Coronavirus - Aktuelles

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Auf unserer Corona-Seite finden Sie Informationen zu aktuellen Empfehlungen, Regelungen und wie Sie sich nach einem positiven Testergebnis verhalten sollten.


Testanspruch

Die kostenlosen Testansprüche nach der Testverordnung des Bundes entfallen mit Ablauf des 28. Februar 2023. Ab dem 1. März 2023 ist es den Teststellen daher nicht mehr möglich, kostenlose Testungen auf Basis der Testverordnung durchzuführen und abzurechnen.

Ebenso wird der Betrieb des ÖGD-Testzentrums Kitzingen im Marshall-Heights-Ring eingestellt.

Bei Krankheitssymptomen wird daher bei Bedarf an den Hausarzt verwiesen, der dann entscheidet, ob ggf. eine (PCR-)Testung erforderlich ist.


Testerfordernisse

Der Bund setzt mit Wirkung zum 1. März 2023 die Testerfordernisse für Krankenhäuser, Reha-Einrichtungen, Pflegeeinrichtungen aus.

Die Einrichtungen können aber im Rahmen eigener Hygienekonzepte; bzw. des Hausrechts Testungen ermöglichen.

Hierfür können die Einrichtungen vom Landratsamt ggf. nach Verfügbarkeit Schnelltests erhalten.


Maskenpflicht

Die Maskenpflicht für Beschäftigte und Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Pflegeinrichtungen und Beschäftigte der ambulanten Pflege wird ausgesetzt, ebenso für Beschäftigte und Patienten von Krankenhäusern und Reha-Einrichtungen.

Die Maskenpflichten für Patientinnen und Patienten von Einrichtungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 IfSG (https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__28b.html) , also u.a. von Arztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen sowie Tageskliniken, werden hingegen nicht ausgesetzt.

Ebenso gilt weiterhin die Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher von Pflegeheimen, Krankenhäuser, usw.!


Schutzmaßnahmen bei positiven Test

Zudem tritt die AV Corona-Schutzmaßnahmen mit Ablauf des 28. Februar 2023 außer Kraft. Das heißt, auch bei Personen, die positiv auf Corona getestet wurden, gilt keine Maskenpflicht und kein gesetzliches Betretungs- oder Tätigkeitsverbot für bestimmte Einrichtungen mehr. Medizinische Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen müssen ihre innerbetrieblichen Verfahrensanweisungen zur Infektionshygiene um entsprechende Vorgaben bezüglich Corona-Schutzmaßnahmen, auf der Grundlage einer Analyse und Bewertung der jeweiligen Infektionsrisiken, erweitern bzw. solche Pläne erstellen.

Arbeitgeber können außerdem ab 1. März 2023 keine Erstattung der Lohnkosten gemäß § 56 IfSG mehr erhalten. Die Bearbeitung der bislang gestellten bzw. der noch innerhalb der grundsätzlich zweijährigen Frist gemäß § 56 Abs. 11 IfSG möglichen Anträge bleibt ebenso unberührt wie die Erstattungsmöglichkeit im Falle individueller Tätigkeitsverbote nach § 31 IfSG.

Auch wenn zahlreiche infektionsschutzrechtliche Vorgaben entfallen, empfiehlt das Landratsamt, bei Krankheitssymptomen zurückhaltend im Kontakt mit vulnerablen Personengruppen zu sein und insbesondere bei einem positiven Selbst- oder PCR-Test eigenverantwortlich Kontakte zu reduzieren um weitere Ansteckungen zu vermeiden.

Wer nicht alleine wohnt, sollte ganz besonders die AHA-L-Regeln einhalten: Abstand einhalten, Hygieneregeln beachten, Maske tragen, Lüften.

Zudem kann es für Infizierte sinnvoll sein, sich von einem Arzt oder Ärztin telefonisch beraten zu lassen und das weitere Vorgehen mit ihm oder ihr abzustimmen. Auf keinen Fall sollte man ohne vorherige telefonische Anmeldung eine Arztpraxis aufsuchen.

Wer keine Hausärztin oder Hausarzt hat, kann sich auch beim Patientenservice der kassenärztlichen Vereinigungen unter der Telefonnummer 116 117 melden.

In Notfällen, zum Beispiel bei akuter Atemnot, sollte man die Notfallnummer 112 wählen.

Weitere Infos finden Sie auf den Seiten des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege  https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/ .


Corona-Schutzimpfung

Die bayerischen Corona-Impfzentren sind nach einer Vorgabe des Gesundheitsministeriums seit 31. Dezember 2022 geschlossen. Damit hat auch das Impfzentrum Kitzingen seinen Dienst eingestellt.

Corona-Schutzimpfungen sind ab 2023 – wie alle anderen Schutzimpfungen auch – ausschließlich Aufgabe der ärztlichen Regelversorgung. Wenden Sie sich daher für eine Impfung bitte zunächst an Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt. Vereinzelt könnte es auch möglich sein, dass Impfungen in öffentlichen Apotheken verabreicht werden. Ob Corona-Schutzimpfungen in Apotheken des Landkreises Kitzingen durchgeführt werden, ist uns nicht bekannt. Eine Apotheke in Ihrer Nähe, die sich daran beteiligt, finden Sie hier: Impfen | Zusammen gegen Corona.

Weitere interessante Informationen zur COVID-19-Impfung finden Sie auch auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums unter: Fragen und Antworten zur COVID-19-Impfung (bundesgesundheitsministerium.de)  oder auch auf der Seite des Robert-Koch-Instituts (RKI) unter RKI - Impfungen A - Z - STIKO-Empfehlung zur COVID-19-Impfung .


Digitales Impfarchiv der bayerischen Corona-Impfzentren

Sie haben Ihren Impfpass verloren oder die digitalen Nachwiese Ihrer Corona-Impfung sind nicht mehr abrufbar? Durch das digitale Impfarchiv ist es möglich, einen erneuten Nachweis über erfolgte Corona-Impfungen auszustellen. Sind Ihre Daten im Archiv hinterlegt, wird Ihnen ein schriftlicher Impfnachweis an Ihre Meldeadresse übersandt.

Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Seite des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit https://www.lgl.bayern.de/gesundheit/infektionsschutz/infektionskrankheiten_a_z/coronavirus/impfarchiv_covid19.htm .

Es ist geplant zum 01.03.2023 regionale Auskunftsmöglichkeiten zu schaffen. Hierzu liegen uns derzeit aber noch keine weiteren Informationen vor.

Stand: 1. März 2023