Es werden ausschließlich Leistungen für
- Erstausstattung für die Wohnung, einschließlich Haushaltsgeräten
- Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
- Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstung sowie die Miete von therapeutischen Geräten
gesondert erbracht.
Im Übrigen sind alle weiteren Bedarfe durch den Regelsatz abgegolten. Die o. g. Leistungen werden auch erbracht, wenn keine Regelsatzleistungen benötigt werden, der Bedarf jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll gedeckt werden kann.
In diesem Fall kann das Einkommen eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten berücksichtigt werden.