Trinkwasser, Brunnen, Badeseen
Unsere Hygienekontrolleure sind Ansprechpartner, wenn es um unser wichtiges Gut - das Wasser - geht.
Trinkwasser, Brunnen, Badeseen
Woher kommt eigentlich das Trinkwasser in Ihrer Gemeinde? Welche Qualitätsanforderungen werden an das Trinkwasser gestellt? Welche Anforderungen sind zum Schutz der Wasserqualität zu beachten?
Öffentliche Trinkwasserversorgung. Wir informieren
- woher das Trinkwasser in Ihrer Gemeinde kommt
- welche Qualitätsanforderungen an das Trinkwasser gestellt werden
- welche Qualität Ihr Trinkwasser hat
- wer die Qualität des Wassers überprüft
- welche Anforderungen zum Schutz der Wasserqualität zu beachten sind
- ob Verwendungseinschränkungen für das Trinkwasser in Ihrem Versorgungsbereich bestehen
Private Trinkwasserversorgungen. Wir beraten:
- bei Fragen zum Schutz Ihrer Wasserversorgung
- bei Plänen zu Wartung und Modernisierung Ihrer Anlage
Nutzung von Hausbrunnen und Dachablaufwasser. Wir informieren:
- über Möglichkeiten und Einschränkungen, die bei der Nutzung zu beachten sind
- über technische Anforderungen zum Betrieb der Anlagen
Schwimmbäder / Badegewässer. Wir informieren:
- über die Wasserbeschaffenheit der Schwimmbäder im Landkreis Kitzingen
- in welchem Umfang und wie häufig das Wasser untersucht wird
- über die Eignung der Gewässer im Landkreis Kitzingen zum Baden
Hausinstallation: Kalt- und Warmwasserversorgung
Auswirkungen der „Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) 2001“ (in Kraft getreten am 14. Dezember 2013) auf den Bereich der Trinkwasserbereitstellung in Gebäuden durch Unternehmer oder sonstiger Inhaber einer Wasserversorgung „UsI“.
Definitionen und Hinweise:
Trinkwasser-Installation (nach der Trinkwasserverordnung) § 3 Abs. 2 e
Die Trinkwasser-Installation beginnt im Gebäude - in Fließrichtung des Wassers - nach dem Wasserzähler und umfasst alle technischen Anlagen und Leitungen, die an das häusliche Trinkwassernetz angeschlossen sind und aus denen Trinkwasser entnommen wird.
Die Trinkwasser-Installation endet am Wasseraustritt an Zapfstellen, die der Entnahme von Trinkwasser dienen (Wasserhahn) oder an Apparaten (die nicht Teil der Trinkwasserversorgung sind), an denen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik notwendigen Sicherungseinrichtungen eingebaut sind (siehe nächster Punkt).
Sicherungseinrichtung
Trinkwasser-Installationen sind vor nachteiligen Beeinträchtigungen durch technische Anlagen zu sichern. Diese Sicherungseinrichtungen sind dort einzubauen, wo an die Trinkwasser-Installation „Anlagen“ angeschlossen sind, die nicht mehr Teil der Trinkwasserversorgung sind (z. B. Zahnarztstuhl, Anlagen in Lebensmittelbetrieben, Wasseraufbereitungsanlagen, Spülmaschinen).
Bereitstellung von Wasser im Rahmen einer „öffentlichen Tätigkeit“
Einrichtungen, die - ohne im Vordergrund stehende Gewinnerzielungsabsicht - der Allgemeinheit Leistungen anbieten, die von einem wechselnden Personenkreis in Anspruch genommen werden.
Beispiele: Krankenhäuser; Altenheime; Schulen; Kindertagesstätten; Jugendherbergen; Gemeinschaftsunterkünfte wie Behinderten-, Kinder-, Obdachlosen-, Asylbewerberheime; Justizvollzugsanstalten; Entbindungseinrichtungen; Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Bahnhöfe; Flughäfen; Häfen.
Bereitstellung von Wasser im Rahmen einer „öffentlichen / gewerblichen Tätigkeit“
Bei vielen Anlagen treffen beide Kriterien zu. Ausschlaggebend ist dann das „weitergehende“ Kriterium der öffentlichen Tätigkeit. Beispiele: Krankenhäuser, Altenheime und Pflegeeinrichtungen in privater Trägerschaft mit Gewinnerzielungsabsicht; Hotels; Gaststätten; kommerzielle Sportstätten, Sportanlagen von Sportvereinen (z.B. Tennisclubanlagen, Golfanlagen).
Bereitstellung von Wasser im Rahmen einer „gewerblichen Tätigkeit“
Wenn das zur Verfügung stellen von Trinkwasser unmittelbar oder mittelbar, zielgerichtet aus einer Tätigkeit resultiert, für die ein Entgelt bezahlt wird. Die wirtschaftliche Tätigkeit muss erkennbar auf Dauer angelegt sein.
Ein Beispiel für eine ausschließlich gewerbliche Tätigkeit stellt die Vermietung von Wohnraum (Immobilien) und Arbeitsstätten dar.
In den gemieteten Räumen kann dann sowohl eine öffentliche, als auch gewerbliche Tätigkeit erfolgen.
Oft ist eine gewerbliche Tätigkeit auch mit einer Öffentlichen verbunden (siehe oben).
Anzeigepflichten nach (§ 13 Abs. 2)
Wird im Rahmen einer öffentlichen oder öffentlichen / gewerblichen Tätigkeit Trinkwasser bereitgestellt ist Unternehmer oder sonstiger Inhaber einer Wasserversorgung „UsI“ verpflichtet
- den Bau
- die Inbetriebnahme
- Änderungen an der Anlage
- die Besitzübergabe
dem Gesundheitsamt anzuzeigen.
Großanlagen zur Trinkwassererwärmung
Anlage mit
- einem Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder
- einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle; nicht berücksichtigt wird der Inhalt einer Zirkulationsleitung.
Entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht zu Großanlagen zur Trinkwassererwärmung.
Untersuchungen auf Legionellen
- Großanlagen zur Trinkwassererwärmung die Wasser im Rahmen von „öffentlichen und oder gewerblichen Tätigkeit“ bereitstellen sind wiederkehrend auf Legionellen untersuchen zu lassen wenn das Warmwasser zum Duschen, oder zu sonstigen Zwecken verwendet wird, bei denen es zu einer Vernebelung des Wassers kommt.
- Wird Warmwasser (über eine Großanlage) im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt sind jährliche Untersuchungen gefordert (mind. 3 Wasserproben).
- Wird Warmwasser (über eine Großanlage) im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit bereitgestellt kann der Untersuchungsumfang auf längstens 3 Jahre ausgeweitet werden.
- Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage „Usl“ hat mit den Untersuchungen ein für die Untersuchung zugelassenes Labor (akkreditiertes) zu beauftragen. Die ersten Untersuchungen müssen bis zum 31.12.2013 erfolgt sein.
- Die Ergebnisse sind dem Gesundheitsamt nur bei Beanstandungen vorzulegen.
Brauchwasser (ohne Trinkwasserqualität)- Anzeigepflichten (§13 Abs. 4)
Betreiber und Eigentümer von Brunnen oder Zisternen usw. mit Wasser, dass keine Trinkwasserqualität aufweist und das neben dem Trinkwassernetz über feste Leitungen im Haus verteilt wird, haben die Anlage unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen.
Baden in natürlichen Gewässern
Natürliche Gewässer sind keine Schwimmbäder, in denen die Wasserqualität engmaschig kontrolliert wird. In der Regel wird das Baden auch nicht beaufsichtigt. Baden erfordert daher in Flüssen und Seen ein höheres Risikobewusstsein und Eigenverantwortung:
- Springen Sie niemals in Wasser, dessen Tiefe man nicht sicher kennt!
- Baden Sie niemals unter Alkoholeinfluss!
- Verzichten Sie auf das Baden, wenn das Gewässer getrübt ist. Die Trübung ist in der Regel nicht nur mit einer erhöhten Belastung an Mikroorganismen verbunden, sondern versperrt die Sicht auf den Grund des Gewässers und kann daher die Unfallgefahren erhöhen.
- Besteht die Gefahr, dass Unrat wie Glasscherben oder dgl. am Gewässergrund liegt, so können Sie sich durch das Tragen von Badeschuhen vor Verletzungen schützen.
- Beachten Sie Badeverbote und vor Ort angebrachte Warnhinweise.Bitte keine Wasservögel füttern!Müll bitte wieder mitnehmen!
- Sollten die Bedingungen gegen ein Bad im Gewässer sprechen: Gewässer bieten auch andere Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung an.
Spezielle Hinweise zum Baden in Flüssen:
- Vorsicht vor der Strömung, durch die selbst geübte Schwimmer mitgerissen oder abgetrieben werden können! Vor allem Kleinkinder sollten nicht unbeaufsichtigt bleiben.
- Baden Sie niemals im Bereich eines Wehres: Es besteht Ertrinkungsgefahr!
- Das Erkrankungsrisiko durch im Wasser vorhandene Mikroorganismen ist nicht bei allen Personen gleich. Besonders gefährdet sind beispielsweise abwehrgeschwächte Personen und Kleinkinder. Diese sollten besser auf ein Flussbad verzichten.
- Um ein mögliches Infektionsrisiko weiter zu vermindern, sollten Sie es vermeiden, den Kopf unterzutauchen und Wasser zu schlucken.
- Baden Sie nicht in der Nähe augenfälliger Einleitungen
- Baden Sie nicht bei oder nach stärkeren Regenfällen im Fluss, da dann höhere Einträge von Mikroorganismen möglich sind. Sofern Starkregenfälle auftreten, sollte sicherheitshalber auch weiter flussabwärts auf ein Bad verzichtet werden, u.a. da es kurzfristig zu einer beträchtlichen Zunahme der Strömung kommen kann.
Ausgewiesene Badegewässer in Unterfranken mit Hinweisen über deren Qualität finden sie auch auf der Seite des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.
Ihre Ansprechpartner
Herr
Kai Gläsmann
Landratsamt Kitzingen
Gesundheit Hygienekontrolleur
Alte Poststraße 6 b
97318 Kitzingen
Herr
Matthias Geib
Landratsamt Kitzingen
Gesundheit Hygienekontrolleur
Alte Poststraße 6 b
97318 Kitzingen