Einbürgerung und Staatsangehörigkeit
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Im Folgenden finden Sie die Online-Anträge zum Thema Einbürgerung und Staatsangehörigkeit.
Einbürgerungstest - Ein wichtiger Schritt zur deutschen Staatsangehörigkeit
Seit dem 1. September 2008 muss jeder Bewerber um die deutsche Staatsangehörigkeit, der keinen deutschen Schulabschluss nachweisen kann, einen Einbürgerungstest erfolgreich ablegen.
Wo ein Einbürgerungsbewerber diesen Test ablegt, kann er frei aus einem der für diese Prüfung zugelassenen Prüfstellen auswählen.
Unter anderem ist dies die
Volkshochschule (VHS) in Kitzingen, Luitpoldbau, Hindenburgring Süd 3
Weitere Prüfstellen sowie eine Liste mit den Volkshochschulen in und um Kitzingen, finden Sie im Donwloadbereich.
Das Anmeldeverfahren ist einfach:
Sie können sich bei den Volkshochschulen direkt oder online anmelden.
Die Gebühr beträgt 25,00 €.
Der Test umfasst 33 Fragen zur Rechts -und Gesellschaftsordnung und zu den Lebensverhältnissen in Deutschland. So wird z.B. gefragt, welches Ereignis den 8.Mai 1945 prägte oder wie die deutsche Verfassung heißt.
Von den 33 Fragen müssen 17 richtig beantwortet werden. Für die Beantwortung der Fragen hat jeder Teilnehmer 60 Minuten Zeit. Durchgeführt wird die Prüfung im Multiple- choice Verfahren, d.h. man muss aus vier vorgegebenen Antworten durch Ankreuzen die richtige auswählen.
Auf die Fragen vorbereiten können sich die Einbürgerungsbewerber auf vielfältige Weise, wobei das Internet eine große Rolle spielt:
Hier finden Sie: den amtlichen Fragenkatalog, die Übungsfragen oder ein Quiz.
Sollte der Einbürgerungstest nicht bestanden werden, kann er zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt werden.
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, doppelte Staatsbürgerschaft?
Die deutsche Staatsangehörigkeit kann auf unterschiedliche Weise erworben werden, u.a. durch Abstammung, Adoption, durch Geburt im Inland und auch durch Einbürgerung.
Deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung
Ausländische Mitbürger können unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erwerben.
Es gibt im Wesentlichen drei Rechtsgrundlagen für die Einbürgerung:
- Anspruchseinbürgerung nach § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
- erleichterte Einbürgerung für Ehegatten deutscher Staatsangehöriger nach § 9 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
- Ermessenseinbürgerung nach § 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Diese sind an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft.
Haben Sie Interesse an einer Einbürgerung?
Dann empfehlen wir Ihnen zunächst eine persönliche oder telefonische Kontaktaufnahme, um klären zu können, ob die Voraussetzungen für eine Antragstellung vorliegen, welche Unterlagen erforderlich sind und nach welcher Rechtsgrundlage Ihr Einbürgerungsantrag zu beurteilen ist.
Weitere Informationen können Sie hier den Merkblättern zur Einbürgerung sowie den Informationen zur Einbürgerung im Bayerischen Behördenwegweiser entnehmen.
Nachfolgende Voraussetzungen müssen in der Regel alle Einbürgerungsbewerber erfüllen:
- Nachweis über ausreichende Sprachkenntnisse
- Nachweis über Kenntnisse der staatlichen Ordnung (Einbürgerungstest)
Die Gebühren für eine Einbürgerung betragen 255,-- Euro für jeden Einbürgerungsbewerber bzw. 51,-- Euro für ein miteingebürgertes Kind.
Deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland
Seit dem 1. Januar 2000 erwirbt ein Kind ausländischer Eltern, das in Deutschland geboren wurde, die deutsche Staatsangehörigkeit, falls eines seiner Elternteile zum Zeitpunkt der Geburt seit mehr als acht Jahren seinen rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte und über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht vefügte.
Kinder ausländischer Eltern, die zwischen dem 02. Januar 1990 und dem 31. Dezember 1999 im Inland geboren wurden, konnten die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung gemäß
§ 40 b des Staatsangehörigkeitsgesetzes erwerben.
Nach Vollendung des 21. Lebensjahres müssen diese Kinder erklären, ob sie die deutsche oder die ausländische/n Staatsangehörigkeit/en behalten wollen.
Diese Verpflichtung nennt man Optionspflicht.
Wenn sie allerdings im Inland aufgewachsen sind oder außer der deutschen nur die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates oder der Schweiz besitzen, müssen sie sich nicht für die deutsche oder ausländische Staatsangehörigkeit entscheiden, dann dürfen sie die doppelte Staatsangehörigkeit behalten.
Die Staatsangehörigkeitsbehörde informiert alle Optionspflichtigen innerhalb eines Jahes nach Vollendung des 21. Lebensjahres über ihre Optionspflicht.
Weitere staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren
1. Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis)
Bei Zweifeln am Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit kann durch einen Staatsangehörigkeitsausweis verbindlich gegenüber allen Behörden das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt werden (z. B. können ausländische Eltern so klären lassen, ob ihr Kind durch Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat).
Der Staatsangehörigkeitsausweis wird auf entsprechenden Antrag ausgestellt.
Amtlich vorgeschriebene Antragsformulare gibt es nicht. Sie können auf Anfrage Antragsformulare von der Staatsangehörigkeitsbehörde erhalten. Außerdem steht ein Antragsformular zum Download zur Verfügung.
Ergibt die Prüfung, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nicht vorliegt, so wird die Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises mit einem Bescheid abgelehnt.
Die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises kostet 51.--Euro
2. Negativattest
Einige ausländische Staaten verlangen vor Neuausstellung eines neuen Reisepasses von Antragstellern, die in Deutschland wohnen oder gewohnt haben, ein sog. Negativattest. Das ist eine Bescheinigung über den Nichtbesitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Auch diese wird nach entprechendem Antrag ausgestellt.
Die Ausstellung eines Negativattests kostet 18,-- €.
3. Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit
Lässt ein Deutscher sich in einem anderen Staat einbürgern, verliert er seine deutsche Staatsangehörigkeit. Das können Sie nur verhindern, wenn Sie vor der Einbürgerung eine Beibehaltungsgenehmigung erhalten haben. Daher sollte der Beibehaltungsantrag immer zuerst gestellt werden, also noch vor dem Einbürgerungsantrag in dem jeweiligen anderen Staat.
Eine Ausnahme gilt für Deutsche, die sich in einem EU-Staat oder in der Schweiz einbürgern lassen: In diesen Fällen geht die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren, eine Beibehaltungsgenehmigung ist daher nicht erforderlich (Rechtslage ab dem 28.08.2007).
Die Gebühr für die Erteilung einer Beibeahltungsgenehmigung beträgt 255.-- Euro.
4. Verzicht
Ein deutscher Staatsangehöriger kann auf seine deutsche Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er daneben noch eine oder mehrere andere Staatsangehörigkeit/en besitzt. Dazu ist eine schriftliche Erklärung erforderlich. Der Verzicht wird erst rechtswirksam, wenn das Landratsamt die Erklärung genehmigt hat und die Verzichtsurkunde ausgehändigt hat.
Die Genehmigung des Verzichts ist bei einigen Berufsgruppen (u. a. aktive Beamte, Soldaten, Richter, Wehrpflichtige) Einschränkungen unterworfen und wird nicht erteilt, wenn der Antragsteller dadurch staatenlos würde.
Der Verzicht ist gebührenfrei.
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Zuständigkeiten:
Mitarbeiter | Buchstabe |
---|---|
Cornelia Möller, Jeanette Wilhelm | Einbürgerungen |
Sabine Taub
| Staatsangehörigkeitsverfahren |
Ihre Ansprechpartner
Frau
Sabine Taub
Landratsamt Kitzingen
Sachgebietsleiterin Kommunales, Allgemeine Bürgerrechte, Ausländerrecht
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen
Frau
Cornelia Möller
Landratsamt Kitzingen
Kommunales, Allgemeine Bürgerrechte Sachbearbeiterin Einbürgerungen A-L, Aufenthaltsbeendigung
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen
Frau
Jeanette Wilhelm
Landratsamt Kitzingen
Kommunales, Allgemeine Bürgerrechte Sachbearbeiterin Einbürgerungen M-Z
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen
(Mo-Fr vormittags)