Informationen zur einkommensorientierten Förderung (EOF)
Sie sind Mieter*in einer EOF-Wohnung oder Ihnen wurde eine Wohnung angeboten, für die die sog. einkommensorientierte Förderung beantragt werden kann? Dann finden Sie nachfolgend wichtige Hinweise:
Warum wird die EOF gewährt?
Die einkommensorientierte Förderung ist ein Zuschuss zur Miete, der sich am Einkommen aller Haushaltsmitglieder orientiert und nur auf Antrag gewährt werden kann.
Welche Wohnungsobjekte werden gefördert?
Die EOF kommt im Landkreis Kitzingen derzeit für folgende Objekte in Frage:
- Breslauer Straße 22-32, 97318 Kitzingen (59 Wohneinheiten)
Wie hoch ist die EOF?
Die Zusatzförderung ist auf einen Höchstbetrag pro m² Wohnfläche festgelegt. Die Höhe der monatlichen EOF ergibt sich aus der Höhe des Gesamteinkommens des Haushalts und der entsprechenden Zuordnung in die zutreffende Einkommensstufe der jeweils gültigen Wohnraumförderungsbestimmungen. Die Ermittlung des Gesamteinkommens erfolgt nach dem Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG). Maßgebliches Einkommen ist hierbei das Gesamteinkommen des Haushalts innerhalb eines Jahres. Das heißt, dass das Bruttoeinkommen aller Haushaltsangehörigen zusammengerechnet werden, abzüglich der pauschalen Abzüge sowie der Frei- und Abzugsbeträge. Es sind somit alle Personen, die die Wohnung nicht nur vorübergehend nutzen, zu berücksichtigen. Haushalte, die die Grenze der Einkommensstufe I einhalten, erhalten die festgelegte volle Zusatzförderung. Bei Zuordnung in die Einkommensstufe II bzw. III vermindert sich der Betrag der Zusatzförderung um jeweils 1,00€ pro m². Wird die Einkommensstufe III überschritten, kann keine Zusatzförderung gewährt werden.
Welche Antragsunterlagen/ Nachweise sind zur Antragsstellung vorzulegen?
- Formblattantrag Mietwohnraum-Zusatzförderung mit Unterschrift des Hauptmieters
- Einkommenserklärungen (als Download verfügbar) des Antragstellers und ggfs. der weiteren Haushaltsangehörigen inkl. Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder, z.B. Verdienstbescheinigungen der letzten 12 Monate, Rentenbescheid bzw. Rentenanpassungsmitteilung, vollständige Bescheide über möglichen öffentlichen Leistungsbezug (wie etwa Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II, Grundsicherung, Elterngeld, Betreuungsgeld, Landeserziehungsgeld, BAföG-Leistungen, Unterhaltsvorschussleistungen usw.)
- Kopie des Mietvertrags (mit Unterschrift des Vermieters und Mieters) und des Wohnberechtigungsscheins (nur bei Erstantragstellung nötig)
- Kopien der Ausweisdokumente/ ggf. Aufenthaltstitel aller Haushaltsmitglieder
- Schwerbehindertenausweis (falls vorhanden)
- bei vorliegender Schwangerschaft: Mutterpass
- Heiratsurkunde, soweit die Eheschließung noch keine 7 Jahre zurückliegt
- Arbeitsvertrag, Ausbildungsvertrag, Schul-/Immatrikulationsbescheinigungen (ab 15 Jahren)
Es handelt sich hierbei nicht um eine abschließende Aufzählung, ggf. müssen je nach vorliegendem Sachverhalt weitere Unterlagen eingereicht werden. Eine abschließende Bearbeitung des Antrages kann erst nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen erfolgen.
Die Gewährung der Förderung kann ab Beginn des Mietverhältnisses erfolgen, frühestens jedoch ab dem Ersten des Monats der Antragsstellung. Der Bewilligungszeitraum beträgt jeweils 24 Monate. Danach ist ein neuer Antrag notwendig. Eine rückwirkende Gewährung des Förderungsbetrages ist leider nicht möglich. Der Folgeantrag kann frühestens zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungsantrages gestellt werden. Die Aufgabe der Wohnnutzung führt zum Entfall der Zusatzförderung. Eine Mieterhöhung nach dem BGB führt nicht zu einer Erhöhung der Zusatzförderung.
Frau
Sonja Göllner
Landratsamt Kitzingen
Bauen und Planungsrecht, Technische Bauaufsicht Geschäftsstelle Gutachterausschuss/ Wohnberechtigungsscheine/EOF
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen
"(Di+Mi ganztags, Do vormittags)"