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Ältere Feuerungsanlagen, die bereits außer Betrieb genommen werden mussten, dürfen aufgrund der Allgemeinverfügung des Landratsamtes vom 01.09.2022 bis 31.05.2023 wieder in Betrieb genommen werden, wenn hierdurch der Betrieb einer vorhandenen Gasheizung ganz oder teilweise ersetzt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass die Holzfeuerungsanlagen noch nicht abgebaut wurden und dem Landratsamt, Sachgebiet 62, Immissionsschutz, sowie dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger das entsprechende Formular zum Vorhalten für den Notbetrieb vor der Inbetriebnahme vorgelegt wird.
Wichtig ist, dass dem Landratsamt der genaue Aufstellort der betroffenen Anlage (Adresse und ggf. genaue Wohnungsbezeichnung) mitgeteilt wird.
Hintergrund für die Ausnahmeregelung ist das Ausrufen der Alarmstufe des Notfallplans Gas und die aktuelle Gasmangellage, in der es ermöglicht werden soll, Gas einzusparen.
Sarah Wehner
Landratsamt Kitzingen
Kaierstraße 4
97318 Kitzingen
Landratsamt Kitzingen
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen
Tel: +49 (9321) 928-0
Fax: +49 (9321) 928-9999
lra@kitzingen.de