Hilfe für Flüchtlinge aus der Ukraine

Auf dieser Internetseite beantworten wir wichtige Fragen zur Hilfe für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine.

Die Seite wird laufend aktualisiert.

Wichtige Informationen zur automatischen Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine

Vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine, die am 01.02.24 eine gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz haben, müssen wegen einer Verlängerung nichts unternehmen. Die Verlängerung erfolgt automatisch. Die Aufenthaltserlaubnis gilt weiter bis zum 04. März 2025.

Ein Termin in der Ausländerbehörde ist nicht notwendig.

Hintergrund:

Mit der Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine (Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung- UkraineAufenthFGV) vom 28.11.2023, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt I Nr. 334 vom 04.12.2023 hat der Gesetzgeber beschlossen, dass

alle Aufenthaltserlaubnisse, am 1. Februar 2024 gültig sind, einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2025 ohne Verlängerung im Einzelfall fortgelten.

Die Fortgeltung endet mit einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Einzelfall oder wenn die Aufenthaltserlaubnis auf Grund der Änderung einer Auflage oder Nebenbestimmung erneut erteilt wird.

Weitere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der Plattform Germany4Ukaine und den untenstehenden Informationen für die Titelinhaber in ukrainischer, russischer und englischer Sprache.


Extended: Ukraine Residence Permit! Residence permits for Ukrainian refugees that are still valid remain valid. Holders of the permits are spared the need to apply for an extension and the associated appointments with the immigration authorities. Ukraine residence permit extended until 2025 Under the Ukraine Residence Permit Continued Validity Ordinance, residence permits for temporary protection that are still valid as of 1 February 2024 will be automatically extended until 4 March 2025. These were and are granted in accordance with Section 24 (1) of the Residence Act for foreigners who have travelled to Germany due to the war in Ukraine. Refugees do not need to visit the relevant foreigners authority for an extension.


Продовжено: дозвіл на тимчасове перебування українців! Ще чинні дозволи на тимчасове перебування українських біженців залишаються дійсними і надалі. Власникам цих дозволів не потрібно подавати заяву на продовження терміну їх дії та відвідувати у зв'язку з цим відомства у справах іноземців. Дозвіл на тимчасове перебування українців продовжено до 2025 року Відповідно до розпорядження про продовження дії дозволів на тимчасове перебування українців, чинні з 1 лютого 2024 року дозволи на тимчасове перебування з метою тимчасового захисту, автоматично продовжуються до 4 березня 2025 року. Вони видавалися та видаються згідно з § 24 абз. 1 "Закону про перебування іноземних громадян" іноземцям, які прибули до Німеччини у зв'язку з війною в Україні. Біженцям не потрібно відвідувати компетентне відомство у справах іноземців для продовження терміну їх дії.


Продлено: разрешение на временное пребывание украинцев! Еще действующие разрешения на временное пребывание украинских беженцев продолжат действовать. Обладателям этих разрешений не требуется подавать заявление на их продление и посещать для этого ведомства по делам иностранцев. Разрешение на временное пребывание украинцев продлено до 2025-го года В соответствии с распоряжением о продлении действия разрешений на временное пребывание украинцев, с 1-го февраля 2024 г. еще действующие разрешения на временное пребывание для временной защиты автоматически продлеваются до 4- го марта 2025 г. Эти разрешения выдавались и выдаются в соответствии с § 24, абз. 1, "Закона о пребывании иностранцев" иностранцам, въехавшим в Германию в связи с войной в Украине. Беженцам не требуется посещать компетентное ведомство по делам иностранцев для их продления.

Fragen und Antworten zur Hilfe für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine

Sie sind aus der Ukraine in den Landkreis Kitzingen geflohen und können bei Bekannten leben bzw. mieten selbst eine Unterkunft an /Wie beantragen Sie eine Aufenthaltserlaubnis o.ä.? / oder ausländerrechtliche Fragen

Sie müssen sich

  • zuerst im örtlichen Einwohnermeldeamt anmelden: Bitte bringen sie dazu möglichst das ausgefüllte Formblatt „Aufenthaltsanzeige“ mit.
  • dann ist beim Ausländeramt Kitzingen, Kaiserstr. 4, 97318 Kitzingen, ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz zu stellen:

Zu diesem Zweck wird sich die Ausländerbehörde Kitzingen mit Ihnen in Verbindung setzen und Ihnen einen Vorsprachetermin nennen. Daher sollten Sie in der Aufenthaltsanzeige in jedem Fall auch Kontaktdaten, z.B. eine e-mail-Adresse nennen, unter der sich die Behörde bei Ihnen melden kann.

Wegen des enormen Arbeitsaufkommens sehen Sie bitte möglichst von telefonischen Terminanfragen ab.

Falls Sie Fragen zum Verfahren haben, wenden Sie sich möglichst per E-Mail an die zuständige Sachbearbeiterin:

Die Zuständigkeit der Sachbearbeiter richtet sich nach dem Familiennamen:

E-Mail: iryna.zanozovska@kitzingen.de

Zur Beantragung des Aufenthaltstitels müssten Sie Ihre Pässe, für jede Person ein biometrietaugliches Passbild sowie einen ausgefüllten Antrag mitbringen.

Das Antragsformular können Sie unter folgendem Link herunterladen:

https://www.kitzingen.de/fileadmin/Medien_Landratsamt/Asyl/Antrag_Erteilung_oder_Verlaengerung_Aufenthaltserlaubnis.pdf

Wohnberechtigungsscheine für Sozialwohnungen

Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine kann ein Wohnberechtigungsschein erteilt werden, denn es besteht ein berechtigter Aufenthalt im Bundesgebiet der mindestens ein Jahr und länger besteht (Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG).

(Hinweis: Hierbei handelt es sich nicht um eine Wohnungsvermittlung.)

Die Anträge auf einen Wohnberechtigungsschein sind für

Abfälle richtig trennen - auf Ukrainisch erklärt

Bei der Kommunalen Abfallwirtschaft gibt es mehrsprachige Flyer sowie Piktogramme, die das Trennen von Abfällen erklären.

Die Informationen finden Sie hier.

Integrationslotsin

Die Integrationslotsin ist zentraler Ansprechpartner für die Ehrenamtlichen im Bereich Asyl und Integration und soll Sie in Ihrem Engagement unterstützen.

Weitere Informationen und Kontaktmöglichkeiten finden Sie hier!

Sie möchten sich für Menschen aus der Ukraine engagieren

  • Personen, die ukrainische Sprachkenntnisse besitzen und dolmetschen können, wenden sich bitte an die E-Mail-Adresse info@ehrenamt-wirkt.de. In dem dortigen Projekt „Landsleute helfen Landsleuten“ werden die Sprachmittler gebündelt und dort können sich ukrainische Geflüchtete hinwenden um Sprachhilfen zu erhalten.
  • Personen, die sich ehrenamtlich engagieren möchten, melden sich bitte beim BRK beim Projekt „GemeinSinn“ unter www.gemeinsinn-kt.de/ukraine oder telefonisch unter 09321/2103304. Dort werden die Angebote gesammelt.

Informationen zu Impfungen und AHA

Das Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bietet Informationen zum Impfen und zu den AHA-Regeln unter https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/impfung/#ukraine in ukrainischer Sprache an.

Es ist selbstverständlich auch möglich, dass sich Ukrainer gegen Corona impfen lassen. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren Hausarzt.

Informationen zu Führerschein und Kfz-Zulassung

Führerschein

Am 27.07.2022 ist eine EU-Verordnung in Kraft getreten, mit der ukrainische Führerscheine in den Mitgliedstaaten der EU anerkannt werden. Die Verordnung gilt für den Personenkreis, dem vorübergehender Schutz nach Art. 24 AufenthG gewährt wird. 

Wird Ihnen dieser vorübergehende Schutz gewährt, dürfen Sie mit Ihrem gültigen ukrainischen Führerschein in Deutschland fahren. Sie müssen diesen nicht in einen deutschen Führerschein umtauschen und brauchen auch keine Bescheinigung der Führerscheinstelle. Eine beglaubigte Übersetzung des Führerscheins benötigen Sie ebenfalls nicht.

Bislang galt, dass Sie mit Ihrem ukrainischen Führerschein nach Einreise noch 6 Monate in Deutschland fahren dürfen und diesen dann in einen deutschen Führerschein umtauschen müssen. Hierfür war eine theoretische und praktische Fahrprüfung nötig. 
Diese Regelungen gelten seit 27.07.2022 nicht mehr, wenn ein Aufenthaltsrecht nach § 24 AufenthaltG besteht.

Haben Sie einen digitalen Führerschein, dürfen Sie mit diesem fahren, wenn die Führerscheindaten bei einer Abfrage von den ukrainischen Behörden bestätig werden.

Ist die Gültigkeit Ihres Führerscheins abgelaufen, der Ihnen in der Ukraine bei erstmaliger Erteilung nur für 2 Jahre ausgestellt wurde, dürfen Sie mit diesem fahren. Für andere abgelaufenen Führerscheine gibt es bisher keine Regelung.

Es soll auch möglich werden, für verlorene oder gestohlene ukrainische Führerscheine einen deutschen Ersatz-Führerschein zu bekommen. Bis dies technisch möglich ist, kann ein vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis von der Führerscheinstelle ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass die Führerscheindaten bei einer Abfrage von den ukrainischen Behörden bestätig werden.

Ukrainische Fahrerqualifikationsnachweise für Berufskraftfahrer (Lkw- und Busfahrer) sollen ebenfalls anerkannt werden können. Vorher ist eine Ausbildung mit Prüfung sowie eine ärztliche Untersuchung vorgesehen. Hierfür müssen noch nationale Vorgaben und technische Umsetzungen erfolgen. Wir werden an dieser Stelle informieren, sobald die Regelungen getroffen sind.


Kfz-Zulassung

- Informationen zur Kfz-Haftpflichtversicherung und der Zulassung von Fahrzeugen, die noch in der Ukraine zugelassen sind, finden Sie hier!

- Informationen zu Führerschein und Zulassung finden Sie auch beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr unter dem Link: https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/ukraine.html


Die Zulassungsbehörden im Freistaat Bayern werden ermächtigt, in Einzelfällen Ausnahmen von der Regelung des § 20 Abs. 6 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (Jahresfrist des vorübergehenden Verkehrs) zu erteilen. Abweichend von dieser Vorschrift bleibt es bei der vorübergehenden Teilnahme auch dann, wenn das eine Jahr verstrichen ist, sofern für das Fahrzeug kein regelmäßiger Standort begründet wird. Letzteres wird – wie bisher – angenommen, wenn der ukrainische Bürger angibt, nicht dauerhaft in Deutschland verbleiben zu wollen.

Für die Erteilung der Ausnahme müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die Besitzerin oder der Besitzer eines in der Ukraine zugelassenen Fahrzeuges stellt einen Antrag auf befristete Weiternutzung des ukrainischen Kennzeichens und erklärt, nicht dauerhaft in Deutschland leben zu wollen.
  2. Die Besitzerin oder der Besitzer verfügt über Zulassungspapiere, die zum internationalen Verkehr berechtigen und ist in Deutschland als Flüchtling anerkannt.
  3. Die antragstellende Person weist eine für die Dauer der Gültigkeit der Ausnahmegenehmigung bestehende Grenzversicherung nach. Das nachgewiesene Bestehen einer Grenzversicherung eines Versicherungsunternehmens eines EU/EWR-Staates genügt zur Erfüllung dieser Bedingung. Die Vorlage einer Versicherungsbestätigung in Form einer Grünen Karte erfüllt diese Voraussetzung nicht, da nicht geklärt werden konnte, ob diese im Rahmen der Ausnahmeregelung Versicherungsschutz gewährleisten kann.   
  4. Die antragstellende Person muss eine Bescheinigung von einer zur Durchführung einer Hauptuntersuchung (§ 29 StVZO) berechtigten Stelle vorlegen, aus der hervorgeht, dass eine Verkehrssicherheitsprüfung des Kraftfahrzeuges positiv abgeschlossen wurde.
  5. Die Ausnahmegenehmigung wird unter der Auflage erteilt, dass diese mitzuführen ist. Die Ausnahmegenehmigung darf längstens bis zum 31.03.2024 und auch nur für die Dauer der Gültigkeit der Grenzversicherung erteilt werden. Der Geltungsbereich ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
  6. Die Gebühr für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung beträgt 25,60 Euro.
  7. Die ukrainischen Fahrzeug unterliegen auch der deutschen Kfz.-Steuerpflicht, weshalb das Hauptzollamt Schweinfurt von jeder erteilten Ausnahmegenehmigung einen Abdruck erhält.
  8. Ab dem 01.04.2024 gilt für die ukrainischen Fahrzeuge die Zulassungspflicht nach der FZV uneingeschränkt.

Sicherheitsinformationen für Frauen und Mädchen - auch auf Ukrainisch

Informationen des BAMF

Weitere Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine finden Sie hier auch in ukrainischer Sprache: