Die Hecken in Ihrem Garten dürfen nur noch bis Ende Februar geschnitten werden

Form- und Pflegeschnitte sind beispielsweise weiterhin erlaubt

Wie jedes Jahr heißt es nun wieder: Schnell sein, der Heckenschnitt im eigenen Garten muss bis zum 28.02. erledigt sein!

Die naturschutzrechtlichen Vorschriften regeln, dass Bäume (solche außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen), Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September eines jeden Jahres nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden dürfen. Diese Regelung gilt eben auch für den Hausgarten. Ganzjährig zulässig sind allerdings schonende Form- und Pflegeschnitte.

Aber welchen Sinn haben diese Regelungen?

Das zeitlich beschränkte Schneideverbot dient dem allgemeinen Schutz aller Arten, außerdem sollen das Blütenangebot für Insekten während des Sommerhalbjahres erweitert, brütende Vogelarten geschützt sowie Gehölze als Brutplatz in der Saison erhalten werden.

Die oben genannte Ausnahme für gärtnerisch genutzte Grundflächen umfasst Bäume in Hausgärten, Kleingartenanlagen und Streuobstwiesen. Keine gärtnerische Nutzung gilt für Grünflächen, Parkanlagen und sonstige Außenanlagen. Bäume auf Sportplätzen, Böschungen und Straßengräben unterliegen also dem oben genannten Schneideverbot. Vom Verbot ausgenommen sind jedoch schonende Form- und Pflegeschnitte, Schnitte zur Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht sowie genehmigte Maßnahmen.

Nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz ist es darüber hinaus in der freien Natur ganzjährig verboten, Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder –gebüsche einschließlich Ufergehölze zu roden, abzuschneiden, zu fällen oder auf sonstige Weise erheblich zu beeinträchtigen.

Weiterhin nicht erlaubt ist es, die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen. Auch Gras- und Krautstreifen zwischen Äckern und Wegen und die Grünstreifen stehen unter diesem speziellen Schutz. Hierbei geht es um den Einsatz von Spritzmitteln sowie das Mähen und Mulchen dieser Flächen, welches in der Hauptbrutzeit verboten ist. Auf diesen schmalen Streifen brüten viele Feldvögel oder suchen dort ihre Nahrung. Es ist daher für die Tiere überlebenswichtig, dass diese Streifen und Wege nicht schon zur Brutzeit gemäht oder gemulcht werden.

Zuwiderhandlungen gegen all diese Normen könnten eine Ordnungswidrigkeit darstellen und sogar mit einer Geldbuße geahndet werden.

Sollte ein zwingender Grund für die Beseitigung einer Hecke, eines Feldgehölzes oder ähnliches in der freien Natur vorliegen, so kann ein Antrag auf Befreiung beim Landratsamt Kitzingen – untere Naturschutzbehörde – gestellt werden. Die Befreiung ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Weitere Informationen gibt es bei der unteren Naturschutzbehörde unter Tel. 09321/928 –6210 oder -6211 oder per E-Mail unter naturschutz@kitzingen.de. Bei Unsicherheiten kontaktieren Sie uns gerne im Vorfeld – wir helfen Ihnen weiter.

Und da all diese Regelungen doch etwas kompliziert sind, haben wir eine Grafik erstellt, welche die Anwendung erleichtern soll. Diese kann hier eingesehen werden.