Das Landratsamt Kitzingen hat eine Allgemeinverfügung erlassen. Ältere Holzfeuerungsanlagen, die bereits außer Betrieb genommen werden mussten, dürfen aufgrund der Allgemeinverfügung des Landratsamtes während der Heizperiode vom 01.09.2022 bis 31.05.2023 wieder in Betrieb genommen werden. Betroffen sind stillgelegte private Holzfeuerungen (zentrale Holzheizungsanlagen und Einzelraumfeuerungsanlagen, beispielsweise Kachelöfen). Das Landratsamt reagiert hiermit auf das Ausrufen der Alarmstufe des Notfallplans Gas und die aktuelle Gasmangellage, in der es ermöglicht werden soll, Gas einzusparen.
Voraussetzung für die Wiederinbetriebnahme ist, dass die Holzfeuerungsanlage noch nicht abgebaut wurde und durch die Wiederinbetriebnahme der Betrieb einer vorhandenen Gasheizung ganz oder teilweise ersetzt wird. Zudem muss dem Landratsamt sowie dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger das entsprechende Formular zum Vorhalten für den Notbetrieb vor der Inbetriebnahme vorgelegt wird.
Die Formulare sowie die Allgemeinverfügung sind auf der Homepage des Landratsamts Kitzingen abrufbar.
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