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Das Bundesseuchengesetz ist seit dem 31.12.2000 außer Kraft. Seit 01.01.2001 gilt das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Personen, die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt über Bedarfsgegenstände (z. B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen oder in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, benötigen vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeiten eine Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz durch ihr Gesundheitsamt.
Die Bestimmungen gelten sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer. Die jetzt notwendige Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionschutzgesetz erhalten Sie bei Ihrem Gesundheitsamt nach einer ausführlichen mündlichen Belehrung/Beratung, in schriftlicher Form durch ein ausführliches Merkblatt und eine abschließende Aufklärung.
Dies findet als Sammelbelehrung an folgenden Terminen statt:
Für diese Bescheinigung fallen Gebühren in Höhe von 14,00 Euro an.
Eine telefonische Voranmeldung ist für die Terminvergabe und Vorbereitung der Unterlagen zwingend erforderlich.
Die erforderliche Folgebelehrung nach § 43 Abs. 1 (4) ist Aufgabe des Arbeitgebers und muss alle zwei Jahre durchgeführt werden.
Zeugnisse, die bis zum 31.12.2000 nach § 18 Bundesseuchengesetzausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit.
Debbi Dominski
Landratsamt Kitzingen
Alte Poststraße 6 b
97318 Kitzingen
"(Mo+Di, Do+Fr)"
Die 7-Tage-Inzidenz beträgt am 11. April 2021 für den Landkreis Kitzingen laut RKI 125,1.
Das sind die RKI-Inzidenzwerte der letzten drei Tage für den Landkreis Kitzingen
08.04.2021 | 09.04.2021 | 10.04.2021 |
114,1 | 121,8 | 143,7 |
Der Landkreis Kitzingen hat drei Tage in Folge die Inzidenz von 100 überschritten.
Aufgrund der im Ministerrat beschlossenen Änderungen gilt ab Montag, 12.04.2021 Folgendes:
Vom 12.04.2021- 18.04.2021 gilt für die Schulen und die Kindertagesbetreuung folgendes:
Es findet Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand in folgenden Jahrgangsstufen statt:
In diesen Klassen dürfen nur noch Schülerinnen und Schüler am Präsenzunterricht teilnehmen, die entweder in der Schule unter Aufsicht einen Selbsttest mit negativem Ergebnis gemacht haben oder einen aktuellen, negativen Covid-19-Test haben (PCR- oder POC-Antigenschnelltest, der durch medizinisch geschultes Personal durchgeführt wird; nicht älter als 48 Stunden). Solche Tests können z. B. in den lokalen Testzentren, bei Ärzten oder bei anderen geeigneten Stellen durchgeführt werden. Ein zuhause durchgeführter Selbsttest reicht hier nicht aus. Diese Testpflichten gelten ebenso für Lehrkräfte und das weitere an Schulen tätige Personal.
In allen anderen Jahrgangsstufen findet Distanzunterricht statt.
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen für Kinder sind geschlossen. Regelungen zur Notbetreuung werden vom Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Benehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege durch Bekanntmachung erlassen.
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