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Landratsamt erlässt Allgemeinverfügung zu Ansammlungsverbot an Silvester und Neujahr

Landkreis Kitzingen   Das Landratsamt Kitzingen hat auf Grundlage der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) in einer Allgemeinverfügung öffentliche publikumsträchtige Plätze festgelegt, auf denen zwischen dem 31. Dezember 2021, 15 Uhr, und dem 1. Januar 2022, 9 Uhr, Ansammlungen von mehr als zehn Personen untersagt sind.

Es handelt sich um folgende Plätze:

Stadt Kitzingen

  • Alte Mainbrücke
  • gesamte Marktstraße

Stadt Volkach

  • Marktplatz
  • Bahnhofsplatz
  • Mainbrücke Volkach-Astheim

Verwaltungsgemeinschaft Großlangheim

Großlangheim

  • Marktplatz
  • Platz vor und neben der Kirche

Kleinlangheim

  • Kirchenburg
  • Marktplatz vor dem Rathaus

Verwaltungsgemeinschaft Iphofen

Hellmitzheim

  • Platz vor dem Feuerwehrhaus

Verwaltungsgemeinschaft Kitzingen

Sulzfeld

  • gesamter Altort innerhalb der Wehrmauer

Buchbrunn

  • Platz am Brunnen
  • Platz Kummrei

Biebelried

  • Parkplatz am Gasthof Leicht
  • Sportgelände am Sportheim

Westheim

Dorfplatz um das Rathaus

Kaltensondheim

  • Dorfplatz am Plärrer – Parkplatz Flnr. 45 – Grundstück Flnr. 77/4

Die publikumsträchtigen Plätze wurden dem Landratsamt durch die Städte und Gemeinden des Landkreises benannt. Die Polizeiinspektion Kitzingen wurde beteiligt.

Die Allgemeinverfügung ist im Amtsblatt des Landratsamtes bekanntgegeben und einsehbar unter https://www.kitzingen.de/buergerservice/amtsblatt/amtsblatt-2021/ Dort können auch die Lagepläne zu den betreffenden Plätzen eingesehen werden.

Ungeachtet des Ansammlungsverbotes auf den genannten Plätzen ist das Feiern auf allen öffentlichen Plätzen und Anlagen im Landkreis nach der 15. BayIfSMV untersagt.

Daneben gelten auch an Silvester die Kontaktbeschränkungen der 15. BayIfSMV. Private Zusammenkünfte, an denen Personen teilnehmen, die nicht geimpft oder genesen sind, sind danach grundsätzlich nur gestattet mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich höchstens zwei Angehörigen eines weiteren Hausstands. Bei privaten Zusammenkünften außerhalb der Gastronomie, an denen ausschließlich Personen teilnehmen, die geimpft oder genesen sind, sind grundsätzlich maximal zehn Personen erlaubt.