Berufskraftfahrer
Wissenswertes für Berufskraftfahrer
Zur Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr sollen Fahrerinnen und Fahrern im Güterkraft- und Personenverkehr besondere tätigkeitsbezogene Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden. Hierfür wurde das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) erlassen, wonach Berufskraftfahrer eine Grundqualifikation und regelmäßige Weiterbildungen absolvieren müssen. Als Nachweis über die Aus- und Weiterbildung wird im Führerschein die Schlüsselzahl 95 eingetragen bzw. ab 23.05.2021 ein Fahrerqualifizierungsnachweis ausgestellt.
Anhand folgender Eckpunkte können Sie prüfen, ob Sie unter das BKrFQG fallen:
Sie fahren
- mit Kraftfahrzeugen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist
- im Güterkraft- oder Personenverkehr
- auf öffentlichen Straßen?
Sind alle Punkte erfüllt, unterliegen Sie grundsätzlich dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und müssen Grundqualifikation und Weiterbildungen nachweisen.
Ausnahmen gelten für Fahrten mit
- Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,
- Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
- Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
- Kraftfahrzeugen, die
- zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
- in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden, oder
- neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
- Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt,
- Ausbildungsfahrzeugen in einer Fahrschule und Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb einer Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 und 2 oder während der Weiterbildung nach § 5 eingesetzt werden,
- Kraftfahrzeugen zur nichtgewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken.
- Kraftfahrzeugen im ländlichen Raum, wenn die Beförderung zur Versorgung des eigenen Unternehmens des Fahrers erfolgt, das Führen von Fahrzeugen nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt, die Beförderung gelegentlich erfolgt und die Beförderung unter Beachtung der sonstigen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften erfolgt (Der Landkreis Kitzingen zählt als ländlicher Raum).
- Kraftfahrzeugen, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens verwendet oder von diesem ohne Fahrer angemietet werden.
Weitere Informationen erhalten Sie unter
www.bag.bund.de (Rubrik Fragen und Antworten/Berufskraftfahrerqualifikation)
https://www.wuerzburg.ihk.de/bkf
Fällt Ihre Tätigkeit unter das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz, beantragen Sie die Eintragung der Schlüsselzahl 95 in Ihren Führerschein bzw. ab 23.05.2021 die Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweis.
Anträge sowie Informationen zu benötigten Nachweisen erhalten Sie bei Ihrer Führerscheinstelle.
Fahrerqualifizierungsnachweis und Schlüsselzahl 95
Bisher wurde als Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation die Schlüsselzahl 95 (SZ 95) in den Führerschein eingetragen.
Ab 23.05.2021 wird stattdessen ein Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) im Format einer Scheckkarte ausgestellt.
Die im Führerschein eingetragene SZ 95 behält bis zum eingetragenen Ablaufdatum ihre Gültigkeit und ist dem FQN gleichgestellt.