Sportförderung für Vereine
Gewährung der Vereinspauschale
Staatliche Vereinspauschale
Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration gewährt Zuwendungen zur Förderung des außerschulischen Sports (Sportförderung) an Sport- und Schützenvereine.
Zuwendungen an Sport- und Schützenvereine
Die Sportförderrichtlinien fassen seit dem 1. Januar 2006 die bisherigen Förderbereiche in einer "Vereinspauschale" zusammen:
- Einsatz von Übungsleitern
- pauschale Sportbetriebsförderung
- Beschaffung beweglicher Sportgroßgeräte
Stichtag für die Abgabe von Anträgen auf Gewährung der Vereinspauschale ist er 1. März eines Förderjahres. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist.
Achtung: Das Bayerische Staatsministerium des Innern, Sport und Integration mit Schreiben vom 17.02.2023, H25886-1-30, hat die Antragsfrist im Förderjahr um zwei Wochen verlängert. Stichtag für die Abgabe von Anträgen auf Gewährung der Vereinspauschale ist nun der 15. März 2023. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist!
Vereinspauschale 2023
- Die vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie vorübergehend zugelassenen Vollzugserleichterungen werden aufgehoben. Es ist wieder das Regelverfahren anzuwenden.
- Der Stichtag für die Beantragung der Vereinspauschale ist im Jahr 2023 Mittwoch, der 1. März 2023. Wie bereits in den letzten Jahren ist bei einem Briefversand für die Einhaltung des Stichtags das Datum des Poststempels entscheidend. Dies bedeutet, dass der Antrag mit allen Angaben und Anlagen spätestens am Stichtag 1. März 2023 entweder in der Kreisverwaltungsbehörde oder bei der Deutschen Post bzw. einem lizensierten Postdienstleister (dokumentiert durch den Poststempel bzw. Einlieferungsbeleg) abgegeben worden sein muss. Wie bisher muss der Antrag vollständig sein, d. h. alle erforderlichen Angaben und Anlagen enthalten. Da es sich bei der Stichtagsregelung um eine sog. Ausschlussfrist handelt, kommen Ausnahme- oder Härtefallregelungen nicht in Betracht.
- Mit der Neufassung der Sportförderrichtlinien müssen Trainer- und Übungsleiterlizenzen nicht mehr im Original vorgelegt werden. Dies trägt unter anderem der Entwicklung Rechnung, dass viele Lizenzen digital ausgestellt werden und nicht mehr als körperliches Original vorliegen. Es genügt daher, wie bereits bisher teils zugelassen, die elektronische Einreichung bzw. die Vorlage einer Kopie. Wird eine Lizenz elektronisch bzw. als Kopie eingereicht, ist der Lizenz die Erklärung zur Einreichung von Lizenzen beizufügen.
- Die Möglichkeit der Einreichung einer persönlichen Erklärung der Lizenzinhaber anstelle von (fälschungssicheren) Originaldokumenten ist ein Vertrauensvorschuss des Freistaats Bayern gegenüber den jeweiligen Vereinen und Lizenzinhabern. Wir bitten aber darum, die Vereine und Lizenzinhaber in geeigneter Weise darüber zu unterrichten, dass zukünftig EDV-basierte (Stichproben-)Kontrollen auf eventuelle Mehrfacheinreichungen von Lizenzen vorgenommen werden.
- Die Gewichtung der Lizenzen ergibt sich künftig direkt aus der jährlichen Lizenzliste (Nr. 5.1.6.2 Satz 2 SportFöR).
- Künftig werden Mitglieder mit einer Behinderung zehnfach gewichtet, wenn der Verein sie zum Ende des dem Förderjahr vorangehenden Jahres bei einer entsprechenden Dachorganisation gemeldet hat. Die Kumulation von Mehrfachgewichtungen ist nicht vorgesehen. Behinderte Kinder werden daher ebenfalls zehnfach gewichtet.
- Für das Verfahren 2023 steht erstmals ein zentral entwickelter Online-Antrag auf Gewährung der Vereinspauschale zur Verfügung. Der Antrag wurde im BayernStore eingestellt. Sie können diesen auf unten stehenden Button „Online-Antrag Vereinspauschale“ direkt abrufen. Alternativ stellen wir Ihnen wie gehabt ein PDF-Antragsformular zur Verfügung, das Sie sich downloaden können.
- Die Bayerische Staatsregierung hat für das Jahr 2023 eine erneute Verdoppelung der Vereinspauschale auf den Weg gebracht. Die Entscheidung steht noch unter dem Vorbehalt, dass der Landtag als Haushaltsgesetzgeber der Verdoppelung der Vereinspauschale zustimmt. Wie bereits 2020 und 2021 wird kein gesonderter Antrag erforderlich sein. Vereinen, die die reguläre Vereinspauschale beantragen, wird der doppelte Betrag ausgezahlt. An der Ermittlung der Mitgliedereinheiten ändert sich dadurch nichts, sodass für Sie kein Zusatzaufwand durch die Verdoppelung der Vereinspauschale entsteht.
Parameter der Vereinspauschale
- Anzahl an erwachsenen Vereinsmitgliedern: einfache Gewichtung
- Anzahl an sonstigen Mitgliedern, d.h. an Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen: 10-fache Gewichtung
- Mitglieder mit Behinderung (siehe 5.1.6.1 SportFöR) 10-fache Gewichtung
- Anzahl der gültigen Übungsleiter-Lizenzen, die der Verein für seinen Sportbetrieb einsetzt: pro Lizenz 650-fache Gewichtung oder 325-fache Gewichtung für einen Verein, falls eine Übungsleiter-Lizenz in zwei Vereinen eingesetzt wird. Zusatzausbildungen können nicht aufgeteilt werden.
Vereinspauschale = (Gesamtzahl der Mitgliedereinheiten (ME) eines Sportvereins) x (Fördereinheit (FE)).
Berechnungsverfahren
- Gesamtzahl der Mitgliedereinheiten (ME) eines Vereins = Erwachsene Mitglieder + (Sonstige Mitglieder x 10) + (eingesetzte gültige Übungsleiter-Lizenzen x 650 + eingesetzte halbe gültige Übungsleiter-Lizenzen/anerkannte gültige Zusatz-Lizenzen x 325)
- Fördereinheit = (Haushaltsbetrag) / (Gesamtzahl der gemeldeten Mitglieder-einheiten der Vereine)
- Bagatellgrenze: Soweit ein Verein nicht mindestens 500 ME erreicht, wird eine Förderung nicht gewährt.
Gewährung eines allgemeinen Energiepreiszuschusses
Staatlicher Energiepreiszuschuss
Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration gewährt den gemeinnützigen Sport- und Schützenvereinen mit Sitz in Bayern aufgrund der stark gestiegenen Energiepreise einen allgemeinen Energiepreiszuschuss.
Der allgemeine Energiepreiszuschuss soll Mehrkosten abfedern, die den Sport- und Schützenvereinen durch die Nutzung vereinseigener Sportstätten als auch durch (in Folge gestiegener Energiepreise) erhöhte Nutzungsentgelte bei der Nutzung von Sportstätten Dritter entstehen. Durch den allgemeinen Energiepreiszuschuss soll insbesondere vermieden werden, dass Vereine aufgrund der gestiegenen Energiepreise ihren Sportbetrieb einschränken müssen. Zuwendungsfähig sind auch Energiekosten, die nicht durch den unmittelbaren Sportbetrieb, sondern bei begleitender Infrastruktur (z. B. Vereinsgaststätten, Aufenthaltsräume) entstehen. Hintergrund ist, dass in einer Vielzahl der Fälle keine getrennte Erfassung erfolgt.
Da der allgemeine Energiepreiszuschuss auf dem bestehenden Verteilsystem der Vereinspauschale aufbaut, kann der Zuschuss ausschließlich Vereinen gewährt werden, die im Förderjahr 2023 Vereinspauschale erhalten.
Die Auszahlung des allgemeinen Energiepreiszuschusses erfolgt zusammen mit der Vereinspauschale 2023 pauschal in Höhe von 80 Prozent des Betrages der einfachen Vereinspauschale. Nachweise über gestiegene Ausgaben für Energiekosten, beispielsweise in Form einer Gegenüberstellung der Jahresrechnungen 2021 und 2023, müssen Vereine erst im Jahr 2024 einreichen.
Der Antrag auf Gewährung des allgemeinen Energiepreiszuschusses ist bis zum 15.05.2023 beim Landratsamt Kitzingen, Sachgebiet 24 – Sportförderung – einzureichen. Im Zuge der Antragstellung müssen keine Nachweise oder Unterlagen vorgelegt werden. Wie bei der Vereinspauschale handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Verspätet eingegangene Anträge können daher nicht mehr berücksichtigt werden.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Bayer. Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration unter: https://www.stmi.bayern.de/med/aktuell/archiv/2023/2303_haertefallhilfen/#link_1
Downloads: Gewährung der Vereinspauschale
Downloads: Gewährung eines allgemeinen Energiepreiszuschusses
Ihr Ansprechpartner
Sandra Endres
Landratsamt Kitzingen
Schulen, Sport, Schülerbeförderung, kulturelle Angelegenheiten Kreissportgeschäftsstelle
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen
"(Mo-Mi ganztags, Do-Fr vormittags)"