Zur Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr sollen Fahrerinnen und Fahrern im Güterkraft- und Personenverkehr besondere tätigkeitsbezogene Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden. Hierfür wurde das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) erlassen, wonach Berufskraftfahrer eine Grundqualifikation und regelmäßige Weiterbildungen absolvieren müssen. Als Nachweis über die Aus- und Weiterbildung wird im Führerschein die Schlüsselzahl 95 eingetragen.
Anhand folgender Eckpunkte können Sie prüfen, ob Sie unter das BKrFQG fallen:
Sie fahren
- mit Kraftfahrzeugen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist
- im Güterkraft- oder Personenverkehr
- auf öffentlichen Straßen?
Sind alle Punkte erfüllt, unterliegen Sie grundsätzlich dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und müssen Grundqualifikation und Weiterbildungen nachweisen.
Ausnahmen gelten für Fahrten mit
- Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,
- Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
- Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
- Kraftfahrzeugen, die
- zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
- in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden, oder
- neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
- Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt,
- Ausbildungsfahrzeugen in einer Fahrschule und Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb einer Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 und 2 oder während der Weiterbildung nach § 5 eingesetzt werden,
- Kraftfahrzeugen zur nichtgewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken.
Weitere Informationen erhalten Sie unter
www.bag.bund.de (Rubrik Fragen und Antworten/Berufskraftfahrerqualifikation)
https://www.wuerzburg.ihk.de/recht-und-steuern/verkehr/berufskraftfahrer-qualifikation.html
Fällt Ihre Tätigkeit unter das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz, beantragen Sie die Eintragung der Schlüsselzahl 95 in Ihren Führerschein.
Anträge sowie Informationen zu benötigten Nachweisen erhalten Sie bei Ihrer Führerscheinstelle.