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Online-TerminanfrageInformationen zum Waffenrecht
Unter Waffen versteht das Waffengesetz (WaffG) sowohl Schuss- als auch Hieb- und Stoßwaffen. Als Schusswaffen gelten auch Gas-, Schreckschuss- und Signalwaffen. Hieb- und Stoßwaffen sind tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen (z. B. Schlagstock, Schwert, Dolch, Bajonett). Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen beibringen, werden vom Gesetzgeber ebenfalls als Waffen klassifiziert (z. B. Elektroimpulsgeräte).
Erlaubnispflichtige und erlaubnisfreie Waffen
Das Waffengesetz unterscheidet unter anderem zwischen erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Waffen. Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen wird durch eine Waffenbesitzkarte erteilt. Die Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen wird durch einen Waffenschein erteilt. Der Erwerb und Besitz von nicht verbotenen Hieb- und Stoßwaffen ist erlaubnisfrei für volljährige Personen. Allerdings unterliegen diese und weitere Gegenstände (z. B. Einhandmesser und Anscheinswaffen) einem grundsätzlichen Führungsverbot.
Verbotene Waffen
Das Waffengesetz listet eine Reihe von Waffen auf, bei denen bereits der Erwerb und Besitz verboten ist. Hierzu gehören unter anderem Stahlruten, Schlagringe, Wurfsterne, Nunchakus, Faustmesser, Butterflymessern oder Totschläger. Die Liste ist nicht abschließend, bitte erkundigen Sie sich im Zweifelfall bei uns. Der Umgang mit diesen Gegenständen stellt eine Straftat dar, welche mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.
-> Bitte beachten Sie den unten angefügten Flyer des Bayerischen Landeskriminalamtes.
Mindestalter
Das Mindestalter für den Umgang mit Waffen beträgt 18 Jahre. Eine Ausnahme hiervon stellen zugelassene Reizstoffsprühgeräte (sog. „Pfeffersprays“) dar. Bei diesen ist der Umgang bereits ab dem 14. Lebensjahr waffenrechtlich legal.
Erbfälle von Waffenbesitzern
Sollten Sie nach einem Sterbefall erlaubnispflichtige Schusswaffen auffinden, setzen Sie sich bitte unverzüglich mit uns in Verbindung. Als Erbe haben Sie die Möglichkeit, binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft eine Erben-Waffenbesitzkarte zu beantragen. Hierdurch können Sie die Schusswaffen unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften übernehmen. Zu diesen Vorschriften gehört unter anderem, dass die Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern sind.
-> Einen Antrag für eine Erben-Waffenbesitzkarte finden Sie im Bereich „Anträge“.
Kleiner Waffenschein für das Führen von waffenbesitzkartenfreien Schusswaffen
Ab 18 Jahren frei erwerblich sind Gas-, Schreckschuss- und Signalwaffen, die mit dem Prüfzeichen PTB in einem Kreis versehen sind sowie Luftdruckwaffen mit einer maximalen Geschossenergie von nicht mehr als 7,5 Joule. Solche Luftdruckwaffen sind mit dem Buchstaben F in einem Fünfeck gekennzeichnet. Waffen mit dem Zeichen F dürfen nicht geführt werden. Für das Führen von Signal-, Reizstoff oder Schreckschusswaffen mit dem PTB-Prüfzeichen ist ein Kleiner Waffenschein notwendig.
-> Der Antrag für die Erteilung kann über die Bereiche „PDF-Anträge“ oder „Onlineanträge“ gestellt werden.
Aufbewahrung von Waffen und Munition
Die gesetzlichen Bestimmungen zur Aufbewahrung von Waffen und Munition haben sich zuletzt mit Wirkung vom 06.07.2017 geändert. Ein Merkblatt bzw. eine Übersicht über die nun aktuellen Aufbewahrungsvorschriften sowie den Bestandsschutz finden Sie unten angefügt.
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Ihr Ansprechpartner
Herr
Simon Kiesel
Landratsamt Kitzingen
Öffentliche Sicherheit und Ordnung Sachbearbeiter Waffenrecht
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen