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Luftdruckschwankungen, die den atmosphärischen Druck überlagern, kann das Ohr als Schall wahrnehmen. Solche Luftdruckschwankungen können z. B. die menschlichen Stimmbänder, eine elektromagnetisch zum Schwingen gebrachte Lautsprechermembran oder auch ein vibrierendes Motorgehäuse erzeugen.
(Quelle: Umweltschutz in Bayern,Der Lärm, StMLU 4. Auflage August 1991)
Die Fortpflanzungsgeschwindigkeit des Schalls in der Luft beträgt etwa 340 m in der Sekunde.
In der Lehre vom Schall (Akustik) bezeichnet man als Ton einen wellenförmigen Schallvorgang. Die Anzahl der Schwingungen einer Schallwelle in der Sekunde wird Frequenz genannt. Je größer die Frequenz ist, um so höher empfindet der Mensch einen Ton. Ein erwachsener Mensch kann Töne mit Frequenzen von 16 bis 16.000 Hertz hören.
In unserer Umwelt kommen reine Töne - mit nur einer Frequenz - praktisch nicht vor. Vielmehr setzt sich jeder wirkliche Schallvorgang aus einer Unmenge von Tönen zusammen. Man spricht dann von einem Geräusch.
Mehr als 50% der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland fühlen sich durch Lärm beeinträchtigt, davon die Hälfte während der Nachtzeit. Mit 70% steht die Belastung durch Verkehrslärm an vorderster Stelle.
In den letzten Jahren hat die Lärmwirkungsforschung zahlreiche Erkenntnisse gebracht, es bleiben jedoch noch viele Fragen offen. Nach dem heutigen Wissensstand unterscheidet man folgende Lärmwirkungen:
Fällt Ihnen ein Geräusch aus der Nachbarschaft auf die Nerven, so sollten Sie sich zuerst fragen, ob Sie die geräuschverursachende Tätigkeit oder Gewohnheit des Nachbarn tatsächlich wegen des damit verbundenen Geräusches stört oder ob andere Gründe, wie ein getrübtes nachbarschaftliches Verhältnis, ausschlaggebend sind. Sprechen Sie gegebenenfalls darüber unvoreingenommen mit anderen betroffenen Nachbarn. Befragen Sie auch, je nach Sachverhalt, einen Fachmann. Kommen Sie zu dem Schluss, dass es sich wohl um eine unzumutbare Störung Ihrer Ruhe handelt, so weisen Sie den Lärmverursacher freundlich auf den störenden Charakter seines Tuns hin.
Unnötige und unzumutbare Lärmbelästigungen können eine Ordnungswidrigkeit darstellen. In diesem Fall kann die Polizei gerufen werden, wenn nichts anderes mehr in Frage kommt.
Denken Sie aber daran: Wenn Sie sich nicht ständig beim geringsten Geräusch beschweren, werden Ihre Klagen bei berechtigtem Anlass auch ernst genommen.
Mit Beschwerden zum Lärmschutz, Nachbarschaftslärm, Freizeitlärm, Baulärm, Gewerbelärm, Straßenverkehrslärm können Sie sich an die Polizei, Gemeinde und das Landratsamt wenden. In erster Linie sollten Sie sich aber an den Lärmverursacher wenden.
Johannes Basel
Landratsamt Kitzingen
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen
Alexander Seidel
Landratsamt Kitzingen
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen
Benjamin Eschenlohr
Landratsamt Kitzingen
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen
Landratsamt Kitzingen
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen
Tel: +49 (9321) 928-0
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