Das Unterhaltsvorschuss-Gesetz (UVG)
Wenn Sie keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt für Ihr Kind erhalten, können Sie Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beantragen.
Den Antrag finden Sie im Downloadbereich.
Wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem UVG?
Berechtigt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist das Kind. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen müssen deshalb in der Person des Kindes erfüllt sein. Ein Kind hat Anspruch auf die Leistungen nach dem UVG, wenn es
- das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
- im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt lebt oder dessen Ehegatte/Lebenspartner für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist und
- nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil oder - wenn der Elternteil verstorben ist keine Waisenbezüge in einer gewissen Höhe erhält
- Ausländische Staatsangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit von Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftraumes oder der Schweiz besitzen, haben grundsätzlich nur einen Anspruch, wenn das anspruchsberechtigte Kind oder der allein stehende Elternteil im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis ist.
- im Alter von zwölf bis 17 Jahren entweder keine Leistungen nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht oder durch die Unterhaltsvorschussleistung Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann oder der alleinerziehende Elternteil über Einkommen von mindestens 600 Euro brutto verfügt.
Wann besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem UVG?
Der Anspruch auf Leistungen nach dem UVG ist u.a. ausgeschlossen, wenn
- beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben (gleichgültig, ob sie miteinander verheiratet sind oder nicht) oder
- der allein stehende Elternteil mit einem Dritten verheiratet ist oder
- der allein stehende Elternteil in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) lebt oder
- das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei beiden Elternteilen hat oder
- das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird, sondern sich in einem Heim/Internat oder in
- einer Pflegestelle (Tag und Nacht) befindet oder
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die verlangten Nachweise vorzulegen oder
- die Mutter nicht mit dem Vater verheiratet ist, und bei der Feststellung der Vaterschaft nicht mitwirkt oder
- der andere Elternteil die Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat oder
- der andere Elternteil durch gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich von der Unterhaltspflicht freigestellt ist oder
- z.B. von zwei gemeinsamen Kindern je eines bei einem der Elternteile lebt und der jeweilige Elternteil für den Unterhalt des bei ihm lebenden Kindes aufkommt oder
- der Bedarf des Kindes durch Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gedeckt ist.
Wie hoch sind die Leistungen nach dem UVG?
Die Leistungshöhe nach dem UVG richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt im Sinn des § 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bzw. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Er beträgt für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 480 € monatlich (erste Altersstufe) und für Kinder vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 551 € monatlich (zweite Altersstufe) und für Kinder vom 13. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 645 € monatlich (dritte Altersstufe).
Vom Mindestunterhalt in der jeweiligen Altersstufe wird grundsätzlich das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld (derzeit monatlich 250 €) abgezogen. Damit ergeben sich ab 01.01.2023 in der Regel folgende monatliche Leistungsbeträge nach dem UVG:
- in der ersten Altersstufe (Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 230 €
- in der zweiten Altersstufe (Kinder vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 301 €
- in der dritten Altersstufe (Kinder vom 13. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) 395,00 €
Für welchen Zeitraum werden die Leistungen nach dem UVG gezahlt?
Der Unterhaltsvorschuss wird längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes gezahlt.
Die Leistungen nach dem UVG können auch rückwirkend für den Kalendermonat vor dem Monat der Antragstellung gezahlt werden, soweit die in Nr. 1 genannten Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren und es nicht an zumutbaren Bemühungen des Kindes/Elternteils gefehlt hat, den unterhaltspflichtigen anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen.
Was muss man tun, um die Leistungen nach dem UVG zu bekommen?
Die Leistungen werden nur auf schriftlichen Antrag bewilligt, das Antragsformular finden Sie im obenstehenden Link.
Das Antragsformular erhalten Sie auch bei unserem Jugendamt im Landratsamt Kitzingen.
Antragsberechtigt sind der allein stehende Elternteil oder der gesetzliche Vertreter des Kindes. Der Antrag ist beim Jugendamt, in dessen Bereich (Stadt oder Landkreis) der allein stehende Elternteil seinen Hauptwohnsitz hat, einzureichen. Das Jugendamt ist auf Wunsch beim Ausfüllen des Antrages behilflich.
Welche Unterlagen müssen Sie bei der Antragstellung mitbringen (soweit zutreffend)?
- Geburtsurkunde des Kindes
- Meldebestätigung/-registerauskunft des Alleinstehenden und des Kindes
- Personalausweis oder Reisepass; ausländische Staatangehörige zusätzlich: gültiger Aufenthaltstitel
- Kindergeldnachweis, Lohnsteuerkarte des Alleinstehenden
- Vaterschaftsanerkenntnis (Urkunde oder Urteil)
- Sorgerechtsentscheidung/-erklärung
- Freistellungsvereinbarung
- Scheidungsurteil oder Nachweis über den Trennungszeitpunkt (z.B. Bestätigung Ihres Rechtsanwaltes)
- Unterhaltstitel (z.B. Unterhaltsurkunde, Gerichtsurteil) oder Nachweis über die Zustellung der Unterhaltsklage
- (Mahn-)Schreiben im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Unterhaltsforderungen des Kindes
- Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem UVG anderer UVG-Stellen
- ggf. Nachweise für die Unterbringung des anderen Elternteils für längere Zeit in einer Anstalt
- ggf. Sterbeurkunde des unterhaltspflichtigen Elternteils und Nachweis über Waisenbezüge für das Kind.
- ggf. zuletzt bekanntgegebenen vollständigen Bescheid des Jobcenters
- ggf. Lohn- und Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers bzw. Einkommensnachweise für sonstige Einkünfte des Kindes, wenn keine allgemeinbildende Schule besucht wird
- ggf. Schulbescheinigung
Welche Pflichten haben der allein stehende Elternteil und der gesetzliche Vertreter des Kindes wenn sie Leistungen nach dem UVG für das Kind beantragt haben oder erhalten?
Nach der Antragstellung sind alle Änderungen, die für die Leistung nach dem UVG von Bedeutung sind, unverzüglich der UVG-Stelle anzuzeigen. Dies gilt insbesondere, wenn
- der allein stehende Elternteil heiratet, auch wenn der Ehegatte nicht der Elternteil des Kindes ist,
- der allein stehende Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammen zieht,
- der allein stehende Elternteil eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach § 1 Abs. 1 LPartG begründet,
- das Kind nicht mehr oder nicht mehr im erforderlichen Umfang beim allein stehenden Elternteil lebt,
- das Kind oder der allein stehende Elternteil umzieht oder beide gemeinsam umziehen (auch ins Ausland),
- sich der Betreuungsumfang des Kindes durch den anderen Elternteil nicht nur geringfügig erhöht,
- ein weiteres gemeinsames Kind zum anderen Elternteil zieht,
- der Bedarf des Kindes durch Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gedeckt ist,
- die Vaterschaft zu dem Kind festgestellt ist,
- der andere Elternteil durch gerichtlichen/außergerichtlichen Vergleich von der Unterhaltspflicht freigestellt wird,
- der andere Elternteil Unterhalt für das Kind zahlt oder wenn Unterhalt für das Kind gepfändet wird,
- für das Kind ein Unterhaltstitel geschaffen wurde,
- der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils bekannt wird,
- der Vater zum Grundwehr- oder Zivildienst einberufen wird,
- für das Kind Halbwaisenrente beantragt oder gewährt wird,
- das Kind von einer dritten Person adoptiert wird,
- der andere Elternteil oder das anspruchsberechtigte Kind verstorben ist.
- für das Kind kein Kindergeld mehr gezahlt wird
- das Kind keine allgemeinbildende Schule besucht
- das Kind eine Berufsausbildung beginnt
- das Kind keine allgemeinbildende Schule mehr besucht und Änderungen beim Einkommen und Vermögen der Kinder eintreten.
Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser Anzeigepflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann strafrechtlich verfolgt oder mit Bußgeld geahndet werden.
In welchen Fällen müssen die Leistungen nach dem UVG zurückgezahlt werden?
Zu Unrecht gezahlte Leistungen nach dem UVG müssen ersetzt oder zurückgezahlt werden, wenn
- bei der Antragstellung vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht wurden oder
- nach Antragstellung die Anzeigepflichten nach Nr. 7 verletzt worden sind oder
- das Kind nach Antragstellung Einkommen erzielt, das bei der Berechnung der Leistungen nach dem UVG angerechnet werden müsste.
- wenn im Rahmen der Antragstellung nicht alle als möglicher Vater in Betracht kommenden Personen benannt werden.
Wirken sich die Leistungen nach dem UVG auf andere Sozialleistungen aus?
Die Leistungen nach dem UVG gehören zu den Einkünften, die den Lebensunterhalt des Kindes decken sollen. Sie werden deshalb z.B. bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und auf das Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als Einkommen des Kindes angerechnet.
Übergang der Unterhaltsansprüche
Werden einem Kind Leistungen nach dem UVG gezahlt, gehen in Höhe dieser Leistungen seine Unterhaltsansprüche gegen den anderen Elternteil und die Ansprüche auf entsprechende Waisenbezüge auf den Freistaat Bayern über. Der unterhaltspflichtige Elternteil wird zur Rückzahlung der vorschussweise gewährten Unterhaltsvorschussleistungen aufgefordert.
Wer hilft, wenn das Kind weitergehende Unterhaltsansprüche hat?
Wenn weitergehende Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend gemacht werden sollen, berät und unterstützt Sie das zuständige Jugendamt gerne.
Online-Antrag
Hier können Sie Ihren Online-Unterhaltsvorschuss-Antrag stellen.
Online-Unterhaltsvorschuss-AntragDownloads
Ihre Ansprechpartner
Frau
Emilia Grafmans
Landratsamt Kitzingen
Jugend und Familie Sachbearbeiterin Unterhaltsvorschuss Gp–K
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen
Frau
Martina Wagenpfahl
Landratsamt Kitzingen
Jugend und Familie Sachbearbeiterin Unterhaltsvorschuss L-Rn
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen
Frau
Tamara Riegel
Landratsamt Kitzingen
Jugend und Familie Sachbearbeiterin Unterhaltsvorschuss Ro-Z
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen