeteilt werden.
Berechnungsverfahren
Vereinspauschale = (Gesamtzahl der Mitgliedereinheiten (ME) eines Sportvereins) x (Fördereinheit (FE)).
- Gesamtzahl der Mitgliedereinheiten (ME) eines Vereins = Erwachsene Mitglieder + (Sonstige Mitglieder x 10) + (eingesetzte gültige Übungsleiter-Lizenzen x 650 + eingesetzte halbe gültige Übungsleiter-Lizenzen/anerkannte gültige Zusatz-Lizenzen x 325)
- Fördereinheit = (Haushaltsbetrag) / (Gesamtzahl der gemeldeten Mitglieder-einheiten der Vereine)
- Bagatellgrenze: Soweit ein Verein nicht mindestens 500 ME erreicht, wird eine Förderung nicht gewährt.
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Ihr Ansprechpartner
Sandra Endres
Landratsamt Kitzingen
Schulen, Sport, Schülerbeförderung, kulturelle Angelegenheiten Kreissportgeschäftsstelle
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen
"(Mo-Mi ganztags, Do-Fr vormittags)"