Amtliche (öffentliche) Urkunden eines fremden Staates werden in Deutschland ebenso wie deutsche öffentliche Urkunden im Ausland nicht ohne Weiteres anerkannt. Oft muss ihre Echtheit oder ihr Beweiswert in einem besonderen Verfahren festgestellt werden. Die häufigsten Verfahren hierzu sind die Legalisation oder ein vereinfachtes Verfahren, die Erteilung der Apostille.
Ob Sie eine Legalisation oder eine Apostille für Ihre Urkunde brauchen, hängt vom Herkunftsland der Urkunde ab und von dem Land, in dem Sie die Urkunde vorlegen wollen.
Für Legalisationen ausländischer Urkunden sind die deutschen Auslandsvertretungen zuständig, die Apostille erteilen die Behörden des Landes, aus dem die Urkunde stammt.
Weiterführende Informationen:
Für die Legalisation und Erteilung der Apostille auf deutschen öffentlichen Urkunden ist die Vorbeglaubigung der Urkunden erforderlich.
Zuständig für die Vorbeglaubigung der von den Standesämtern des Landkreises Kitzingen ausgestellten Urkunden sowie der von den Meldebehörden des Landkreises Kitzingen erteilten Aufenthaltsbescheinigungen ist das Landratsamt Kitzingen. Dort sind Unterschriftsproben und Siegelabdrücke aller Standesbeamten und Meldebehörden des Landkreises hinterlegt. Das Landratsamt Kitzingen bestätigt mit der Vorbeglaubigung, dass die Unterschriften und Siegelabdrücke auf den Urkunden echt sind und die ausstellende Person zur Ausstellung der Urkunde berechtigt war.
Anschließend müssen die Urkunden von einer übergeordneten Behörde, der Regierung von Unterfranken endbeglaubigt (überbeglaubigt) werden. Dort wiederum sind der Siegelabdruck des Landkreises Kitzingen und die Unterschriftproben der Mitarbeiter im Landratsamt Kitzingen, die die Vorgeblaubigung vornehmen dürfen, hinterlegt.