Die Aufgaben der Betreuungsstelle
Die Aufgaben der Betreuungsbehörde sind so vielfältig wie umfangreich. Hier geben wir Ihnen einen kurzen Überblick...
- Sachverhaltsermittlung in Betreuungsangelegenheiten für das Vormundschaftsgericht
- Vollzugshilfe (Vorführung auf Anordnung des Gerichtes, Durchführung von Unterbringungen)
- Gewinnung von ehrenamtlichen Betreuern
- Beratung und Unterstützung von Betreuern
- Einführungs- und Fortbildungsmaßnahmen für ehrenamtliche und berufliche Betreuer
- Systematische Information über Betreuungsverfügungen und Betreuungsvollmachten
- Übernahme von Betreuung durch die Behörde
- Initiierung von Betreuungsvereinen und Betreuergemeinschaften
- örtliche und überörtliche Arbeitsgemeinschaft
Die Grundzüge des Betreuungsrechts
Die Entmündigung wurde abgeschafft. Das neue Rechtsinstitut der Betreuung ersetzt die bisherigen Vormundschaften und Pflegschaften bei Volljährigkeit.
- Die persönliche Betreuung steht im Vordergrund.
- In die Rechte des Betreuten soll nur soweit, wie unbedingt nötig, eingegriffen werden.
- Beschränkung der Teilnahme am Rechtsverkehr nur im Einzelfall für einzelne Aufgabenkreise.
- Überprüfung der Betreuung spätestens nach 7 Jahren.
- Besondere Regelungen in bestimmten Bereichen wie Sterilisation, Unterbringung, Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt und Vertragsabschlüsse.
- Die Betreuung hat keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit.
- Eheschließung und Testament sind trotz Betreuung grundsätzlich möglich.
- Der Ausschluss vom Wahlrecht entfällt in der Regel.
Zuständigkeiten im Betreuungsrecht
Beim Betreuungsgericht haben Rechtspfleger und Richter bestimmte Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse.
Der Richter ist u.a. zuständig für:
- Entscheidung über die Notwendigkeit einer Betreuung
- Bestimmung der Aufgabenkreise
- Bestimmung des Betreuers nach Vorschlag durch die Betreuungsbehörede
- Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes
- Genehmigung von Heilbehandlungen, besonderen Eingriffen und geschlossener Unterbringung und unterbringunsähnlichen Maßnahmen
Der Rechtspfleger ist u.a. zuständig für:
- Einführung, Verpflichtung und allgemeine Aufsicht
- Bericht und Rechnungslegung
- vermögensrechtliche Geschäfte und Geldanlagen
- Aufwendungsersatz/ Vergütung für den Betreuer
- Genehmigung der Auflösung einer Wohnung
Das zuständige Betreuungssgericht im Landkreis Kitzingen:Amtsgericht Kitzingen
Betreuungsgericht
Friedenstraße 3a
97318 Kitzingen
Tel.: (09321) 7006-149
Fax.: (09321) 7006-180
Das Betreuungsverfahren
Wer wird betreut?
Eine rechtliche Betreuung wird für volljährige Menschen angeordnet, die ihre Angelegenheiten nicht oder nur teilweise erledigen können, weil sie
- psychisch krank
- geistig behindert
- seelisch krank oder
- körperlich behindert sind (eigener Antrag erforderlich)
Wer ist zuständig?
Zuständig für die Entscheidung über die Einrichtung einer Betreuung sowie die Auswahl des Betreuers ist das Betreuungsgericht, eine Abteilung des Amtsgerichts.
Wer ist antragsberechtigt?
Der Antrag kann von jeder Person oder jeder Institution gestellt werden.
Stellung des Betroffenen im Verfahren
Der Betroffene kann im gesamten Verfahren selbst Anträge stellen und gegen Entscheidungen des Gerichts Beschwerde einlegen.
Prüfung der Erforderlichkeit!
Für das gesamte Betreuungsrecht gilt, daß Eingriffe in Rechte des Betroffenen nur soweit und so lange zulässig sind, als dies erforderlich ist. (Erforderlichkeitsgrundsatz)
Bestellung eines Verfahrenspflegers
Hat das Gericht den Eindruck, daß der Betroffene seine Interessen während des Verfahresn nicht hinreichend selbst wahrnehmen kann, (z.B. eine Verständigung nicht mehr möglich ist), dann bestellt das Gericht ihm einen Pfleger für das Verfahren.
Es können Vertrauenspersonen aus der Familie, dem Freundes- und/oder Bekanntenkreis, sowie Sozialpädagogen bestellt werden. Auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist möglich.
Der Verfahresnpfleger hat die Aufgabe, die Rechte des Betroffenen im Verfahren einzufordern.
Persönliche Anhörung
Vor der Entscheidung über eine Betreuung und vor der Bereitstellung eines Betreuers hat das Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören.
Anhörung Dritter
In der Regel wird auch den Angehörigen (Ehegatten, Kinder, etc.) Gelegenheit zur Stellungnahmegegeben, es sei denn, der Betroffene widerspricht.
Sachverständigengutachten
Ein Sachverständigengutachten über Notwendigkeit und Umfang der Betreuung sowie über die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit ist einzuholen. Der Sachverständige (ausgewählter Facharzt, Arzt des Gesundheitsamtes oder eines Krankenhauses) muß den Betroffenen persönlich untersuchen und befragen.
Umfang der Betreuung
Nach dem Erfordernisgrundsatz dürfen Betreuer nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, in denen eine Betreuung tatsächlich erforderlich ist.
Auswahl des Betreuers
Als Betreuer bestellt das Gericht eine natürliche Person. Der Betroffene kann, sofern dazu in der Lage, Wünsche äußern. Der Betreuer muß zur Übernahme des Amtes einverstanden sein. Steht kein ehrenamtlicher Einzelbetreuer zur Verfügung, so ist ein Berufs- oder Vereinsbetreuer oder letzlich die Betreuungsbehörde einzusetzen.
Abschlussgespräch
Zum Abschluss des Verfahrens sind in einem Abschlussgespräch dem Betroffenen die Ergebnisse der Anhörung zu nennen und das Gutachten zu erläutern. Über den Betreuer und die wahrzunehmenden Aufgabenkreise ist zu informieren.
Bekanntmachung:
Die Entscheidung ist
- dem Betroffenen
- dem Betreuer
- dem Verfahrenspfleger und
- der Betreuungsbehörde
bekanntzugeben.
Die Betreuung beginnt mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe an den Betreuer.
Verpflichtung des Betreuers
Der Betreuer wird bei Gericht vom Rechtspfleger persönlich verpflichtet (Bestellung). Die dabei ausgehändigte Bestallungs-Urkunde dient in Verbindung mit Personalausweis oder Reisepass als Vertretungsberechtigung. Weiterhin sind hier die Aufgabenkreise festgelegt.
Rechtsmittel
Gegen die Entscheidung des Gerichts können sowohl vom Betroffenen als auch vom Betreuer die Rechtsmittel der Beschwerde bzw. Erinnerung (bei Entscheidungen des Rechtspflegers) eingelegt werden.
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Ihr Ansprechpartner
Herr
Merlin Dümmler
Landratsamt Kitzingen
Soziales und Senioren Betreuungsstelle
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen
Herr
Martin Schauder
Landratsamt Kitzingen
Soziales und Senioren Betreuungsstelle
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen