Kulturelles
Gewährung der Vereinspauschale
Staatliche Vereinspauschale
Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration gewährt Zuwendungen zur Förderung des außerschulischen Sports (Sportförderung) an Sport- und Schützenvereine.
Zuwendungen an Sport- und Schützenvereine
Die Sportförderrichtlinien fassen seit dem 1. Januar 2006 die bisherigen Förderbereiche in einer "Vereinspauschale" zusammen:
- Einsatz von Übungsleitern
- pauschale Sportbetriebsförderung
- Beschaffung beweglicher Sportgroßgeräte
Stichtag für die Abgabe von Anträgen auf Gewährung der Vereinspauschale ist er 1. März eines Förderjahres. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist.
Vereinspauschale 2024
Antragsfrist
Der Stichtag für die Beantragung der Vereinspauschale ist im Jahr 2024 Freitag, der 1. März 2024.
Wie bereits in den letzten Jahren ist bei einem Briefversand für die Einhaltung des Stichtags das Datum des Poststempels entscheidend. Dies bedeutet, dass der Antrag mit allen Angaben und Anlagen spätestens am Stichtag 1. März 2024 entweder in der Kreisverwaltungsbehörde oder bei der Deutschen Post bzw. einem lizensierten Postdienstleister (dokumentiert durch den Poststempel bzw. Einlieferungsbeleg) abgegeben worden sein muss.
Wie bisher muss der Antrag vollständig sein, d. h. alle erforderlichen Angaben und Anlagen enthalten. Da es sich bei der Stichtagsregelung um eine sog. Ausschlussfrist handelt, kommen Ausnahme- oder Härtefallregelungen nicht in Betracht.
Erklärung zur Teilung von Lizenzen
Die Vorlage von „Erklärungen zur Einreichung von Lizenzen“ ist ab dem Förderjahr 2024 nicht mehr erforderlich. Lediglich bei der Aufteilung einer Lizenz auf zwei Vereine ist die Erklärung zur Teilung von Lizenzen beizulegen.
Datenschutz
Das Landratsamt Kitzingen erfasst personenbezogene Daten (z.B. Vor- und Familienname der Lizenzinhaber) zur ordnungsgemäßen Gewährung der Vereinspauschale. Hinweise zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie unter Datenschutzhinweise.
Geplante Einführung einer Höchstgrenze
Nach den geltenden SportFöR können Vereinsmitglieder, die zum Ende des dem Förderjahr vorangehenden Jahres beim zuständigen Dachverband gemeldet sind, bei der Berechnung der Mitgliedereinheiten im Rahmen der Vereinspauschale unbegrenzt berücksichtigt werden. Für die Anrechenbarkeit spielt es bislang keine Rolle, ob die geltend gemachten Mitglieder tatsächlich aktiv am Sportbetrieb des Vereins teilnehmen oder nicht.
Da Zweck der Vereinspauschale jedoch die Unterstützung des aktiven Sportbetriebs der Vereine ist, bestehen aktuell Überlegungen, die Geltendmachung der Mitglieder je Verein bereits ab dem Förderjahr 2024 von den eingesetzten Trainer- und Übungsleiterlizenzen abhängig zu machen. Die bisherige Regelung zur Anrechenbarkeit von Trainer- und Übungsleiterlizenzen, die sogenannte Kappungsgrenze nach Nr. 5.1.6.4 SportFöR könnte im Gegenzug entfallen.
Vorsorglich wird darum gebeten, alle im Verein eingesetzten Trainer- und Übungsleiterlizenzen anzugeben, also auch solche, die bislang wegen den Vorgaben der Kappungsgrenze unterblieben ist.
Online-Antrag und Authentifizierungsmöglichkeiten
Abrufbereit steht seit dem Förderjahr 2023 ein zentral entwickelter Online-Antrag. Hier stehen derzeit zwei Authentifizierungsmöglichkeiten zur Verfügung:
Mein Unternehmenskonto ELSTER-Zertifikat
BayernID (Authega Elster-Zertifikat, Online-Ausweisfunktion eID)
Folgende Änderungen wurden umgesetzt:
Die Eingabe der IBAN ist nun auch mit Leerzeichen möglich.
Die Größe des Datei-Uploads wurde von 5 MB auf 10 MB erhöht.
Bei der Mitgliederzahl wurde zur Klarstellung der Hinweis „Anzugeben sind die Mitglieder, die zum 31.12. des dem Förderjahr vorausgehenden Jahres gegenüber der zuständigen Dachorganisation (z.B. BLSV, BSSB, OSB, BVS) gemeldet sind.“ eingefügt. Sofern bei der Anzahl der Mitglieder mit Behinderung „0“ eingegeben wird, entfällt nun die zwingende Angabe einer dahingehend erfolgten Meldung. Ferner können künftig mit einem Mobilgerät abfotografierte Dateien hochgeladen werden.
Parameter der Vereinspauschale
- Anzahl an erwachsenen Vereinsmitgliedern: einfache Gewichtung
- Anzahl an sonstigen Mitgliedern, d.h. an Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen: 10-fache Gewichtung
- Mitglieder mit Behinderung (siehe 5.1.6.1 SportFöR) 10-fache Gewichtung
- Anzahl der gültigen Übungsleiter-Lizenzen, die der Verein für seinen Sportbetrieb einsetzt: pro Lizenz 650-fache Gewichtung oder 325-fache Gewichtung für einen Verein, falls eine Übungsleiter-Lizenz in zwei Vereinen eingesetzt wird. Zusatzausbildungen können nicht aufgeteilt werden.
Vereinspauschale = (Gesamtzahl der Mitgliedereinheiten (ME) eines Sportvereins) x (Fördereinheit (FE)).
Berechnungsverfahren
- Gesamtzahl der Mitgliedereinheiten (ME) eines Vereins = Erwachsene Mitglieder + (Sonstige Mitglieder x 10) + (eingesetzte gültige Übungsleiter-Lizenzen x 650 + eingesetzte halbe gültige Übungsleiter-Lizenzen/anerkannte gültige Zusatz-Lizenzen x 325)
- Fördereinheit = (Haushaltsbetrag) / (Gesamtzahl der gemeldeten Mitglieder-einheiten der Vereine)
- Bagatellgrenze: Soweit ein Verein nicht mindestens 500 ME erreicht, wird eine Förderung nicht gewährt.
Energiepreiszuschuss
Für das Jahr 2023 konnten die Sport- und Schützenvereine in Bayern einen allgemeinen Energiepreiszuschuss bei steigenden Ausgaben für Energieträger beantragen. Ein allgemeiner Energiepreiszuschuss wurde denjenigen Sport- und Schützenvereinen auf Antrag gewährt, die erhöhte Energieausgaben haben und im Jahr 2023 die Vereinspauschale erhalten. Maximal beträgt der Zuschuss 80 Prozent der einfachen Vereinspauschale 2023.
Zur Verrechnung des Energiepreiszuschusses sind Vereine gem. Nr. 2.4 der Richtlinie verpflichtet, bis zum 30. April 2024 einen Verwendungsnachweis bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen.
Ein Vordruck „Verwendungsnachweis Energiepreiszuschuss Vereine“ sowie dazugehörige Informationen und Ausfüllhinweise für die Vereine finden Sie unten im Bereich Downloads: Energiepreispauschale. Die Ausfüllhinweise dienen gleichzeitig als ergänzende Vollzugshinweise.
Ist der allgemeine Energiepreiszuschuss größer als der ausbezahlte Zuschuss (in Höhe von 80 Prozent der einfachen Vereinspauschale 2023), verbleibt der ausbezahlte Zuschuss in voller Höhe beim Verein.
Ist der allgemeine Energiepreiszuschuss geringer als der ausbezahlte Zuschuss, so ist der Differenzbetrag von der Vereinspauschale 2024 abzuziehen.
Sofern durch den Verein kein Verwendungsnachweis vorgelegt wird, ist der ausbezahlte Zuschuss in voller Höhe von der Vereinspauschale 2024 abzuziehen!
Downloads: Gewährung der Vereinspauschale
Downloads: Energiepreiszuschuss
Ihr Ansprechpartner
Frau
Sandra Endres
Landratsamt Kitzingen
Schulen, Sport, Schülerbeförderung, kulturelle Angelegenheiten Kreissportgeschäftsstelle
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen
"(Mo-Mi ganztags, Do-Fr vormittags)"