Das Bundesseuchengesetz ist seit dem 31.12.2000 außer Kraft. Seit 01.01.2001 gilt das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Personen, die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt über Bedarfsgegenstände (z. B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen oder in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, benötigen vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeiten eine Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz durch ihr Gesundheitsamt.
Die Bestimmungen gelten sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer. Die jetzt notwendige Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionschutzgesetz erhalten Sie bei Ihrem Gesundheitsamt nach einer ausführlichen mündlichen Belehrung/Beratung, in schriftlicher Form durch ein ausführliches Merkblatt und eine abschließende Aufklärung.
Dies findet als Sammelbelehrung an folgenden Terminen statt:
- dienstags, 8.30 Uhr und donnerstags, 15.30 Uhr
Für diese Bescheinigung fallen Gebühren in Höhe von 14,00 Euro an.
Eine telefonische Voranmeldung ist für die Terminvergabe und Vorbereitung der Unterlagen zwingend erforderlich.
Die erforderliche Folgebelehrung nach § 43 Abs. 1 (4) ist Aufgabe des Arbeitgebers und muss alle zwei Jahre durchgeführt werden.
Zeugnisse, die bis zum 31.12.2000 nach § 18 Bundesseuchengesetzausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit.