Tierkennzeichnung und Registrierung
Die Tierkennzeichnung und Registrierung ist die Grundlage für eine schnelle und effektive Tierseuchenbekämpfung. Unterstützend verhindert die geregelte Entsorgung toter Nutztiere Krankheitsverschleppungen.
Registrierung von Tierhaltungen
Jeder Halter von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Bienen und Geflügel (auch Tauben) muss die Haltung dem für den Haltungsort zuständigen Veterinäramt anzeigen. Ein entsprechendes Formular finden Sie hier
Kennzeichnung von Tieren
Ausführliche Informationen zur Kennzeichnung der einzelnen Tierarten finden Sie nachfolgend unter den entsprechenden Links. Die jeweiligen Bestandsregister finden Sie dort ebenfalls bei den Dokumenten. Für lebensmittelliefernde Tiere muss darüber hinaus auch eine Dokumentation für Tierarzneimittel vorhanden sein. Ein Muster finden Sie hier.
Schweine
Jeder Schweinehalter muss u. a. ein Bestandsregister führen und eine Zugangsmeldung durchführen. Ausführliche Informationen erhalten Sie unter https://www.lkv.bayern.de/formulare-und-preise/
Auslaufhaltungen von Schweinen müssen im Veterinäramt angemeldet werden, Freilandhaltungen genehmigt. Auch Minipigs unterliegen tierseuchenrechtlicher Auflagen, da sie für alle Schweineseuchen empfänglich sind und diese auch übertragen können.
Schafe und Ziegen
Bei Schafen und Ziegen ist neben dem Bestandsregister u.a. ein Begleitpapier erforderlich
Equiden – Pferd, Esel, …
Jedes Pferd und jeder Equide muss spätestens zu seinem ersten Geburtstag einen Equidenpass besitzen und im Vorfeld nach europaweit einheitlichen Vorgaben gekennzeichnet worden sein. Bitte kümmern Sie sich frühzeitig um die Beantragung des Chips und der Dokumente. Das genaue Proceedere finden Sie unter https://www.bayerns-pferde.de/service/equidenpaesse
Bienen
Als Imker halten Sie Tiere und erzeugen Lebensmittel. Sie müssen sich daher beim Veterinäramt unter Angabe Ihrer landwirtschaftlichen Betriebsnummer, die Sie am Amt für Landwirtschaft und Forsten Kitzingen, Mainbernheimer Str. 103, 97318 Kitzingen erhalten, der Anzahl Ihrer Völker und Ihren entsprechenden Winterstandorten anmelden. Ihre sogenannte Wintermeldung lassen Sie uns bitte jährlich über dieses Formblatt zukommen.
Verbringen Sie Bienenvölkern nur vorübergehend an einen anderen Ort innerhalb unseres Landkreises, bringen Sie bitte am Bienenstand ein Schild mit Ihrem Namen, Ihrer Anschrift sowie der Zahl der Bienenvölker in deutlicher und haltbarer Schrift gut sichtbar an.
Wollen Sie an einen Ort außerhalb unseres Landkreises wandern, benötigen Sie ein Zeugnis. Für die Kontrolle beantragen Sie bitte rechtzeitig, derzeit, aufgrund der Corona Pandemie, unter vetamt@kitzingen.de oder 0 93 21 / 9 28 34 03 einen Termin.
Antragsformular landwirtschaftliche Betriebsnummer: https://www.stmelf.bayern.de/mam/cms01/agrarpolitik/dateien/a_zuteilung_betriebsnummer.pdf
Aktuell haben wir keine Bienenseuchensperrgebiete im Landkreis.
Ausführliche Informationen zur Bienenhaltung, inkl. rechtlicher Vorgaben und Krankheiten erhalten Sie unter https://www.lwg.bayern.de/bienen/ .
Herr Gubesch ist der Bienensachverständige des Landkreises. Sie erreichen ihn telefonisch unter 0 93 21 / 38 41 19
online Meldung Anzahl der BienenvölkerFische
Seit November 2008 gilt bundesweit die neue Fischseuchenverordnung. Sie verbessert den Schutz vor einer Ausbreitung von Fischseuchen. Jeder, der lebende Fische züchtet, hält, hältert oder schlachtet muss sich seine Fischhaltung registrieren oder genehmigen lassen. Auch private Fischhalter sind davon betroffen, sofern sie Anschluss an ein öffentliches Gewässer haben. Sie gilt nicht für Zierfische in Aquarien oder für wildlebende Fische, die zu unmittelbaren Verwendung als Lebensmittel geangelt oder gefangen werden.
Jeder Fischhaltern benötigt eine Betriebsnummer mit dem Betriebstyp Fischhalter, ggf. muss eine eigenen Betriebsstättennummer beim Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten, beantragt werden. Ein Antragformular finden Sie hier www.stmelf.bayern.de/mam/cms01/agrarpolitik/dateien/a_zuteilung_betriebsnummer.pdf
Die Registrierung ist notwendig für Fischhaltungen,
- die Fische halten, die nicht in den Verkehr gebracht werden sollen (z.B. im Gartenteich mit Anschluss an ein öffentliches Gewässer) oder
- die Fische aus Aquakultur direkt in kleinen Mengen ausschließlich für den menschlichen Verzehr an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen abgeben, sowie
- Betreiber von Angelteichen.
Das Registrierungsformular gemäß § 6 Fischseuchenverordnung finden Sie hier
Eine Genehmigung ist notwendig für:
- Aquakulturbetriebe, die Satzfische produzieren oder
- Speisefische in größeren Mengen auch überregional oder an Verarbeitungsbetriebe abgeben
- sowie Verarbeitungsbetriebe, in denen Fische aus Aquakulturbetrieben getötet werden
Den Antrag auf Genehmigung gemäß § 4 Fischseuchenverordnung finden Sie hier
Darüber hinaus benötigen wir von Ihnen noch die Anlage „Maßnahmen zur Verhinderung der Seuchenverschleppung“ und das Beiblatt mit Angaben zum Teich und den Fischarten
Ihr Ansprechpartner
Herr
Thomas Scharrer-Precemmeder
Landratsamt Kitzingen
Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen