Die Hilfe zum Lebensunterhalt sowie die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung errechnet sich aus den:
- Regelsätzen,
- Unterkunftskosten,
- Krankenversicherungsbeiträgen und den
- Mehrbedarfszuschlägen. Vom ermittelten Bedarf (Regelsatz + Unterkunftskosten + Mehrbedarf) wird das anrechenbare Einkommen in Abzug gebracht.
- Die Höhe der monatlichen Hilfe ist der sich errechnende Differenzbetrag.
Der für die Gewährleistung des Existenzminiumums notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung,Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; dies gilt in besonderem Maß für Kinder und Jugendliche. Für Schülerinnen und Schüler umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch.
Der gesamte notwendige Lebensunterhalt nach § 27a Abs. 1 SGB XII mit Ausnahme der Bedarfe nach dem Zweiten bis Vierten Abschnitt des SGB XII ergibt den monatlichen Regelbedarf. Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt, die bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte Unterschiede und bei erwachsenen Personen deren Anzahl im Haushalt sowie die Führung eines Haushalts berücksichtigen.
Nach der Anlage zu § 28 SGB XII gelten folgende Regelbedarfsstufen:
Regelbedarfsstufe 1
Für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung lebt und für die nicht Regelbedarfstufe 2 gilt: 424 €
Regelbedarfsstufe 2
Für jede erwachsene Person, wenn sie in einer Wohnung mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnliche oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammen lebt: 382 €
Regelbedarfsstufe 3
Für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b SGB XII bestimmt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung): 339 €
Regelbedarfsstufe 4
für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 322 €
Regelbedarfsstufe 5
für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 302 €
Regelbedarfsstufe 6
für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres: 245 €