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Corona-Ampel auf „Dunkelrot“

Weil der Landkreis Kitzingen den Signalwert von 100 (7-Tages-Inzidenz, also die Anzahl der Neuinfektionen innerhalb eines Zeitraums von 7 Tagen gerechnet auf 100.000 Einwohner) überschritten hat (Stufe „Dunkelrot“ gemäß der seit 23. Oktober 2020 gültigen neuen Bayerischen Corona-Ampel), ergeben sich für die Bürger einige neue Regelungen, die nun zu beachten sind. Diese basieren auf der Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.

Im Wesentlichen sind das – neben den bereits geltenden Maßnahmen – folgende Beschränkungen ab Dienstag, 27. Oktober, automatisch:

  • Es gilt eine Sperrstunde ab 21 Uhr bis 6 Uhr für die Gastronomie; ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen oder mitnahmefähigen nichtalkoholischen Getränken. Zudem ist die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste in der Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr untersagt. 
  • Außerdem ist der Teilnehmerkreis von Tagungen, Kongressen und Messen sowie von kulturellen Veranstaltungen, in Kinos und bei Sportveranstaltungen auf höchstens 50 Personen beschränkt.

Weiterhin gilt zusätzlich wie bisher Folgendes:

Private Zusammenkünfte
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum und der Teilnehmerkreis von Zusammenkünften in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens fünf Personen beschränkt. Im Bereich Gastronomie gelten die oben genannten Kontaktbeschränkungen ebenfalls, die Gaststättenbetreiber sind dazu verpflichtet, die Vorgaben bei der Bestuhlung entsprechend zu berücksichtigen beziehungsweise den Gaststättenbetrieb entsprechend zu organisieren. Auch private Feiern wie Hochzeiten oder Geburtstage sind von dieser Beschränkung betroffen.

Veranstaltungen, die keine privaten Feiern sind
Bei Veranstaltungen, die zwar keine privaten Feiern sind, sondern üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angeboten oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besucht werden, wie bei Partei- und Vereinssitzungen sowie bei nicht öffentlichen Versammlungen, gilt eine Höchstteilnehmerzahl von 50 Personen.

Weiterhin gibt es eine erweiterte Maskenpflicht. Folgende Regelungen gilt es zu beachten:

In öffentlichen Gebäude und Kulturstätten
Auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden, Freizeiteinrichtungen, Kulturstätten (zum Beispiel Museen, Ausstellungen, Schwimmbäder) und sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden, für die in der 7. BayIfSMV keine besonderen Regelungen vorgesehen sind, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Das gilt auch im Bereich der zugehörigen Parkplätze und Zuwege der Gebäude.

Maskenpflicht in der Arbeitsstätte
Es besteht Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen; Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann.

In Theatern, Konzerthäusern, Kinos
Eine Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden bei Tagungen und Kongressen, in Theatern, Konzerthäusern und Kinos.

In der Kindertagesbetreuung, Horten und während der Mittagsbetreuung (Rahmenhygieneplan Schulen und Kindergärten: Stufe gelb – unabhängig von der Ampel)
In allen Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und in Heilpädagogischen Tagesstätten im Gebiet des Landkreises Kitzingen sind möglichst feste Gruppen zu bilden, offene oder teiloffene Konzepte sind untersagt. Alle Beschäftigten haben in der Einrichtung eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Für das Personal und Kinder/Jugendliche, die in einer Mittagsbetreuung, einem Hort oder in einer eigenen Hortgruppe innerhalb einer Kindertageseinrichtung betreut werden, gilt Maskenpflicht.

In Schulen
Die Maskenpflicht besteht auch am Platz an Schulen aller Jahrgangsstufen.

Die Möglichkeit, in Grundschulen eine Ausnahme von der Maskenpflicht zu erteilen, wurde nun durch ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 23. Oktober konkretisiert:

Darin heißt es:

„Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorgaben der Verordnung zulassen, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Sie können auch Ausnahmen zulassen, wenn die Neuinfektionen auf ein klar eingrenzbares Ausbruchsgeschehen zurückzuführen sind.“

Außerdem muss das zuständige Landratsamt bzw. das zuständige Gesundheitsamt eine ausführliche, auf die ganz konkrete Situation vor Ort abstellende und infektiologisch tragfähige Begründung mit einreichen.

Darüber hinaus muss jede Ausnahme von der übergeordneten Regierung genehmigt werden, die es wiederum vorab dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege „zur Billigung“ vorlegen muss.

-> Da das Ausbruchsgeschehen im Landkreis Kitzingen nicht klar eingrenzbar ist, sind Ausnahmen nicht möglich

Zu den aktuellen Fällen:

Erfahrungsgemäß ist die Zahl der Testergebnisse montags immer geringer, trotzdem sind heute wieder 6 positive Fälle (Stand 15.30 Uhr) hinzugekommen. Demnach gibt es aktuell 112 Corona Indexfälle im Landkreis Kitzingen.

Kindergarten Schwarzach: eine Mitarbeiterin ist positiv. Da die Mitarbeiterin in allen drei Gruppen war und auch die Kinder teilweise zwischen den Gruppen gewechselt sind, steht der komplette Kindergarten unter Quarantäne. Am Dienstag findet eine Reihentestung im Kindergarten statt.