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Der erzieherische Kinder- und Jugendschutz ist wesentlicher Bestandteil der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe und gilt als der zentrale Aufgabenbereich des präventiven Jugendschutzes überhaupt. Gesetzlich definiert ist der erzieherische Kinder- und Jugendschutz in §14 SBG VIII und dem Jugendschutzgesetz (JuSchG). Er dient folgenden Zielen:
Bei Interesse beantwortet die Fachstelle für Prävention gerne Ihre Fragen und berät Sie in einem persönlichen Gespräch.
