Informationen rund um die "Alten Klassen 2 und 3"
Im Folgenden haben wir für Sie häufig gestellte Fragen rund um die "Alten Klassen 2 und 3" zusammengestellt.
Was müssen Inhaber einer Fahrerlaubnis der bisherigen Klasse 3 beachten?
Inhaber einer Fahrerlaubnis der bisherigen Klasse 3 brauchen sich dann keinen ärztlichen Untersuchungen (Sehvermögen, Gesundheitszustand) zu unterziehen, wenn sie keine Fahrzeugkombinationen führen wollen, die nach neuem Recht in die Klasse CE fallen.
Das sind vor allem dreiachsige Züge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 t oder Züge aus einem Zugfahrzeug zwischen 3,5 t und 7,5 t zulässiger Gesamtmasse und einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse die Leermasse des Zugfahrzeugs überschreitet. In diesen Fällen muß auch unabhängig vom Lebensalter kein Antrag auf Umtausch des alten Führerscheins gestellt werden. Wer jedoch einen neuen Kartenführerschein haben möchte, erhält beim Umtausch neben den Klassen B und BE auch die Klassen C1 und C1E ohne Befristung.
Die Berechtigung, mit Klasse 3 auch Fahrzeugkombinationen zu führen, die nach neuem Recht zur Klasse CE gehören, erlischt mit Vollendung des 50. Lebensjahres (Tag vor dem Geburtstag). Bei einem Umtausch vor Vollendung des 50. Lebensjahres wird auf Antrag zusätzlich zu den Klassen B, BE, C1 und C1E die Klasse CE zugeteilt, beschränkt auf Züge, die bisher in die Klasse 3 fielen und befristet bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres.
Wer die Berechtigung, in die Klasse CE fallende Fahrzeugkombinationen zu führen, weiter behalten will, muß - wenn er noch einen alten Führerschein hat -, seinen Führerschein umtauschen und hierbei auch die Klasse CE mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende Züge beantragen oder - wenn er seinen Führerschein schon umgetauscht hat - einen Antrag auf Verlängerung seiner eingeschränkten Klasse CE stellen.
Voraussetzung für den Erhalt bzw. für die Verlängerung der Fahrerlaubnis der beschränkten Klasse CE nach Vollendung des 50. Lebensjahres ist die Vorlage eines Zeugnisses oder Gutachtens über ausreichendes Sehvermögen und eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß keine für das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs bedeutsamen Beeinträchtigungen vorliegen. Die Fahrerlaubnis wird jeweils für fünf Jahre verlängert.
Wir empfehlen, den Umtausch- bzw. Verlängerungsantrag spätestens drei Monate vor Ablauf der Berechtigung zu stellen.
Termin versäumt? Wenden Sie sich bitte an die Führerscheinstelle.
Gebühren:
- Umtausch: 25,30 €
- Verlängerung: 38,80 € (+ 28,60 € bei Berufskraftfahrern)
Was müssen Inhaber einer Fahrerlaubnis der bisherigen Klasse 2 beachten?
Bisher wurde die Klasse 2 unbefristet erteilt. Nach neuem Recht werden die der Klasse 2 entsprechenden Klassen C und CE für fünf Jahre erteilt. Voraussetzung für die Verlängerung ist die Vorlage eines Zeugnisses oder Gutachtens über ausreichendes Sehvermögen und einer ärztlichen Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß keine für das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs bedeutsamen Beeinträchtigungen vorliegen.
Inhaber einer bis zum 31.12.1998 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 2 sind bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres (Tag vor dem Geburtstag) berechtigt, in die neuen Klassen C und CE fallende Fahrzeuge zu führen. Bei einer vorherigen Umstellung (Ausstellung eines Kartenführerscheins) wird die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE entsprechend befristet.
Wer die Berechtigung, Fahrzeuge der Klassen C und CE zu führen, auch nach Vollendung des 50. Lebensjahres behalten will, muß rechtzeitig einen Antrag auf Umtausch seines alten Führerscheins bzw. einen Antrag auf Verlängerung seiner Fahrerlaubnis der Klassen C und CE stellen. Dabei müssen die oben genannten Nachweise über das Sehvermögen und die gesundheitlichen Voraussetzungen vorgelegt werden. Wir empfehlen, den Umtausch- bzw. Verlängerungsantrag spätestens drei Monate vor Ablauf der Berechtigung zu stellen.
Termin versäumt? Wenden Sie sich bitte an die Führerscheinstelle.
Gebühren:
- Umtausch: 25,30 €
- Verlängerung: 38,80 € (+ 28,60 € bei Berufskraftfahrern)
LKW - Führerschein ab dem 50.Lebensjahr
Inhaber von Führerscheinen der Klasse 2 müssen ihre Fahrerlaubnis noch vor dem 50. Geburtstag verlängern lassen und diese in den neuen EU-Führerschein umtauschen, wenn sie die bisherige Berechtigung nicht verlieren wollen.
Mit dem Fahrerlaubnisantrag, der auch direkt bei der Führerscheinstelle ausgefüllt werden kann, sind der bisherige Führerschein, ein Lichtbild entsprechend der Passverordnung, eine Bescheinigung über die Gesundheitsuntersuchung, ein Zeugnis über ausreichendes Sehvermögen (ein Sehtest genügt nicht) sowie der Personalausweis bzw. der Reisepaß mit Meldebestätigung vorzulegen. Die Geltungsdauer wird dann um bis zu fünf Jahre verlängert.
Die Anträge sollten etwa zwei bis drei Monate vor dem 50. Geburtstag bei der Führerscheinstelle gestellt werden, damit ein ununterbrochener Fortbestand der Fahrerlaubnis gewährleistet ist. Wer die Fahrerlaubnis nicht rechtzeitig verlängern läßt, darf nach Vollendung des 50. Lebensjahres keine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der Klassen C oder CE mehr führen.
Die gleiche Regelung gilt übrigens auch für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3, wenn sie weiterhin Fahrzeugkombinationen führen wollen, die nach neuem Recht in die Klasse CE fallen. Das sind vor allem dreiachsige Züge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 t oder dreiachsige Züge aus einem Zugfahrzeug von mehr als 3,5 t aber nicht mehr als 7,5 t zulässiger Gesamtmasse und einem Anhänger.
Wie bekommt ein in der Land- oder Forstwirtschaft tätiger Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 die neue Fahrerlaubnis der Klasse T?
Wer in der Land- oder Forstwirtschaft tätig ist und die Fahrerlaubnis der Klasse 3 besitzt, kann auf Antrag die Fahrerlaubnis der Klasse T bekommen.
Hierzu muß er einen Antrag auf Umstellung in die neuen Klassen stellen und gleichzeitig die Klasse T mit beantragen. Dabei muß er im Antrag angeben, wo (Betriebsinhaber und Betriebssitz) er diese Tätigkeit ausübt. Im neuen Kartenführerschein wird dann die Klasse T mit eingetragen.
Die Fahrerlaubnis der Klasse T berechtigt zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Gebühr für Umtausch in Kartenführerschein: 25,30 €