Industrie-Emissionen
Ein Teil der Anlagen, die nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig sind, fallen unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU (lE-RL). Sie sind dadurch sogenannte „lE-Anlagen“. Diese Anlagen sind daran zu erkennen, dass sie im Anhang der 4. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (4. BImSchV) mit „E“
gekennzeichnet sind. Es handelt sich um Anlagen mit besonderer Umweltrelevanz wie zum Beispiel Druckereien, große Tierhaltebetriebe, Kraftwerke oder Lager für gefährliche Abfälle.
Die lE-Anlagen im Landkreis Kitzingen unterliegen, wie alle immissionsschutzrechtlich genehmigten Betriebe, einer regelmäßigen Überwachung durch die Untere Immissionsschutzbehörde des Landratsamtes Kitzingen.
Überwachungsprogramm des Landratsamtes Kitzingen für den Bereich Immissionsschutz
Gemäß § 52a BImSchG soll das Überwachungsprogramm eine planmäßige und nachvollziehbare Überwachung der Anlagen im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Kitzingen sicherstellen.
Im Überwachungsprogramm werden nur die im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Kitzingen liegenden Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie (IE-RL, im Anhang der 4. BImSchV, Spalte d mit „E“ gekennzeichnet) einschließlich der wasserwirtschaftlich zugeordneten Überwachung von Einleitungen nach der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) aufgeführt. Diese Anlagen sind in Anlage 1 (siehe unten) aufgelistet.
Das Überwachungsprogramm wurde aus dem Überwachungsplan der Regierung von Unterfranken entwickelt. Dieser Überwachungsplan ist im Internet unter www.regierung.unterfranken.bayern.de einsehbar. Die E-Anlagen im Landkreis Kitzingen, für die andere Überwachungsbehörden zuständig sind, sind Anlage 4 (siehe unten) zu entnehmen.
Zuständigkeiten und Geltungsbereich
Das Landratsamt Kitzingen ist nach Art. 1 Abs. 1 und 2 BayImSchG zuständige Überwachungsbehörde für alle nach Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen im Landkreis Kitzingen mit Ausnahme von:
- Anlagen der öffentlichen Versorgung zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung, ausgenommen Anlagen zum Einsatz von Biogas und von naturbelassenem Holz mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 MW, sowie für Elektroumspannanlagen der öffentlichen Versorgung mit einer Oberspannung von 220 Kilovolt oder mehr einschließlich der Schaltfelder,
- Anlagen der öffentlichen Entsorgung zur thermischen Behandlung von Abfällen und zur Lagerung oder Behandlung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung,
- Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen,
- Anlagen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen sowie
- sonstige Anlagen für die das Landesamt für Umwelt nach Ziffer 1.4 des Überwachungsplans zuständig ist.
Bewertungsschema für die routinemäßige Überwachung
Das Bewertungsschema für die routinemäßige Überwachung der E-Anlagen ist Anlage 2 (siehe unten) zu entnehmen. § 52a BImSchG sieht für E-Anlagen eine risikobasierte Anlagenüberwachung vor. Die Basis hierfür bildet Artikel 23 der IE-RL. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten.
Das in Anlage 2 beigefügte Bewertungsschema wird für jede Anlage im Geltungsbereich des Überwachungsprogrammes herangezogen.
Das Bewertungsschema ist unterteilt in die Blöcke A, B und C. Zuerst werden im Block A die Anlagenkriterien anhand formaler Kriterien bewertet, die analog auch auf die vom Geltungsbereich der 13. bzw 17. BImSchV erfassten Anlagen anzuwenden sind. Insgesamt können danach 34 Punkte vergeben werden. Ab 18 Punkten wird die Anlage als Zwischenergebnis einem 1-jährigen Turnus zugeordnet und unter 18 Punkten einem 3-jährigen Turnus. Anschließend wird im Block B durch die Betreiberkriterien das in A ermittelte Zwischenergebnis angepasst. So kann beispielsweise bei Betrieben die Teilnahme an EMAS dazu führen, dass die Anlage im Endergebnis (C) im 2-jährigen Turnus (Risikostufe 2) zu überwachen ist.
Wird bei einer routinemäßigen Überwachung festgestellt, dass der Betreiber einer Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigung verstößt, ist innerhalb von 6 Monaten nach der Feststellung des Verstoßes eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung (nicht routinemäßige Überwachung) durchzuführen.
Nicht routinemäßige Überwachung
Eine nicht routinemäßige Überwachung ist entsprechend der jeweiligen Situation durchzuführen.
Insbesondere in folgenden Fällen kann eine „nicht routinemäßige“ Überwachung erforderlich sein:
- Neugenehmigung einer Anlage (im Zusammenhang mit der Abnahme)
- durchgeführte Änderungsgenehmigung (im Zusammenhang mit der Abnahme)
- Anzeige nach § 15 BImSchG
- Nichteinhaltung von Vorschriften und Genehmigungsauflagen
- besondere Vorkommnisse wie z.B. umweltrelevante Störungen, Störfälle, Zwischenfälle
- zur Feststellung des ordnungsgemäßen Betriebs nach der Behebung von Störungen
- Beschwerden
Hierbei kommen im Wesentlichen folgende Maßnahmen in Frage:
- unverzügliche Prüfung von Meldungen und Unterlagen
- Vor-Ort-Besichtigungen
- Prüfung und ggf. Veranlassung von Abhilfemaßnahmen
- Information anderer betroffener Behörden
Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden
Das Landratsamt Kitzingen legt das Datum der Vor-Ort-Besichtigung entsprechend den Vorgaben des Überwachungsprogramms fest und lädt hierzu alle betroffenen Fachstellen ein. Die Vor-Ort-Besichtigung durch das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg zur Überwachung der Einleitung nach IZÜV kann gleichzeitig oder möglichst zeitnah zu der Überwachung nach §§ 52 und 52a BImSchG durchgeführt werden.
Überwachungsbericht
Der Überwachungsbericht ist von der zuständigen Überwachungsbehörde zu erstellen. Für jede routinemäßige und nicht routinemäßige Überwachung ist das in Anlage 3 aufgeführte Formblatt auszufüllen. Der Überwachungsbericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die Überwachungsbehörde zu übermitteln.
Geltungsdauer
Dieses Überwachungsprogramm gilt zeitlich unbegrenzt. Insbesondere folgende Fälle können zur Überarbeitung des Überwachungsprogrammes führen:
- Neugenehmigung einer Anlage
- durchgeführte Änderungsgenehmigung
- Anzeige nach § 15 BImSchG
- Änderung beim Umweltmanagementsystem
- neue Gesetzeslage
- neue Erkenntnisse durch durchgeführte Überwachungen
- besondere Vorkommnisse wie z.B. umweltrelevante Störungen
Veröffentlichung
Das Überwachungsprogramm für E-Anlagen ist im Internet zu veröffentlichen. Der Überwachungsbericht ist spätestens vier Monate nach der durchgeführten Überwachung von der Überwachungsbehörde im Internet zu veröffentlichen. Die Dokumente werden schreibgeschützt im Internet veröffentlicht. Hierbei sind der Datenschutz allgemein und insbesondere Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
Nach § 10 Abs. 8a BImSchG sind bei Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie die Genehmigungsbescheide sowie die Bezeichnung des für die Anlage maßgeblichen BVT-Merkblattes im Internet bekannt zu machen. Dies gilt für Bescheide seit dem 07. Januar 2013, nicht jedoch für bereits früher ergangene Genehmigungen.
IE-Anlagen im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts Kitzingen.
Die Veröffentlichungen finden Sie hier:
Beuerlein, 06.07.2021 – Genehmigung zeitweilige Lagerung und Umschlag von u.a. gefährlichen Abfällen, Marktbreit
- BVT: Abfallbehandlung
Dako AG, 07.09.2017 – Genehmigung einer Anlage zur Herstellung von Ölsäure
Dako AG, 18.05.2006 – Genehmigung einer Anlage zur Herstellung von Estern
Franken Guss, 01.09.2021 – immisionsschutzrechtl. Genehmigung Kupolofen
Franken Guss, 30.01.2015 – Änderungsgenehmigung Nichteisengießerei
Kompostwerk Klosterforst, 04.04.2016 – Genehmigung zur zeitweiligen Lagerung und Vorbehandlung für die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle
Kompostwerk Klosterforst, 21.08.2018 – Änderungsgenehmigung zur Kompostierung
- BVT: Abfallbehandlung
HeGeMa GbR, 14.04.2023 – Anordnung Vollzug BImSchG sowie Neufassung TA-Luft
Schwab, 02.06.2009 – Genehmigung Schweinemastanlage
Knettenbrech & Gurdulic, 13.05.1992 – zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen