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Es werden ausschließlich Leistungen für
gesondert erbracht.
Im Übrigen sind alle weiteren Bedarfe durch den Regelsatz abgegolten. Die o. g. Leistungen werden auch erbracht, wenn keine Regelsatzleistungen benötigt werden, der Bedarf jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll gedeckt werden kann.
In diesem Fall kann das Einkommen eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten berücksichtigt werden.
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