Allgemeine Informationen zum Führerschein
Persönliche Vorsprachen bei der Führerscheinstelle sind nur mit Termin möglich. Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen Termin.
Im Folgenden haben wir für Sie interessante und häufig gestellte Fragen gesammelt.
Führerscheinumtausch
Ab dem Jahr 2033 darf es in der EU nur noch einen einheitlichen Führerschein geben, der zudem auf 15 Jahre befristet ist. Deshalb sind alle Führerscheine umzutauschen, die noch unbefristet sind. Vom Umtausch betroffen sind Personen, deren Führerschein vor 2013 ausgestellt wurde.
Damit der Umtausch entzerrt wird, werden zunächst alle grauen und rosa Führerscheine umgetauscht, gestaffelt nach dem Geburtsjahrgang des Führerscheininhabers. Danach werden die EU-Scheckkartenführerscheine, die zwischen 1999 und dem 18.01.2013 ausgestellt wurden, gestaffelt nach dem Ausstellungsjahr umgetauscht.
Aus den folgenden Tabellen können Sie ablesen, bis zu welchem Datum Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen. Bis zu diesem Datum behält Ihr alter Führerschein seine Gültigkeit.
Bitte tauschen Sie Ihren Führerschein im Vorjahr Ihrer individuellen Umtauschfrist (z.B. Umtauschfrist 19.01.2024, Umtausch im Laufe des Jahres 2023). Um einen fristgerechten Umtausch für alle Betroffenen gewährleisten zu können, beantragen Sie den Umtausch Ihres Führerscheins bitte bis spätestens Ende September.
Die Fahrerlaubnis selbst ist vom Umtausch übrigens nicht betroffen, lediglich die Führerscheindokumente sollen, ähnlich wie Pässe, regelmäßig erneuert werden.
Den Antrag (PDF-Datei) auf Umtausch Ihres Papierführerscheins (bis 1998) in einen Kartenführerschein finden Sie hier.
Den Antrag (PDF-Datei) auf Umtausch Ihres unbefristeten Kartenführerscheins (1999 bis 18.01.2013) finden Sie hier.
Den Online-Antrag für Umtausch Papier- und Kartenführerschein finden Sie hier.
Gerne wird Ihnen das Antragsformular auch zugeschickt. Sie können das Formular per E-Mail (fuehrerschein@kitzingen.de) oder telefonisch (09321/928-4302, -4303, -4304, -4305) anfordern.
Für den Umtausch benötigen Sie
- Ihren Führerschein
- ein gültiges Ausweisdokument
- ein aktuelles biometrisches Passbild
Die Antragsgebühr beträgt 31,30 € (Umtausch 25,30 € zzgl. 6 € Direktversand)
Weitere Informationen zum Umtausch der in der Klasse 3 enthaltenen Lkw-Klassen sowie der Berechtigung zum Führen von Traktoren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke finden Sie hier.
Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind (grau und rosa):
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
Vor 1953 | 19.1.2033 |
1953-1958 | 19.1.2022 – verlängert bis 19.07.2022 |
1959-1964 | 19.1.2023 |
1965-1970 | 19.1.2024 |
1971 oder später | 19.1.2025 |
Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind (Scheckkartenformat)*:
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
1999-2001 | 19.1.2026 |
2002-2004 | 19.1.2027 |
2005-2007 | 19.1.2028 |
2008 | 19.1.2029 |
2009 | 19.1.2030 |
2010 | 19.1.2031 |
2011 | 19.1.2032 |
2012-18.1.2013 | 19.1.2033 |
* Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Karteikartenabschriften
Wenn Ihr Führerschein vom Landratsamt Kitzingen ausgestellt wurde und Sie nach einem Umzug ein neues Führerscheindokument benötigen (z. B. Pflichtumtausch, Ersatz), verlangt die Fahrerlaubnisbehörde Ihres aktuellen Wohnsitzes eine Karteikartenabschrift. Aus dieser gehen die Führerscheindaten des bisherigen Führerscheins hervor.
Bitte beachten Sie, dass Karteikartenabschriften nur Daten für alte graue oder rosa Führerscheine enthalten.
Haben Sie bereits einen Scheckkarten-Führerschein, muss die nun zuständige Behörde die Daten online beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) abfragen.
Die Karteikartenabschrift können Sie hier online anfordern.
Möchten Sie das Online-Angebot nicht nutzen, können Sie die Karteikartenabschrift auch per E-Mail fuehrerschein@kitzingen.de oder telefonisch unter 09321/928-4302, -4303, -4304 oder -4305 anfordern.
Fahreignung-Bewertungssystem
Informationen zum Fahreignungs-Bewertungssystem erhalten Sie auf der Internetseite des Kraftfahrtbundesamtes (KBA), klicken Sie hier.
Informationen rund um den Punkt erhalten Sie hier: https://www.kba.de/DE/Service/Publikationen/rund_um_den_Punkt_kurzgefasst_faltblatt_inhalt.html
Punktestand
Eine Auskunft über Ihren Punktestand können Sie einholen beim
Kraftfahrt - Bundesamt
24932 Flensburg
entweder über Antragsvordruck oder online, beides finden Sie hier.
Welche Unterlagen werden für den Internationalen Führerschein benötigt?
- Kartenführerschein
- Personalausweis oder Reisepass
- 1 Lichtbild entsprechend der Passverordnung (biometrisch)
Wer noch keinen Kartenführerschein hat, muss gleichzeitig einen Antrag auf Umstellung in die neuen Klassen stellen. Gebühr:
- internat. Führerschein: 16,30 €
- Umtausch in Kartenführerschein: 25,30 €
Welche Unterlagen werden für einen Ersatzführerschein (Verlust oder Unbrauchbarkeit) benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass
- ein aktuelles biometrisches Passbild
- Versicherung an Eides Statt (nur bei Verlust)
- Führerschein (bei Unbrauchbarkeit)
Gebühr:
- bei Verlust: 37,30 €
- für Abnahme der Versicherung an Eides statt: 30,70 €
- bei Unbrauchbarkeit: 26 €
Änderungen der Personalien
Änderungen wie z.B. Familienname bei Heirat oder Anschrift müssen im Führerschein nicht eingetragen werden. Auf Wunsch kann jedoch ein Ersatzführerschein ausgestellt werden. Bringen Sie hierzu bitte Ihren geänderten Personalausweis oder Reisepass mit.
Befristung der Führerscheine
Führerscheine, die ab dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, werden auf 15 Jahre befristet. Befristet ist jedoch nicht die Fahrerlaubnis der betroffenen Klassen als solche, sondern lediglich das Führerscheindokument. Eine Verlängerung nach Ablauf der Befristungen ist nicht mit ärztlichen Untersuchungen verbunden.
Alte Führerscheine, die bis zum 18.01.2013 ausgestellt wurden (grau, rosa oder Scheckkarte) bleiben weiterhin gültig. Diese müssen – abhängig vom Geburtsjahr der Person bzw. abhängig vom Ausstellungsdatum des Scheckkartenführerscheins - spätestens bis zum 19.01.2033 umgetauscht werden. Nähere Informationen hierzu können Sie dem Punkt “Führerscheinumtausch” entnehmen.
Ausnahme vom Mindestalter für PKW und Traktor
Den Führerschein für Traktoren darf man regulär mit 16 Jahren erwerben. Den Führerschein für Pkw darf man mit 18 Jahren erwerben, es sei denn, man nimmt am Begleiteten Fahren mit 17 teil.
Von diesen Vorgaben kann im Ausnahmefall abgewichen werden, wenn für den Jugendlichen sonst eine unbillige Härte entstehen würde. Ob ein Härtefall vorliegt, ist nach einem bestimmten Maßstab und stets für den jeweiligen Einzelfall zu prüfen.
Ausnahmen für Traktoren können nur gewährt werden, wenn die Mithilfe des Jugendlichen erforderlich ist, um den Fortbestand des elterlichen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs zu sichern. Hierfür ist u. a. eine Stellungnahme des Landwirtschaftsamtes erforderlich.
Werden gesundheitliche Einschränkungen der Eltern als Grund für die Ausnahme angeführt, ist das Landratsamt verpflichtet, die Fahreignung der Eltern zu prüfen.
Ausnahmen für Pkw können grundsätzlich nur für Fahrten zur Ausbildungsstelle oder der Berufsschule gewährt werden. Liegen nachfolgende Kriterien vor, können sich Härtefälle ergeben:
- Die Ausbildungsstelle kann nicht mit dem ÖPNV erreicht werden.
- Die ÖPNV-Nutzung muss hierbei nicht direkt ab dem Wohnort möglich sein, sondern ab der nächsten ÖPNV-Haltestelle oder dem nächsten ÖPNV-Knotenpunkt. Hierbei wird geprüft, ob der Weg dorthin zu Fuß, mit dem Rad oder Mofa/ Roller/ A1-Motorrad zumutbar ist bzw. ein Bring-und Holdienst der Eltern oder anderer Haushaltsangehöriger möglich ist.
- Es besteht zwar eine ÖPNV-Verbindung, diese ist jedoch so umständlich, dass die tägliche Zeit zur Arbeit mit dem ÖPNV 2 Stunden länger dauert gegenüber der Fahrt mit dem Auto (z.B. Nutzung PKW täglich: 1 Stunde, Nutzung ÖPNV täglich: 3 Stunden).
- Haushaltsangehörige können den Jugendlichen nicht zur Arbeit fahren.
- Dies ist über Arbeitszeitbescheinigungen nachzuweisen.
- Es besteht keine Mitfahrgelegenheit, z. B. mit Arbeitskollegen, Mitschülern oder Nachbarn.
- Die Wegstrecke kann nicht mit Fahrzeugen zurückgelegt werden, für welche bereits das Mindestalter erreicht ist, z.B. Mofa oder Fahrerlaubnisklassen AM, A1. Die Rechtsprechung sieht für die Nutzung eines Rollers/ Mofa in der Regel eine einfache Wegstrecke zwischen Wohnanschrift zur Ausbildungsstelle von bis zu 20 km als zumutbar an.
- Es besteht aus persönlichen Gründen keine Möglichkeit die Klassen AM, A1 oder ein Mofa zu nutzen. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn täglich sperriges, ausbildungsrelevantes Gepäck zur Arbeitsstelle transportiert werden muss, welches auf dem Fahrzeug nicht transportiert und auch nicht in der Ausbildungsstelle gelagert werden kann. Dies ist durch die Ausbildungsstelle zu bestätigen.
Sobald eines der oben genannten Kriterien nicht erfüllt ist, liegt keine unbillige Härte vor (z. B. Eltern können Jugendlichen nicht fahren und ÖPNV ist nicht verfügbar, aber der Jugendliche kann z. B. mit dem Roller fahren). Eine Ausnahme kann dann leider nicht erteilt werden.
Ausnahmen können außerdem nicht erteilt werden für Fahrten bei widrigen Witterungsverhältnissen, für Freizeitaktivitäten oder aus wirtschaftlichen Gründen (z. B. weil kein zusätzlicher Roller angeschafft werden soll).
Sollte Aussicht auf eine positive Entscheidung bestehen, stellen Sie bitte einen schriftlichen Antrag. Ein Antragsformular finden Sie auf unserer Internetseite.
Wird ein außergewöhnlicher Härtefall vom Landratsamt festgestellt, ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) zu absolvieren. Über diese wird geprüft, ob der Jugendliche bereits die Anforderungen zum Führen von Fahrzeugen der beantragten Klasse hat. Die Kosten für die MPU trägt der Antragsteller.
Das Antragsformular finden Sie bei den Downloads.
Ansprechpartnerin: Sabine Dumke
Verkehrswesen
Sachbearbeiterin Fahrerlaubnisrecht
Tel: +49 (9321) 928-4301
Fax: +49 (9321) 928-4399
E-Mail: sabine.dumke@kitzingen.de
Die Öffnungszeiten der Führerscheinstelle - bitte vereinbaren Sie einen Termin
Montag - Donnerstag: | 08.00 - 13.00 Uhr |
Montag und Dienstag: | 14.00 - 15.30 Uhr |
Donnerstag: | 14.00 - 17.00 Uhr |
Freitag: | 08.00 - 12.00 Uhr |
Ihre Ansprechpartner
Frau
Lina Helmer
Landratsamt Kitzingen
Verkehrswesen - Sachbearbeiterin nationale und internationale Führerscheine
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen
Buchstabe H-L, O-Q, U
Frau
Christina Vollhals
Landratsamt Kitzingen
Verkehrswesen - Sachbearbeiterin nationale und internationale Führerscheine
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen
Frau
Christine Schmidt
Landratsamt Kitzingen
Verkehrswesen - Sachbearbeiterin nationale und internationale Führerscheine
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen
Buchstabenbereich S-Z (ohne St, U)
(Mo-Do)
Frau
Simone Buchner
Landratsamt Kitzingen
Verkehrswesen - Sachbearbeiterin nationale und internationale Führerscheine
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen
Buchstabenbereich M, R, St
(Mo-Fr vormittags)
Frau
Sonja Kordmann
Landratsamt Kitzingen
Verkehrswesen - Sachbearbeiterin Fahrerlaubnisrecht, Fahrschulen/-lehrer
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen